837.101

Standeskommissionsbeschluss über die Organisation und die Zuständigkeit der öffentlichen Arbeitslosenkasse

vom 12.05.1998 (Stand 30.08.2005)

Die Standeskommission des Kantons Appenzell I. Rh.,

gestützt auf Art. 9 Abs. 2 des Gesetzes über die Arbeitsvermittlung und die Arbeitslosenversicherung vom 26. April 1998 (AVALG),

beschliesst:

Art. 1 Organisation

Unter dem Namen «Kantonale Arbeitslosenkasse Appenzell I.Rh.» (nachfolgend Kasse genannt) besteht eine öffentliche Arbeitslosenkasse nach den Vorschriften der Bundesgesetzgebung über die Arbeitslosenversicherung.

Die Ausgleichskasse führt die Kasse.

Art. 2 Verantwortlichkeit

Der Leiter1 der Ausgleichskasse ist für die Führung der Kasse verantwortlich. Die Aufsichtskommission regelt die Unterschriftsberechtigung.

Art. 3 Aufgaben

Die für die Führung der Kasse betrauten Personen erfüllen die ihnen von der Bundesgesetzgebung über die Arbeitslosenversicherung und der Ausgleichsstelle übertragenen Aufgaben.

Art. 4 Aufsicht

Die Aufsichtskommission der Ausgleichskasse ist auch Aufsichtskommission für die Kasse.

Art. 5 Inkrafttreten

Dieser Beschluss tritt unter Vorbehalt der Genehmigung durch das Bundesamt für Wirtschaft und Arbeit2 nach Annahme durch die Standeskommission in Kraft.

cGS -