700.015
Standeskommissionsbeschluss über die Baubewilligungspflicht von Solaranlagen
vom 01.07.2014 (Stand 01.07.2014)
Die Standeskommission des Kantons Appenzell I. Rh.,
gestützt auf Art. 18a Abs. 2 lit. b und Abs. 3 des Bundesgesetzes über die Raumplanung vom 22. Juni 1979 (Raumplanungsgesetz, RPG) sowie auf Art. 52a Abs. 6 der Raumplanungsverordnung vom 28. Juni 2000 (RPV),
beschliesst:
Art. 1 Bewilligungspflicht
Solaranlagen, die nicht auf einem Dach angebracht werden, sind bewilligungspflichtig.
Solaranlage auf Dächern bedürfen einer Baubewilligung, wenn sie nicht genügend angepasst sind. Als genügend angepasst gelten sie, wenn sie:
die Dachfläche im rechten Winkel um höchstens 20 cm überragen;
von vorne und von oben gesehen nicht über die Dachfläche hinausragen;
nach dem Stand der Technik reflexionsarm ausgeführt werden und
als kompakte Fläche zusammenhängen.
Solaranlagen auf Dächern sind in folgenden Fällen stets bewilligungspflichtig:
bei geschützten Gebäuden gemäss Anhang;
bei Gebäuden in Ortsbildschutzzonen;
bei Gebäuden in Mooren und Moorlandschaften von besonderer Schönheit und nationaler Bedeutung;
bei Gebäuden im Bundesinventar der Landschaften und Naturdenkmäler von nationaler Bedeutung (BLN).
Für genügend angepasste Solaranlagen auf Dächern anderer Gebäude besteht keine Bewilligungspflicht, sondern nur eine Meldepflicht.
Art. 2 Meldepflicht
Die Meldung für Solaranlagen nach Art. 1 Abs. 4 ist gegenüber der Baubewilligungsbehörde bis 4 Wochen vor Beginn des Einbaus schriftlich und unter Beilage der erforderlichen Unterlagen vorzunehmen.
Das Bau- und Umweltdepartement stellt ein Formular zur Verfügung, welches für die Meldung zu verwenden ist und verbindliche Vorgaben für die einzureichenden Unterlagen enthält.
Art. 3 Inkrafttreten
Dieser Beschluss tritt sofort in Kraft.
Anhänge
cGS -