211.010
Grossratsbeschluss über die Beschränkung der Taxen für den Einkauf in Korporationen
vom 27.05.1947 (Stand 01.12.2014)
Der Grosse Rat des Kantons Appenzell I. Rh.,
gestützt auf Art. 15 und 99 des Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch vom 29. April 2012 (EG ZGB) und Art. 10 Abs. 4 der Kantonsverfassung vom 24. Wintermonat 1872,
beschliesst:
Art. 1
Die Einkaufstaxe für die Teilhaberschaft an Korporationen im Sinne von Art. 15 EG ZGB darf in der Folge höchstens auf den zehnfachen Betrag des im Verlauf der vorhergegangenen zehn Jahre dem einzelnen Anteilhaber1 durchschnittlich verabfolgten Korporationsnutzens festgesetzt werden. Innerhalb dieses Rahmens liegt die Genehmigung der von den Korporationsgemeinden beschlossenen Taxen im Ermessen des Grossen Rates.
Art. 2
Die bisher aufsichtsbehördlich genehmigten Einkaufstaxen der Korporationen bleiben anerkannt.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt nach Annahme durch den Grossen Rat in Kraft.
cGS -