141.000

Landsgemeindebeschluss über die Erteilung des Bürgerrechtes

vom 30.04.1972 (Stand 26.04.2015)

Die Landsgemeinde des Kantons Appenzell I. Rh.,

gestützt auf Art. 20 Abs. 1 der Kantonsverfassung vom 24. Wintermonat 1872,

beschliesst:

Art. 1

Einem Bewerber darf das Landrecht von Appenzell I. Rh. und das Bürgerrecht von Appenzell bzw. Oberegg erteilt werden, wenn er mindestens 5 Jahre im Kanton Appenzell Innerrhoden gewohnt hat, davon mindestens 2 Jahre unmittelbar und ununterbrochen vor der Einbürgerung.

Art. 2

Der Grosse Rat erlässt die zur Ausführung dieses Beschlusses erforderliche Vollziehungsverordnung.

Art. 3

Dieser Beschluss tritt nach seiner Annahme durch die Landsgemeinde auf den 1. Januar 1973 in Kraft.

cGS -