160.011

Standeskommissionsbeschluss über die Beitragsleistung an die Kosten der Bezirke für die eidgenössischen Abstimmungen

vom 09.11.1971 (Stand 01.07.2003)

Die Standeskommission des Kantons Appenzell I. Rh. beschliesst:

Art. 1

Der Staat vergütet den Bezirken 50% der ausgewiesenen Kosten für die eidgenössischen Abstimmungen.

Art. 2

Die Unkostenaufstellung mit den dazugehörigen Belegen ist der Landesbuchhaltung einzureichen.

Art. 3

Übersetzte Forderungen können vom Finanzdepartement herabgesetzt werden.

Art. 4

Dieser Beschluss tritt mit seiner Annahme durch die Standeskommission in Kraft.

cGS -