Übrige für die Ausübung des Berufes erforderliche Kosten 27.10.2020

Finanzdepartement Kantonale Steuerverwaltung

MERKBLATT Übrige für die Berufsausübung erforderliche Kosten (gemäss Steuergesetz [StG] GS 640.000; s. auch Wegleitung, Kap. 10)

1. Rechtliche Grundlagen

1.1. Bund

Art. 26 Abs. 1 lit. c DBG

1.2. Kanton

Art. 29 Abs. 1 lit. c StG

Art. 6 StKB StG

2. Definitionen

2.1. Übrige für die Ausübung des Berufs erforderliche Kosten

Unter die übrigen für die Berufsausübung erforderlichen Kosten fallen hauptsächlich die Aus- lagen für Berufswerkzeuge (inkl. EDV-Hard- und Software), Fachliteratur, Beiträge an Fach- und Berufsverbände, privates Arbeitszimmer, Berufskleider, besonderen Schuh- und Kleider- verschleiss oder Schwerarbeit.

3. Abgrenzungen

3.1. Weiterbildungskosten

Als Weiterbildungskosten im Sinne von Art. 35 Abs. 1 lit. n StG gelten Aufwendungen für die Erhaltung, Sicherung sowie die Vertiefung der beruflichen Kenntnisse, soweit sie in unmittel- barem Zusammenhang mit der gegenwärtigen Berufsausübung stehen und eine gewisse Notwendigkeit dafür ausgewiesen ist. Den Weiterbildungskosten gleichgestellt sind Umschu- lungs- und Wiedereinstiegskosten.

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MERKBLATT Übrige für die Berufsausübung erforderliche Kosten

4. Steuerpraxis

4.1. Pauschale

Nach Art. 6 StKB StG beträgt die abziehbare Pauschale Fr. 1'000.-- plus 5% der Nettoein- künfte. Der Höchstbetrag von Fr. 5'000.-- wird also bei Nettoeinkünften von Fr. 80'000.-- er- reicht. Der Pauschalabzug wird bei Teilzeit und unterbrochener Erwerbstätigkeit entspre- chend gekürzt.

Werden die effektiven Kosten ausgewiesen, so können diese anstelle der Pauschale geltend gemacht werden.

4.2. Privates Arbeitszimmer

Die Kosten für ein privates Arbeitszimmer können abgezogen werden, wenn dessen berufli- che Notwendigkeit nachgewiesen wird.

In diesem Zusammenhang wird auf die detaillierten Ausführungen im St.Galler Steuerbuch (StB 39 Nr. 1) verwiesen.

5. Kontakt

Kantonale Steuerverwaltung Angelo Corazza Marktgasse 2 9050 Appenzell Tel: +41 71 788 94 13 steuern@ai.ch

6. Gültigkeit

Dieses Merkblatt gilt ab dem Steuerjahr 2020.

Stand: 1. Juli 2020

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