702.010
Einführungsverordnung zum Bundesgesetz über Zweitwohnungen
vom 20.06.2016 (Stand 01.11.2021)
Der Grosse Rat des Kantons Appenzell I.Rh.,
gestützt auf Art. 27 Abs. 1 der Kantonsverfassung vom 24. Wintermonat 1872,
beschliesst:
Art. 1 Aufsicht
Die Standeskommission übt die Oberaufsicht über den Vollzug der Zweitwohnungsgesetzgebung aus.
Das Bau- und Umweltdepartement nimmt in diesem Bereich die unmittelbare Aufsicht wahr.
Art. 2 Wohnungsinventar
Das Schatzungsamt führt das Wohnungsinventar für die Bezirke und legt es jährlich dem Bund vor.
Art. 3 Meldung Eigentumsübertragung
Bei Bezirken mit einem Zweitwohnungsanteil von über 20% meldet die für das Grundbuch zuständige Stelle der zuständigen Baubewilligungsbehörde innert 30 Tagen nach dem grundbuchlichen Vollzug alle Eigentumsübertragungen von Grundstücken mit einer Nutzungsbeschränkung gemäss Zweitwohnungsgesetzgebung.
Art. 4 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt sofort in Kraft.
cGS -