Bewilligungsprozess Pauschalbesteuerung 27.10.2020
Finanzdepartement Kantonale Steuerverwaltung Amt für Wirtschaft
MERKBLATT Bewilligungsprozess Besteuerung nach dem Aufwand (gemäss Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer [DBG] SR 642.11, Bundesgesetz über die Har- monisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden [StHG] SR 642.14 und Steuergesetz [StG] GS 640.000)
1. Rechtliche Grundlagen
1.1. Bund
1.2. Kanton
2. Besteuerung nach dem Aufwand
Personen ohne schweizerisches Bürgerrecht, die erstmals oder nach mindestens zehnjähri- ger Landesabwesenheit in der Schweiz steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt nehmen und hier keine Erwerbstätigkeit ausüben, haben das Recht, anstelle der Einkommens- und Vermögenssteuern eine Pauschalsteuer nach dem Lebensaufwand, auch Pauschalbesteue- rung genannt, zu entrichten.
2.1. Gesetzliche Grundlage EU/EFTA Staatsangehörige
Gemäss Staatssekretariat für Migration (SEM) zur Personenfreizügigkeit mit der Europäi- schen Union, erhalten nicht erwerbstätige Personen eine Bewilligung B EU/EFTA, sofern sie über ausreichende finanzielle Mittel und eine alle Risiken abdeckende Kranken- und Unfall- versicherung verfügen. In welcher Form dieser Nachweis erbracht werden muss und welche Dokumente hierbei ausreichend sind, wird nicht näher beschrieben.
2.2. Gesetzliche Grundlage Drittstaatsangehörige unter 55 Jahren
Bei Drittstaatsangehörigen bildet die gesetzliche Grundlage Art. 32 der Verordnung über Zu- lassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE). Art. 32 Abs. 1 lit. c ermöglicht den Kanto- nen, aus wichtigen fiskalischen Gründen Drittstaatsangehörigen, welche das 55. Altersjahr noch nicht erreicht haben, eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen. Diese Aufenthaltsbewilli- gung unterliegt nicht einem Kontingent, sondern wird ausserhalb erteilt.
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2.3. Gesetzliche Grundlage Drittstaatsangehörige über 55 Jahren
Gemäss Art. 28 des Ausländer- und Integrationsgesetzes (AIG) kann Drittstaatsangehörigen über 55 Jahren ohne Erwerbstätigkeit eine Aufenthaltsgenehmigung erteilt werden. Voraus- setzungen dafür sind, dass der Antragsteller oder die Antragstellerin das Mindestalter von 55 Jahren erreicht hat, besondere persönliche Beziehungen zur Schweiz besitzt und über die notwendigen finanziellen Mittel verfügt. Diese Aufenthaltsbewilligung unterliegt wiederum nicht einem Kontingent, sondern wird ausserhalb erteilt.
2.4. Zuzug aus einem anderen Kanton
Personen, welche die vorstehend ausgeführten Voraussetzungen erfüllen und aus einem an- deren Kanton in den Kanton Appenzell Innerrhoden zuziehen, haben ebenfalls das Recht, anstelle der Einkommens- und Vermögenssteuern eine Pauschalsteuer nach dem Lebens- aufwand, zu entrichten sofern sie im Wegzugskanton bereits nach dem Lebensaufwand be- steuert worden sind.
3. Bewilligungsprozess
Der Antragsteller reicht den Antrag auf Pauschalbesteuerung bei der kantonalen Steuerver- waltung ein, welche die benötigten Unterlagen (Vgl. Tabelle auf Seite 3) einfordert. Die Steu- erverwaltung prüft den Antrag und leitet diesen ans Amt für Wirtschaft weiter. Das Amt für Wirtschaft übergibt das Dossier an die Wirtschaftsförderungskommission, welches über den Antrag entscheidet. Die Steuerverwaltung übergibt dem Amt für Ausländerfragen das Dos- sier mit dem Entscheid der Wirtschaftsförderungskommission. Handelt es sich beim Antrag- steller um einen Drittstaatsangehörigen (über oder unter 55 Jahre) übergibt das Amt für Aus- länderfragen den Antrag ans Staatssekretariat für Migration (SEM). Es findet nur eine sum- marische Überprüfung durch das Amt für Ausländerfragen statt, bevor das Dossier an den Bund weitergeleitet wird.
3.1. Antrag Pauschalbesteuerung
(bei Ehegatten sind die nachfolgenden Schritte je Ehegatte vorzunehmen)
– Gesuch um dauernden Aufenthalt im Kanton Appenzell Innerrhoden.
– Schriftlicher Antrag auf Besteuerung nach Art. 17 StG bzw. Art. 14 DBG.
– Schriftliche Bestätigung, dass der Antragsteller in den letzten 10 Jahren in der Schweiz nie besteuert wurde und dass es sich beim zukünftigen Aufenthalt in der Schweiz um den erstmaligen Aufenthalt oder um einen solchen nach zehnjähriger Landesabwesen- heit handelt.
– Schriftliche Bestätigung, dass der Antragsteller nach der Übersiedelung in die Schweiz keiner Arbeitstätigkeit mehr nachgehen wird.
– Bei Zuzug aus einem anderen Kanton ist schriftlich zu bestätigen, dass bereits im Wegzugskanton eine Besteuerung nach dem Lebensaufwand erfolgte.
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3.2. Vom Antragsteller einzureichende UnterlagenUnterlagen Drittstaatsangehörige (über/unter 55 Jahre) Gesuchsformular B1 Fragebogen zum Gesuch um Aufenthaltsbewilli- gung Lebenslauf Kopie gültiger Reisepass und Passfoto (1 Foto) Nachweis über enge Beziehung zur Schweiz (nur über 55-jährige Personen) Schriftliche Erklärung, dass keiner Erwerbstätig- keit nachgegangen wird und in den letzten 10 Jahren in der Schweiz keine Steuerpflicht be- standen hat Nachweis Einkommens,- und Vermögensver- hältnisse: Bestätigung einer Schweizer Bank über Einkommens- und Vermögensverhältnisse (oder Niederlassung einer ausländischen Bank in der Schweiz) Kopie Miet- oder Kaufvertrag Handelsregisterauszug (wenn im HR eingetra- gen) von allen Schweizer Firmen, an welchen Beteiligungen bestehen Krankenversicherungsschutz: Nachweis/Offerte einer Krankenkasse inkl. Monatsprämie und Franchise Betreibungsauszug oder gleichwertiges Doku- ment Heimatlicher, aktueller Strafregisterauszug (nicht älter als 3 Monate) Letzte rechtskräftige Steuerveranlagung bei Zu- zug aus der Schweiz, aus welcher hervorgeht, dass die Besteuerung nach dem Lebensauf- wand erfolgte 4. Weiterführende Informationen | Unterlagen EU/EFTA Staatsangehörige Gesuchsformular A1 Lebenslauf Kopie gültiger Reisepass oder Identitätskarte und Passfoto (1 Foto) Schriftliche Erklärung, dass keiner Erwerbstätig- keit nachgegangen wird und in den letzten 10 Jahren in der Schweiz keine Steuerpflicht be- standen hat Nachweis Einkommens,- und Vermögensver- hältnisse: Bestätigung einer Schweizer Bank über Einkommens- und Vermögensverhältnisse (oder Niederlassung einer ausländischen Bank in der Schweiz) Kopie Miet- oder Kaufvertrag Handelsregisterauszug (wenn im HR eingetra- gen) von allen Schweizer Firmen, an welchen Beteiligungen bestehen Krankenversicherungsschutz: Nachweis/Offerte einer Krankenkasse inkl. Monatsprämie und Franchise Betreibungsauszug oder gleichwertiges Doku- ment Heimatlicher, aktueller Strafregisterauszug (nicht älter als 3 Monate) Letzte rechtskräftige Steuerveranlagung bei Zu- zug aus der Schweiz, aus welcher hervorgeht, dass die Besteuerung nach dem Lebensauf- wand erfolgte |
– Merkblatt Rentner/Nichterwerbstätige EU-25/EFTA (Februar 2017) – Merkblatt Übersiedlung Rentner (Februar 2017) – Merkblatt Besteuerung nach dem Aufwand
5. Kontakt
Amt für Wirtschaft Kantonale Steuerverwaltung Markus Walt Werner Nef Marktgasse 2 Marktgasse 2 9050 Appenzell 9050 Appenzell Tel: +41 71 788 94 40 Tel: +41 71 788 94 01 wirtschaft@ai.ch steuern@ai.ch
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6. Gültigkeit
Dieses Merkblatt gilt ab dem Steuerjahr 2020.
Stand: 1. Juli 2020
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