172.318

Standeskommissionsbeschluss über Personalregelungen in der Corona-Krise

vom 28.04.2020 (Stand 19.06.2020)

Die Standeskommission des Kantons Appenzell I.Rh.,

gestützt auf Art. 39 Abs. 1 der Personalverordnung vom 30. November 1998,

beschliesst:

Art. 1 Zweck

Dieser Beschluss regelt personalrechtliche Belange, die in der Corona-Krise von besonderer Bedeutung sind.

Er gilt für die Mitarbeitenden des Kantons, ausser für die Lehrpersonen des Gymnasiums und die Mitarbeitenden des Altersheims Torfnest sowie des Gesundheitszentrums Appenzell.

Art. 2

Art. 3

Art. 4

Art. 5 Erfassung der Arbeitszeit

Sind aufgrund von Anweisungen des Arbeitgebers oder wegen Arbeitsrückgangs weniger Stunden als die Sollarbeitszeit zu leisten, ist in der Arbeitszeitkontrolle die effektiv geleistete Arbeitszeit zu erfassen. Die Differenz zur Sollarbeitszeit geht zu Lasten der Gleitarbeitszeit.

Art. 6 Mehrarbeit zu Lasten von Minusstunden

Sind wegen der Corona-Krise Minusstunden angefallen, kann die Departementsvorsteherin oder der Departementsvorsteher die Leistung von Mehrarbeit anordnen, wenn dies für die Mitarbeitenden zumutbar ist.

Die Mehrleistung wird im Umfang von maximal 10 Stunden pro Monat mit den Minusstunden verrechnet. Die Verrechnung kann im Maximum für sechs Monate vorgenommen werden.

Art. 7

Art. 8

Art. 9

Art. 10 Inkrafttreten

Dieser Beschluss tritt am 1. Mai 2020 in Kraft.

Er gilt bis zum 31. Dezember 2020.

Sollte es die Situation zulassen, wird er bereits vorher aufgehoben, erfordert es die Situation, kann er angepasst oder verlängert werden.

cGS 2020-11