160.011
Standeskommissionsbeschluss über die Beitragsleistung an die Kosten der Bezirke für die eidgenössischen Abstimmungen
vom 09.11.1971 (Stand 01.07.2003)
Die Standeskommission des Kantons Appenzell I. Rh. beschliesst:
Art. 1
Der Staat vergütet den Bezirken 50% der ausgewiesenen Kosten für die eidgenössischen Abstimmungen.
Art. 2
Die Unkostenaufstellung mit den dazugehörigen Belegen ist der Landesbuchhaltung einzureichen.
Art. 3
Übersetzte Forderungen können vom Finanzdepartement herabgesetzt werden.
Art. 4
Dieser Beschluss tritt mit seiner Annahme durch die Standeskommission in Kraft.
cGS -