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Standeskommissionsbeschluss über die Gebühren für amtliche Verrichtungen der Tierärzte
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Standeskommissionsbeschluss über Entschädigungen zur Tierseuchenverordnung vom 29. Mai 20071
Die Standeskommission des Kantons Appenzell I. Rh., gestützt auf Art. 2 der Tierseuchenverordnung vom 9. Februar 2009,2
beschliesst:
Art. 1
Beauftragte des Veterinäramtes werden nach Aufwand (Art. 2) oder pauschal (Art. Grundsatz
und 4) entschädigt.
Das Veterinäramt kann in besonderen Fällen anstelle der Pauschalentschädigung die Entschädigung nach Aufwand anordnen.
Art. 2
Der Stundenansatz beinhaltet die Zeit der Arbeitsverrichtung am Einsatz- oder Entschädigung Kursort. Die Abrechnung erfolgt in Schritten von 0.1 Std. (6 Minuten). Die Wegent- nach Aufwand schädigung erfolgt je Kilometer ab Wohnort und zurück. Sie enthält die Autospesen und die Zeitentschädigung.
Mit der Tierseuchenbekämpfung beauftragten Tierärzten* wird eine Entschädigung ausbezahlt für:
Tierärztliche Verrichtungen – an Werktagen von 07.00 Uhr bis 20.00 Uhr, je Stunde 130.— – an Werktagen von 20.00 Uhr bis 07.00 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen, wenn die Arbeit vom Veterinäramt angeordnet worden ist oder in Seuchenfällen, je Stunde 195.—
Administration und Fortbildungskurse, je Stunde 90.— – für Kurse pro Tag maximal 450.—
Wegentschädigung, mit Auto, je Kilometer 2.— 3 Beauftragten Bieneninspektoren, Schätzexperten und anderen nicht tierärztlichen Beauftragten wird eine Entschädigung ausgerichtet für:
Amtliche Verrichtungen und Administration – an Werktagen von 07.00 Uhr bis 20.00 Uhr, je Stunde 45.—
Mit Revision vom 16. September 2014.
Ingress abgeändert durch StKB vom 16. September 2014. * Die Verwendung der männlichen Bezeichnungen gilt sinngemäss für beide Geschlechter.
916.411 2 – an Werktagen von 20.00 Uhr bis 07.00 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen, wenn die Arbeit vom Veterinäramt angeordnet worden ist oder in Seuchenfällen, je Stunde 68.— – für Kurse pro Tag maximal 200.—
b) Wegentschädigung, mit Auto, je Kilometer 1.50
Art. 3
Pauschalent- Die Pauschalentschädigung setzt sich zusammen aus: schädigung an a) Grundtaxe, je Bestand und Besuch 40.— beauftragte Tier- Die Grundtaxe beinhaltet die Organisation der Probenahme, ärzte die Wegentschädigung innerhalb des ganzen Kantonsgebietes, das Verbrauchsmaterial, die Berichterstattung, die Begleitberichte oder Zeugnisabgabe sowie das Verpacken und Einsenden der Proben.
b) Einzeltaxe je Tier – Blutprobe bei Rind, Schaf, Ziege 8.50 – Blutprobe bei Schweinen und Stieren über 2 Jahre 17.— – Blutprobe bei Geflügel 3.— – Nasentupferprobe bei Schweinen 10.— – Milch- und Kotprobe 7.— – Sammelmilch- und Sammelkotprobe 14.— – Entnahme von Nachgeburtsmaterial und/oder fötalem Gewebe 14.— – Ohrstanzprobe 3.— – Hautbiopsie 8.— – Tuberkulinisierung (inkl. Beurteilung der Injektionsstelle) 8.— – Hirnprobe für Prionicstest (wenn nicht im Rahmen einer Schlachtung) 20.— – Schutzimpfung 2.— bis 4.50 – Behandlungen (z.B. Eingeben, Aufgiessen) 2.— bis 4.50 – Sektion zur Entnahme von Organproben 25.—
Art. 4
Massenuntersu- Für Massenuntersuchungen oder regelmässige Tätigkeiten, welche nicht bereits chungen oder mit Pauschalansätzen geregelt sind, kann das Veterinäramt Pauschalansätze festregelmässige legen.
Tätigkeiten Massgebend für die Festlegung dieser Pauschalansätze ist der durchschnittliche Aufwand.
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Art. 5
In den Ansätzen nach Art. 2 - 4 dieses Beschlusses sind enthalten: Weitere Einzela) die Mehrwertsteuer; heiten
eine Entschädigung für die notwendige Aus- und Weiterbildung;
eine Entschädigung für die Bereitstellung und Nutzung des Internets, Telefons und anderer notwendiger Bürogeräte.
Sämtliche Sozialversicherungsbeiträge, wie AHV/IV/ALV-Beiträge, gehen zu Lasten der beauftragten Person.
Auslagen für Porto, Verbrauchsmaterial und andere Spesen werden nach Vorlage der Belege entschädigt. Nicht entschädigt werden insbesondere der Besuch von freiwilligen Informationsveranstaltungen des Veterinäramtes.
Die obligatorische Fortbildung der beauftragten Tierärzte wird vom Veterinäramt übernommen. Werden die vorgeschriebenen Fortbildungskurse nicht besucht, kann das Veterinäramt die Aufträge entziehen.
Vorbehalten bleibt der Standeskommissionsbeschluss über die Entschädigung von Behördenmitgliedern.
Art. 6
Dieser Beschluss tritt nach Annahme durch die Standeskommission rückwirkend Inkrafttreten auf den 1. Mai 2007 in Kraft.