700.016
Standeskommissionsbeschluss über die Marktwert- und Bodenmehrwertschätzung
vom 01.10.2018 (Stand 01.11.2018)
Die Standeskommission des Kantons Appenzell I.Rh.
gestützt auf Art. 7a Abs. 3 der Verordnung zum Baugesetz vom 22. Oktober 2012 (BauV),
beschliesst:
Art. 1 Zuständigkeit
Die Standeskommission wählt eine Schätzungskommission, die zuständig ist für
die Festsetzung des Marktwerts eines Grundstücks, das dem gesetzlichen Kaufsrecht untersteht;
die Festsetzung des Bodenmehrwerts eines Grundstücks nach erfolgter Einzonung oder Abparzellierung.
Der Leiter oder die Leiterin des Schatzungsamts oder die Stellvertretung in der Amtsleitung steht der Schätzungskommission von Amtes wegen vor.
Die Schätzungskommission umfasst mindestens drei weitere Mitglieder.
Art. 2 Marktwertschätzung
Als Marktwert eines dem Kaufsrecht unterstehenden Grundstücks gilt der volle Verkehrswert gemäss Enteignungsrecht.
Die Schätzungskommission erlässt über den Marktwert eine Verfügung.
Art. 3 Bodenmehrwertschätzung
Für die Festsetzung des Bodenmehrwerts eines Grundstücks werden zwei Schätzungen vorgenommen. Mit der ersten Schätzung wird der Wert des Bodens vor der Einzonung oder Abparzellierung festgelegt, mit der zweiten der Wert des Bodens nach erfolgter Einzonung oder Abparzellierung. Der Bodenmehrwert entspricht der Differenz der beiden Schätzungen.
Die Festlegung der Schätzwerte richtet sich nach dem Standeskommissionsbeschluss über die Schätzung von Grundstücken vom 4. Dezember 2007.
Die Schätzungskommission erlässt über den Bodenmehrwert eine Verfügung.
Art. 4 Verfahren
Für die Vornahme der Schätzungen gelten Art. 8 ff. der Verordnung über die Schätzung von Grundstücken vom 26. Februar 2007 sinngemäss.
Art. 5 Inkrafttreten
Dieser Beschluss tritt am 1. November 2018 in Kraft.
cGS --