143.11

Vorläufige Verordnung zur Gewährleistung des Rechtswegs in Staatshaftungsverfahren

vom 12.02.2019 (Stand 15.02.2019)

Der Regierungsrat von Appenzell Ausserrhoden,

gestützt auf Art. 87 Abs. 4 der Verfassung des Kantons Appenzell A.Rh. vom 30. April 19951,

verordnet:

Art. 1 Verfügungsweg

Über öffentlich-rechtliche Haftungsansprüche, die nach Art. 72 Abs. 2 lit. b des Bundesgerichtsgesetzes2 der Beschwerde in Zivilsachen unterliegen, erlässt das Gemeinwesen, dessen Leistungspflicht in Frage steht, eine Verfügung.

Art. 2 Zuständigkeit

Sofern nicht anders geregelt, entscheidet über Haftungsansprüche nach Art. 1 als erste und einzige Verwaltungsbehörde:

  1. im Kanton: der Regierungsrat;

  2. in der Gemeinde: der Gemeinderat;

  3. bei anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts: das oberste Verwaltungsorgan.

Art. 3 Übriges Verfahrensrecht

Im Übrigen richtet sich das Verfahren nach dem Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege3.

Lf. Nr. / Abl. 1374 / 2019, S. 198