410.610

Grossratsbeschluss betreffend Leistung von Beiträgen an die familienexterne Kinderbetreuung

vom 24.06.2002 (Stand 01.01.2010)

Der Grosse Rat des Kantons Appenzell I.Rh.

gestützt auf Art. 23 Abs. 1 des Gesetzes über die öffentliche Sozialhilfe vom 29. April 2001 (Sozialhilfegesetz, ShiG),

beschliesst:

Art. 1

An den Besuch von anerkannten Kinderhorten oder die Betreuung durch anerkannte Tageseltern kann der Kanton dem Inhaber1 der elterlichen Sorge aufgrund des steuerbaren Einkommens Beiträge von bis zu Fr. 60.-- pro Tag und Kind gewähren.

Art. 2

Die Standeskommission erlässt dazu die notwendigen Ausführungsbestimmungen.

Art. 3

Dieser Beschluss tritt nach Annahme durch den Grossen Rat in Kraft.

cGS -