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Verordnung über die spitalexterne Kranken- und Gesundheitspflege

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Verordnung über die spitalexterne Kranken- und Gesundheitspflege vom 27. März 2000 1

Der Grosse Rat des Kantons Appenzell I.Rh., gestützt auf Art. 27 Abs. 1 der Kantonsverfassung vom 24. Wintermonat 1872 und das Gesundheitsgesetz vom 26. April 1998, 2

beschliesst:

I. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1

Diese Verordnung regelt die Zusammenarbeit zwischen dem Kanton und den im Zuständigkeit Bereich der spitalexternen Kranken- und Gesundheitspflege tätigen Organisationen.

Der Grosse Rat regelt die Finanzierung der spitalexternen Dienste. Die erforderlichen Mittel werden auf dem Budgetweg festgelegt.

Die Standeskommission genehmigt die Leistungsverträge.

Das Gesundheits- und Sozialdepartement (nachfolgend Departement genannt) ist zuständig für den Abschluss von Leistungsverträgen mit den Krankenversicherern und Leistungserbringern.

Art. 2

Die Ausübung einer Tätigkeit im Rahmen der spitalexternen Kranken- und Gesund- Bewilligung heitspflege zu Lasten der obligatorischen Krankenpflegegrundversicherung bedarf einer Bewilligung des Departementes.

Art. 3 3

Für kassenpflichtige Leistungen gemäss Art. 7 der Verordnung des EDI über Leis- Tarife tungen in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung vom 29. September 1995 (Krankenpflege-Leistungsverordnung, KLV) kommen höchstens die jeweils im geltenden Vertrag zwischen den Krankenversicherern und den Spitex-Organisationen festgelegten, von der Standeskommission genehmigten bzw. rechtskräftig hoheitlich festgelegten Tarife zur Anwendung.

Mit Revisionen vom 25. Februar 2002 und 25. Oktober 2004.

Ingress abgeändert durch GrRB vom 25. Oktober 2004.

Abgeändert (Abs. 2) durch GrRB vom 25. Februar 2002. Abgeändert (Abs. 1) durch GrRB vom 25. Oktober 2004.

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Die Krankenversicherer und die im Kanton zugelassenen Leistungserbringer vereinbaren die abzugeltenden Leistungen zu Lasten der Krankenversicherung.

Für die Spitex-Dienstleistungen, die nicht der Krankenpflege-Leistungsverordnung entsprechen und nicht im Spitex-Tarifvertrag des Kantons Appenzell I.Rh. geregelt sind (Nichtpflichtleistungen) legt das Departement mit den Trägern der Dienste die Tarife für ihre Leistungen fest.

Art. 4

Finanzierung Die vom Kanton anerkannten und mit einem Leistungsvertrag betrauten Dienste erstatten Bericht über ihre Tätigkeit zu Handen des Departements.

Der Kanton übernimmt die Nettokosten der spitalexternen Dienste gemäss Leistungsvertrag. Er kann den Leistungserbringern ein Globalbudget erteilen.

Die nicht gedeckten Auslagen (Defizite) werden im Rahmen der veranschlagten Budgetvorgaben abgegolten. Die Spitex-Organisationen sind verpflichtet, die ihr zur Verfügung gestellten Mittel, effizient, kostenbewusst, wirtschaftlich und im Sinne des Leistungsvertrages zu verwenden.

II. Gesundheitsdienste

Art. 5

Gesundheits- Die Gesundheitsdienste gemäss Art. 22 des Gesundheitsgesetzes umfassen: dienste a. die Hauspflege, Mütter- und Väterberatung;

  1. die spitalexterne Kranken- und Gesundheitspflege;

  2. den Beratungs- und Sozialdienst;

  3. die Dienstleistungen für Betagte.

Art. 6 1

Organisation Träger der Spitex-Basisdienste sind die vom Kanton anerkannten Organisationen, wie Krankenpflegevereine, Haus- und Säuglingspflege sowie Dienste in der Betagtenbetreuung.

Das Departement kann die Dienstleistungen gemäss Abs. 1 dieses Artikels an Vereine, Stiftungen oder andere geeignete Träger delegieren.

Das Departement schliesst mit den zugelassenen Diensten gemäss Bundesgesetz über die Krankenversicherung vom 18. März 1994 (KVG) Leistungsverträge ab.

Die mit einem Leistungsvertrag betrauten Organisationen sorgen für eine geeignete Koordination ihrer Tätigkeit und fördern die Zusammenarbeit unter den beteiligten Diensten.

Die Aufsicht über die Pflegedienste obliegt dem Departement.

Abgeändert (Abs. 2 und 3) durch GrRB vom 25. Oktober 2004.

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Art. 7

Die spitalexternen Dienste gewährleisten im Rahmen des Leistungsvertrages die Auftrag Hilfe und Pflege zu Hause.

Organisation, Ziele, Leistungsumfang und Kontrolle sind im Leistungsvertrag festgelegt.

Das Dienstleistungsangebot richtet sich grundsätzlich nach dem Bedarf des kranken und hilfsbedürftigen Menschen zu Hause, der Situation der Angehörigen und der Kapazität der Spitex-Organisation. Das Angebot steht allen Personen zur Verfügung, sofern es sinnvoll und wirtschaftlich vertretbar ist.

Art. 8

Mit einer Abklärung durch entsprechendes Fachpersonal werden der Bedarf er- Bedarf fasst, die Ziele formuliert und die erforderlichen Pflege- und Hilfsmassnahmen getroffen. Die Wirksamkeit dieser Massnahmen ist laufend zu überprüfen.

III. Schlussbestimmung 1

Art. 9 2

Art. 10

Diese Verordnung tritt nach Annahme durch den Grossen Rat in Kraft. Inkrafttreten

Neuer Titel durch GrRB vom 25. Oktober 2004.

Aufgehoben durch GrRB vom 25. Oktober 2004.