836.011

Standeskommissionsbeschluss über die Beiträge an die Aufwendungen für die Ausrichtung der Familienzulagen

vom 24.08.2010 (Stand 01.01.2026)

Die Standeskommission des Kantons Appenzell I.Rh.,

gestützt auf Art. 7 Abs. 1 des Gesetzes über die Familienzulagen (FZG) vom 27. April 2008,

beschliesst:

Art. 1

Der Beitragssatz der Arbeitgebenden zur Deckung der Aufwendungen für die Ausrichtung der Familienzulagen an die Arbeitnehmenden wird mit 1.6% der AHV-pflichtigen Lohnsumme festgelegt.

Der Beitragssatz der Selbständigerwerbenden zur Deckung der Aufwendungen für die Ausrichtung der Familienzulagen wird mit 1.6% des gemäss Gesetz über die Familienzulagen massgeblichen Einkommens festgelegt.

Art. 2

Dieser Beschluss tritt auf den 1. Januar 2011 in Kraft.

cGS -