831.011

Standeskommissionsbeschluss über die Verwaltungskostenbeiträge in der Alters- und Hinterlassenenversicherung

vom 16.10.1972 (Stand 30.08.2005)

Die Standeskommission des Kantons Appenzell I. Rh.,

gestützt auf Art. 69 des Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung vom 20. Dezember 1946 (AHVG) sowie Art. 8 der Verordnung zum Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung vom 30. November 1959,

beschliesst:

Art. 1

Zur Deckung der Verwaltungskosten erhebt die kantonale Ausgleichskasse von den ihr angeschlossenen Arbeitgebern, Selbständigerwerbenden und Nichterwerbstätigen Verwaltungskostenbeiträge von 3% der Beitragssumme.

Art. 2

Der Kassenvorsteher ist berechtigt, den Verwaltungskostenbeitrag generell oder für einzelne Abrechnungspflichtige bis auf 1% zu ermässigen, sofern dies die finanziellen Erfordernisse der Kasse gestatten.

Art. 3

Dieser Beschluss tritt nach Annahme durch die Standeskommission am 1. Januar 1973 in Kraft.

cGS -