Doppeltarif bei der Gewinnsteuer 27.10.2020

Finanzdepartement Kantonale Steuerverwaltung

MERKBLATT Doppeltarif bei der Gewinnsteuer (gemäss Steuergesetz [StG] GS 640.000, Steuerverordnung [StV] GS 640.010 und Grossratsbeschluss zur Festsetzung der Steuerparameter für das Jahr 2020 GS 656.010)

1. Rechtliche Grundlagen

1.1. Bund

-

1.2. Kanton

Art. 67 Abs. 2 StG; Art. 33bis StV

Art. 1 Abs. 4 Grossratsbeschluss zur Festsetzung der Steuerparameter für das Jahr 2020

2. Definition des Jahresgewinns gemäss Art. 60 StG

Der steuerbare Reingewinn eines Jahres setzt sich zusammen aus:

  1. a) dem Saldo der Erfolgsrechnung;

  2. b) allen vor Berechnung des Saldos der Erfolgsrechnung ausgeschiedenen Teilen des Ge- schäftsergebnisses, die nicht zur Deckung von geschäftsmässig begründetem Aufwand verwendet werden (exemplarische Aufzählung vgl. Art. 60 Abs. 1 lit. b StG);

  3. c) den der Erfolgsrechnung nicht gutgeschriebenen Erträgen, mit Einschluss der Kapital-, Aufwertungs- und Liquidationsgewinnen. Der Liquidation ist die Beendigung der Steuer- pflicht zufolge Verlegung des Sitzes oder der tatsächlichen Verwaltung; eines Geschäfts- betriebs oder einer Betriebsstätte ins Ausland gleichgestellt;

  4. d) den Zinsen auf verdecktem Eigenkapital.

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MERKBLATT Doppeltarif bei der

Gewinnsteuer

3. Voraussetzungen und Beispiele

3.1. Ausschüttungen vom Jahresgewinn

Für Gewinnanteile, die im folgenden Geschäftsjahr in Form einer Dividende ausgeschüttet

werden, kann der aktuell gültige Gewinnsteuersatz auf Antrag um bis zu 50% reduziert wer-

den. Der Grosse Rat legt den Prozentsatz der Reduktion jährlich in einem generellen Be-

schluss fest.

Der Antrag ist im Rahmen der Steuererklärung auf dem dafür vorgesehenen Formular zu

stellen.

Die Reduktion des Gewinnsteuersatzes bei juristischen Personen für Gewinnanteile, welche

im folgenden Geschäftsjahr in Form einer Dividende ausgeschüttet werden, beträgt für das

Jahr 2020 25%.

3.2. Beispiele zur Ermittlung des geschuldeten Steuerbetrags

Beispiel 1: (Normalfall)

Die Muster AG in Oberegg erzielt im Jahr 2020 einen Jahresgewinn von CHF 300'000. Im Folgejahr schüttet die

Muster AG per 30. Juni 2021 eine Dividende von Fr. 150'000.-- aus. Die Steuerberechnung

präsentiert sich in die-

sem Fall wie folgt (Basis: Steuersatz 2020):

In der Unternehmung verbleibender Jahresgewinn von Fr. 150'000.-- à 6%

(Satz nach Steuern):

Fr.

9'000.--

Im Folgejahr ausgeschütteter Jahresgewinn von Fr. 150'000.-- à 4.5% (75%):

Fr.

6'750.--

Total Gewinnsteuer (Staats-, Bezirks- und Gemeindesteuern):

Fr.

15'750.--

Beispiel 2: (Gesellschaft mit Beteiligungserträgen)

Die Inauen AG in Oberegg erzielt im Jahr 2020 einen Jahresgewinn von CHF 1'000'000. Im Folgejahr schüttet die

Inauen AG per 30. Juni 2021 eine Dividende von CHF 1'000'000 an ihre Muttergesellschaft

Räss AG, Weissbad

aus. Die Steuerberechnung präsentiert sich in diesem Fall für die Inauen AG wie folgt (Basis: Steuersatz 2020):

In der Unternehmung verbleibender Jahresgewinn von CHF 0 à 6% (Satz nach Steuern):

Fr.

0.--

Im Folgejahr ausgeschütteter Jahresgewinn von CHF 1'000'000 à 4.5% (75%):

Fr.

45'000.--

Total Gewinnsteuer (Staats-, Bezirks- und Gemeindesteuern):

Fr.

45'000.--

Die Räss AG ihrerseits erzielt im Jahr 2021 einen Jahresgewinn von Fr. 1'200'000.-- (Fr. 1'000'000.-- Dividende

aus der Inauen AG und Fr. 200'000.-- aus Geschäftstätigkeit). Im Folgejahr schüttet die

Räss AG per

30. Juni 2022 eine Dividende von Fr. 300'000.--an ihren Aktionär Max Räss aus. Für die Dividende der Inauen AG

macht die Räss AG den Beteiligungsabzug geltend. Dieser beträgt im vorliegenden Fall 83.33%. Die Steuerbe-

rechnung präsentiert sich in diesem Fall für die Räss AG wie folgt (Basis: Steuersatz 2020):

Ausgangslage:

Gesamter Jahresgewinn (100%)

Fr.

1'200'000.--

Ausgeschütteter Jahresgewinn (25%)

Fr.

300'000.--

Beteiligungsabzug auf Jahresgewinn

Fr.

1'000'000.--

Zur Besteuerung gelangender Gewinn (100%)

Fr.

200'000.--

Besteuerung:

In der Unternehmung verbleibender Teil-Jahresgewinn (75% von CHF 200'000)

CHF 150'000 à 6%:

Fr.

9'000.--

Im Folgejahr ausgeschütteter Teil-Jahresgewinn (25% von CHF 200'000)

CHF 50'000 à 4.5%:

Fr.

2'250.--

Total Gewinnsteuer (Staats-, Bezirks- und Gemeindesteuern):

Fr.

11'250.--

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Beispiel 3: (Gesellschaft mit Hauptsteuerdomizil im Kanton AI und Betriebsstätte im Kanton JU)

Die Muster AG, Oberegg erzielt in ihrem Stammhaus in Oberegg im Jahr 2020 einen Jahresgewinn von

Fr. 1'000'000.--. In ihrer Betriebsstätte in Courrendlin JU erwirtschaftet die Muster AG einen Gewinn von Fr. 200'000.--. Im Folgejahr schüttet die Muster AG eine Dividende von Fr. 300'000.-- an die Aktionäre aus. Die

Steuerberechnung präsentiert sich in diesem Fall für die Muster AG wie folgt

(Basis: Steuersatz 2020):

Ausgangslage:

Gesamter Jahresgewinn (100%)

Fr.

1'200'000.--

Ausgeschütteter Jahresgewinn (25%)

Fr.

300'000.--

Im Kanton JU zu versteuernder Gewinn

Fr.

200'000.--

Im Kanton AI zu versteuernder Gewinn (100%)

Fr.

1'000'000.--

Besteuerung:

In der Unternehmung verbleibender Teil-Jahresgewinn (75% von CHF 1'000'000)

Fr. 750'000 à 6%:

Fr.

45'000.--

Im Folgejahr ausgeschütteter Teil-Jahresgewinn (25% von CHF 1'000'000)

Fr. 250'000 à 4.5%:

Fr.

11'250.--

Total Gewinnsteuer (Staats-, Bezirks- und Gemeindesteuern):

Fr.

56'250.--

Beispiel 4: (Gesellschaft mit Hauptsteuerdomizil im Kanton JU und Betriebsstätte im Kanton AI)

Die Fromaigeat SA, Courrendlin erzielt in ihrem Stammhaus im Kanton Jura im Jahr 2020 einen Jahresgewinn von Fr. 1'000'000.--. In ihrer Betriebsstätte in Oberegg AI erwirtschaftet die Fromaigeat SA einen Gewinn von Fr. 200'000.--. Im Folgejahr schüttet die Fromaigeat SA eine Dividende von Fr. 300'000.-- an die Aktionäre aus. Die Steuerberechnung präsentiert sich in diesem Fall für die Fromaigeat SA im Kanton Appenzell Innerrhoden

wie folgt (Basis: Steuersatz 2020):

Ausgangslage:

Gesamter Jahresgewinn (100%)

Fr.

1'200'000.--

Ausgeschütteter Jahresgewinn (25%)

Fr.

300'000.--

Im Kanton JU zu versteuernder Gewinn

Fr.

1'000'000.--

Im Kanton AI zu versteuernder Gewinn (100%)

Fr.

200'000.--

Besteuerung:

In der Unternehmung verbleibender Teil-Jahresgewinn (75% von Fr. 200'000.--)

Fr. 150'000.-- à 6%:

Fr.

9'000.--

Im Folgejahr ausgeschütteter Teil-Jahresgewinn (25% von CHFr. 200'000.--)

Fr. 50'000.-- à 4.5%:

Fr.

2'250.--

Total Gewinnsteuer (Staats-, Bezirks- und Gemeindesteuern):

Fr.

11'250.--

Beispiel 5: (Gesellschaft mit zusätzlichem Abzug von Forschungs- und Entwicklungsaufwand)

Die Muster AG, Oberegg erzielt im Jahr 2020 einen steuerbaren Reingewinn in der Höhe von Fr. 600'000.--. Vor-

gängig hat die Muster AG aber noch einen zusätzlichen Abzug von Forschungs- und Entwicklungsaufwand

(im

Sinne von Art. 65bis StG-AI) in der Höhe von Fr. 200'000.-- geltend gemacht.

Der handelsrechtliche Gewinn be-

läuft sich somit im Jahr 2020 auf Fr. 800'000.--. Im Folgejahr (2021) schüttet die Muster AG eine Dividende von Fr. 600'000.-- an die Aktionäre aus. Die Steuerberechnung präsentiert sich in diesem Fall für die Muster AG wie

folgt (Basis: Steuersatz 2020):

Ausgangslage:

Handelsrechtlicher Jahresgewinn (100%)

Fr.

800'000.--

Steuerbarer Jahresgewinn

Fr.

600'000.--

Ausgeschütteter Jahresgewinn (75%)

Fr.

600'000.--

Besteuerung:

In der Unternehmung verbleibender Teil-Jahresgewinn 25% (von Fr. 600'000.--)

Fr. 150'000.-- à 6%:

Fr.

9'000.--

Im Folgejahr ausgeschütteter Teil-Jahresgewinn 75% (von CHF 600'000.--)

Fr. 450'000.-- à 4.5%:

Fr.

20'250.--

Total Gewinnsteuer (Staats-, Bezirks- und Gemeindesteuern):

Fr.

29'250.--

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MERKBLATT Doppeltarif bei der

Gewinnsteuer

Beispiel 6: (Gesellschaft mit zusätzlichem Abzug von Forschungs- und Entwicklungsaufwand und Ver-

lustvortrag)

Die Muster AG, Oberegg erzielt im Jahr 2020 einen steuerbaren Reingewinn in

der Höhe von Fr. 600'000.--. Vor-

gängig hat die Muster AG bereits einen zusätzlichen Abzug von Forschungs- und Entwicklungsaufwand (im Sinne

von Art. 65bis StG-AI) in der Höhe von Fr. 200'000.-- geltend gemacht. Auch

konnte sie noch Verlustvorträge in

der Höhe von Fr. 200'000.-- der letzten sieben vorangegangenen Geschäftsjahre geltend machen. Der handels- rechtliche Gewinn beläuft sich somit im Jahr 2020 auf Fr. 1'000'000.--. Im Folgejahr (2021) schüttet die Muster

AG eine Dividende von Fr. 400'000.-- an die Aktionäre aus. Die Steuerberechnung präsentiert sich

in diesem Fall

für die Muster AG wie folgt (Basis: Steuersatz 2020):

Ausgangslage:

Handelsrechtlicher Jahresgewinn

Fr.

1'000'000.--

Gewinn nach Verlustverrechnung (100%)

Fr.

800'000.--

Steuerbarer Jahresgewinn

Fr.

600'000.--

Ausgeschütteter Jahresgewinn (50%)

Fr.

400'000.--

Besteuerung:

In der Unternehmung verbleibender Teil-Jahresgewinn 50% (von Fr. 600'000.--)

Fr. 300'000.-- à 6%:

Fr.

18'000.--

Im Folgejahr ausgeschütteter Teil-Jahresgewinn 50% (von Fr. 600'000.--)

Fr. 300'000.-- à 4.5%:

Fr.

13'500.--

Total Gewinnsteuer (Staats-, Bezirks- und Gemeindesteuern):

Fr.

31'500.--

Die vorstehenden Beispiele 5 und 6 sind vergleichsweise auch anwendbar für Fälle, in wel-

chen eine Entlastung im Rahmen der Patentbox gemäss Art. 60bis und 60ter StG-AI geltend

gemacht wird.

4. Kontakt

Kantonale Steuerverwaltung

Werner Nef

Marktgasse 2

9050 Appenzell

Tel: +41 71 788 94 01

steuern@ai.ch

5. Gültigkeit

Dieses Merkblatt gilt ab dem Steuerjahr 2020.

Stand: 1. Juli 2020

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