913.020

Verordnung über Beiträge an den Unterhalt von Strassen und Seilbahnen

vom 25.11.1986 (Stand 01.01.2021)

Der Grosse Rat des Kantons Appenzell I.Rh.,

gestützt auf Art. 27 Abs. 1 der Kantonsverfassung vom 24. Wintermonat 1872,

beschliesst:

Art. 1

An den Unterhalt, einschliesslich des Winterdienstes, von Flurstrassen, Strassen von Weggemeinschaften, Privatstrassen und Waldstrassen leisten die Bezirke pro Laufmeter jährlich folgende Beiträge:

  • a) Naturstrassen (nicht befestigte Strassen mit Naturbelägen):

  • 1. ganzjährig offen Fr. 1.80

  • 2. nicht ganzjährig offen Fr. 1.00

  • b) Belagsstrassen (Strassen mit bituminösen Belägen):

  • 1. ganzjährig offen Fr. 1.40

  • 2. nicht ganzjährig offen Fr. 0.80

  • c) Betonstrassen:

  • 1. ganzjährig offen Fr. 1.20

  • 2. nicht ganzjährig offen Fr. 0.60

Für Seilbahnen leisten die Bezirke einen Unterhaltsbeitrag nach der Anzahl der auf der Alp bewilligten Alprechte (Stösse) nach Massgabe der Seilbahnnutzung von Fr. 25.-- pro bewilligten Stoss der mit der Bahn erschlossenen Alpen. Seilbahnen, welche als Hauptzweck öffentliche Personenfahrten anbieten, sind von dieser Unterhaltsleistung ausgenommen.

Die Beitragsleistung setzt voraus:

  1. die Strasse oder Seilbahn ist gemäss den Vorgaben der Standeskommission unterhalten;

  2. die unterhaltsbelasteten Eigentümer der Strasse oder Seilbahn leisten mindestens die Hälfte der Bezirksbeiträge;

  3. die Strasse weist eine Mindestlänge von 250 m auf.

Art. 2

Bezüger von Unterhaltsbeiträgen führen ihre Rechnungen nach den Vorgaben der Standeskommission und reichen sie den Bezirken der gelegenen Sache zur Überprüfung ein.

Eigentümern, die dieser Vorschrift nicht nachkommen oder die Anlage nicht gemäss den Vorgaben der Standeskommission unterhalten, kann die Beitragsleistung verweigert werden.

Das Meliorationsamt stellt den Bezirken die notwendigen Datengrundlagen zur Verfügung.

Art. 2a

Die Standeskommission erlässt die erforderlichen Ausführungsregelungen. Sie legt insbesondere die Anforderungen an den Unterhalt und die Rechnungsführung fest und kann den Strassenbegriff näher regeln.

Art. 3

Diese Verordnung tritt nach Annahme durch den Grossen Rat auf 1. Januar 1987 in Kraft.

cGS -