172.313
Standeskommissionsbeschluss über die Kündigungsfrist für Lehrkräfte am Gymnasium
vom 11.09.2007 (Stand 01.01.2017)
Die Standeskommission des Kantons Appenzell I. Rh.,
gestützt Art. 39 Abs. 1 der Personalverordnung (PeV) vom 30. November 1998,
beschliesst:
Art. 1
Die Lehrkräfte am Gymnasium und die Landesschulkommission können das Anstellungsverhältnis durch schriftliche Kündigung auf Ende eines Semesters auflösen. Die Kündigung muss spätestens drei Monate vor dem letzten Schultag des Semesters erfolgen.
Die Auflösung des Anstellungsverhältnisses mit anderen Fristen und auf andere Termine ist nur im gegenseitigen Einvernehmen möglich.
Aus wichtigen Gründen kann das Anstellungsverhältnis jederzeit fristlos aufgelöst werden.
Art. 2
Dieser Beschluss tritt nach Annahme durch die Standeskommission in Kraft.
cGS -