702.010

Einführungsverordnung zum Bundesgesetz über Zweitwohnungen

vom 20.06.2016 (Stand 01.11.2021)

Der Grosse Rat des Kantons Appenzell I.Rh.,

gestützt auf Art. 27 Abs. 1 der Kantonsverfassung vom 24. Wintermonat 1872,

beschliesst:

Art. 1 Aufsicht

Die Standeskommission übt die Oberaufsicht über den Vollzug der Zweitwohnungsgesetzgebung aus.

Das Bau- und Umweltdepartement nimmt in diesem Bereich die unmittelbare Aufsicht wahr.

Art. 2 Wohnungsinventar

Das Schatzungsamt führt das Wohnungsinventar für die Bezirke und legt es jährlich dem Bund vor.

Art. 3 Meldung Eigentumsübertragung

Bei Bezirken mit einem Zweitwohnungsanteil von über 20% meldet die für das Grundbuch zuständige Stelle der zuständigen Baubewilligungsbehörde innert 30 Tagen nach dem grundbuchlichen Vollzug alle Eigentumsübertragungen von Grundstücken mit einer Nutzungsbeschränkung gemäss Zweitwohnungsgesetzgebung.

Art. 4 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt sofort in Kraft.

cGS -