Besteuerung nach dem Aufwand 27.10.2020

Finanzdepartement Kantonale Steuerverwaltung

MERKBLATT Besteuerung nach dem Aufwand (gemäss Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer [DBG] SR 642.11, Bundesgesetz über die Har- monisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden [StHG] SR 642.14 und Steuergesetz [StG] GS 640.000)

1. Rechtliche Grundlagen

1.1. Bund

Art. 14 DBG

Art. 6 StHG

1.2. Kanton

Art. 17 StG

2. Besteuerung nach dem Aufwand

Personen ohne schweizerisches Bürgerrecht, die erstmals oder nach mindestens zehnjähri- ger Landesabwesenheit in der Schweiz steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt nehmen und hier keine Erwerbstätigkeit ausüben, haben das Recht, anstelle der Einkommens- und Vermögenssteuern eine Pauschalsteuer nach dem Lebensaufwand, auch Pauschalbesteue- rung genannt, zu entrichten.

Dies gilt auch für Personen, welche die vorstehend ausgeführten Voraussetzungen erfüllen und aus einem anderen Kanton in den Kanton Appenzell Innerrhoden zuziehen, sofern sie im Wegzugskanton bereits nach dem Lebensaufwand besteuert worden sind.

Bei der Besteuerung nach dem Aufwand kommen die ordentlichen Tarife der Einkommens- und Vermögenssteuern zur Anwendung. Als Bemessungsgrundlage werden aber nicht die tatsächlichen Einkünfte und das effektive Vermögen der steuerpflichtigen Person herangezo- gen, sondern ein Betrag, der sich an den Lebenshaltungskosten der steuerpflichtigen Person und seiner Familie orientiert.

Dabei gilt als Bemessungsgrundlage für die Festsetzung des steuerbaren Einkommens als Minimum immer das Siebenfache des jährlichen Mietzinses oder des Eigenmietwertes der Wohnung, mindestens jedoch Fr. 400'000.-- im Jahr. Für die Vermögenssteuern wird als Mi- nimum das 20-fache des massgeblichen Aufwands, somit mindestens Fr. 8'000'000.-- als steuerbares Vermögen herangezogen.

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Die nach dem Aufwand bemessene Steuer muss zudem immer mindestens so hoch sein wie die nach den ordentlichen Tarifen ermittelte Steuer auf allfälligen schweizerischen Einkünften und Vermögen (vgl. dazu Art. 17 Abs. 5 Steuergesetz, siehe Seite 2).

3. Gesetzestext (Art. 17 Abs. 1 - 6 StG)

1) Natürliche Personen, die nicht das Schweizer Bürgerrecht haben und die erstmals oder nach mindestens zehnjähriger Landesabwesenheit in der Schweiz steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt nehmen und hier keine Erwerbstätigkeit ausüben, haben das Recht, anstelle der Einkommens- und Vermögenssteuer eine Steuer nach dem Auf- wand zu entrichten. 2) Ehegatten, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben, müssen beide die Voraussetzungen nach Abs. 1 dieses Artikels erfüllen. 3) Die Steuer vom Einkommen wird nach den weltweiten Lebenshaltungskosten des Steuerpflichtigen und der von ihm unterhaltenen Personen bemessen und nach dem ordentlichen Tarif berechnet. Der massgebliche Aufwand wird nach dem höchsten der folgenden Beträge festgesetzt:

  1. a) Fr. 400'000.--;

  2. b) für Steuerpflichtige mit eigenem Haushalt: dem Siebenfachen des jährlichen Miet- zinses oder Eigenmietwerts;

  3. c) für die übrigen Steuerpflichtigen: dem Dreifachen des jährlichen Pensionspreises für Unterkunft und Verpflegung.

4) Die Steuer vom Vermögen wird nach einem Vermögen bemessen, das mindestens dem 20-fachen massgeblichen Aufwand nach Abs. 3 dieses Artikels entspricht, und nach dem ordentlichen Steuersatz berechnet. 5) Die Steuer nach dem Aufwand wird insgesamt wenigstens gleich hoch angesetzt, wie die nach den ordentlichen Steuersätzen berechneten Einkommens- und Vermögens steuern vom gesamten Bruttobetrag:

  1. a) des in der Schweiz gelegenen unbeweglichen Vermögens und von dessen Ein- künften;

  2. b) der in der Schweiz befindlichen Fahrnis und von deren Einkünften;

  3. c) des in der Schweiz angelegten beweglichen Kapitalvermögens, mit Einschluss der grundpfändlich gesicherten Forderungen, und von dessen Einkünften;

  4. d) der in der Schweiz verwerteten Urheberrechte, Patente und ähnlichen Rechte und von deren Einkünften;

  5. e) der Ruhegehälter, Renten und Pensionen, die aus schweizerischen Quellen fliessen;

  6. f) der Einkünfte, für die der Steuerpflichtige aufgrund eines von der Schweiz abge- schlossenen Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung gänzliche oder teilweise Entlastung von ausländischen Steuern beansprucht.

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6) Werden Einkünfte aus einem Staat nur dann von dessen Steuern entlastet, wenn die Schweiz diese Einkünfte allein oder mit andern Einkünften zum Satz des Gesamtein- kommens besteuert, so wird die Steuer nicht nur nach den in Abs. 5 dieses Artikels be zeichneten Einkünften, sondern auch nach allen aufgrund des betreffenden Doppelbe- steuerungsabkommens der Schweiz zugewiesenen Einkommensbestandteilen aus dem Quellenstaat bemessen.

4. Kontakt

Kantonale Steuerverwaltung Werner Nef Marktgasse 2 9050 Appenzell Tel: +41 71 788 94 01 steuern@ai.ch

5. Gültigkeit

Dieses Merkblatt gilt ab dem Steuerjahr 2020.

Stand: 1. Juli 2020

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