212.33
Gesetz über Inkassohilfe und Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen für Kinder
vom 27.04.1980 (Stand 01.01.2013)
Die Landsgemeinde des Kantons Appenzell A.Rh.,
in Ausführung der Art. 290 und 293 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches1,
beschliesst:
(1.) I. Inkassohilfe
Art. 1 Zuständigkeit
Zur Vollstreckung des Unterhaltsanspruches leistet die Gemeinde am zivilrechtlichen Wohnsitz des Kindes Inkassohilfe gemäss Art. 290 des Schweizerischen ZiviIgesetzbuches.
Die Gemeinden können das Inkasso gemeinsam durchführen oder es geeigneten privaten Stellen übertragen.
(2.) II. Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen
Art. 2 Grundsatz
Die Wohngemeinde leistet Kindern bis zum vollendeten 20. Altersjahr nach Massgabe dieses Gesetzes Vorschüsse, wenn die Eltern ihrer Unterhaltspflicht nicht oder nicht rechtzeitig nachkommen.
Diese Vorschüsse sind keine Fürsorgeleistungen.
Art. 3 Gegenstand
Gegenstand der Bevorschussung sind die Unterhaltsbeiträge des Vaters oder der Mutter, die in einem richterlichen Entscheid oder in einem von der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde genehmigten Vertrag festgelegt sind.
Bevorschusst werden nur Unterhaltsbeiträge, die nicht länger als einen Monat vor Einreichung des Gesuches fällig geworden sind.
Kinderzulagen werden nicht bevorschusst.
Art. 4 Ausschluss
Kein Anspruch auf Bevorschussung besteht, wenn
das Kind wirtschaftlich selbständig ist;
der Unterhalt des Kindes anderweitig gesichert ist;
dem Kinde zuzumuten ist, seinen Unterhalt durch eigenen Erwerb zu bestreiten;
das Kind sich dauernd im Ausland aufhält;
die Eltern zusammenwohnen;
die erforderlichen Auskünfte vorenthalten werden.
Art. 5 Begrenzung
Ein Vorschuss für Unterhaltsbeiträge wird bis zum Betrag der höchsten einfachen Waisenrente der eidgenössischen Alters- und Hinterlassenen-Versicherung ausgerichtet.
Ein Vorschuss wird ausgerichtet, wenn der Elternteil, der für das Kind sorgt, die Voraussetzungen für den Bezug einer Ergänzungsleistung an eine alleinstehende Person mit Kindern gemäss der Gesetzgebung über die Ergänzungsleistungen zur eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invaliden-Versicherung erfüllt. Der Vorschuss darf zusammen mit dem anrechenbaren Einkommen die Einkommensgrenze nicht übersteigen.
Die finanziellen Verhältnisse eines Stiefelternteils sind auf Grund seiner Unterhaltspflicht gemäss Art. 278 Abs. 2 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches zu berücksichtigen.
Art. 6 Gesuch
Gesuche um Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen sind vom gesetzlichen Vertreter des berechtigten Kindes bei der zuständigen Behörde am zivilrechtlichen Wohnsitz des Kindes einzureichen.
Im Gesuch sind Angaben zu machen über Personalien, Einkommens- und Vermögensverhältnisse des unterhaltsberechtigten Kindes, der Eltern und der Stiefeltern. Gleichzeitig ist eine Inkassovollmacht einzureichen.
Dem Gesuch sind beizulegen:
Rechtstitel (richterlicher Entscheid oder von der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde genehmigter Vertrag);
Steuer- und Lohnausweis der Eltern und Stiefeltern.
Art. 7 Abtretung des Unterhaltsanspruches
Im Umfang der ausgerichteten Vorschüsse geht der Unterhaltsanspruch gegen den Elternteil, der seine Unterhaltspflicht nicht erfüllt, auf die Gemeinde über.
Art. 8 Rückerstattung
Unrechtmässig erwirkte Vorschüsse sind zurückzuerstatten.
(3.) III. Schluss- und Übergangsbestimmungen
Art. 9 Weisungen
Der Regierungsrat kann Weisungen erlassen.
Art. 10 Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1981 in Kraft.
Lf. Nr. / Abl. 15