142.131
Weisung über die Spesenvergütungen der Mitglieder des Regierungsrates
vom 01.12.2015 (Stand 01.06.2026)
Der Regierungsrat von Appenzell Ausserrhoden,
gestützt auf Art. 89 Abs. 2 lit. e) der Verfassung des Kantons Appenzell A.Rh. vom 30. April 1995 i.V.m. Art. 3 der Verordnung über die Besoldung und die berufliche Vorsorge der Mitglieder des Regierungsrates,
verordnet:
Art. 1 Pauschale Spesenvergütung
Mit der pauschalen Spesenvergütung sind sämtliche persönliche Auslagen für Dienstfahrten, Verpflegung, Unterkunft, Repräsentationen und dergleichen im Kanton und in den umliegenden Kantonen (Appenzell Innerrhoden und St. Gallen) abgegolten. Dazu gehören insbesondere:
Verpflegungen
Trinkgelder
Einladungen von Gesprächspartnern und Mitarbeitenden zu Verpflegungen
persönliche Geschenke an Mitarbeitende
Übernachtungen
Bahn-, Tram-, Bus- und Taxifahrten
Dienstfahrten mit privaten Fahrzeugen
Parkgebühren
Die pauschale Spesenvergütung wird in zwölf monatlichen Raten ausgerichtet und im Lohnausweis ausgewiesen.
Vorbehalten bleiben die nachfolgend aufgeführten persönlichen Auslagen, die effektiv geltend gemacht werden können.
Art.
2 Effektive Auslagen für Dienstfahrten
a) Dienstfahrten mit dem privaten Fahrzeug
Für Dienstfahrten mit dem privaten Fahrzeug ausserhalb des Kantons und der umliegenden Kantone (Appenzell Innerhoden und St. Gallen) können die Kosten der Fahrzeugbenützung ab Dienstort Herisau oder ab Wohnort geltend gemacht werden.
Sämtliche Kosten (inkl. Parkierungskosten) werden mit einer pauschalen Kilometerentschädigung von 70 Rp./km entschädigt.
Art. 3 b) Dienstfahrten mit dem öffentlichen Verkehr
Für Dienstfahrten mit dem öffentlichen Verkehr ausserhalb des Kantons und der umliegenden Kantone können die Billetkosten 1. Klasse zum reduzierten Tarif (SwissPass/Halbtax-Abonnement) geltend gemacht werden, sofern ein Billettbezug über die vom Kanton zur Verfügung gestellten Kanäle (SBB Businesstravel) weder möglich noch zumutbar ist.
Die Auslagen für einen SwissPass/ein Halbtax-Abonnement werden vergütet.
Art. 4 c) andere effektive Auslagen
Vergütungen für andere dienstlich notwendige Auslagen ausserhalb des Kantons und der umliegenden Kantone (Appenzell Innerrhoden und St. Gallen) wie Übernachtungen, Verpflegungen und dergleichen, richten sich nach den belegten effektiven Auslagen.
Art. 5 Geltendmachung
Die Geltendmachung von effektiven Auslagen erfolgt über den vom Kanton zur Verfügung gestellten Kanal (SIAXMA). Die Einträge sind mit dem Visum des jeweiligen Mitglieds des Regierungsrates sowie des Ratschreibers oder der Ratschreiberin zu versehen.
Die Beschaffung von Sach- oder Arbeitsmitteln darf nicht über die Spesen abgerechnet werden.
Lf. Nr. / Abl. 01.06.2015