241.1
Gesetz über die Einführung des Bundesgesetzes vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs
vom 27.04.1997 (Stand 01.01.2011)
Die Landsgemeinde des Kantons Appenzell A.Rh.,
gestützt auf Art. 87 Abs. 4 der Verfassung des Kantons Appenzell A.Rh. vom 30. April 19952,
beschliesst:
(1.) I. Betreibungsamt
Art. 1 Betreibungskreis
Jede Gemeinde des Kantons bildet einen Betreibungskreis.
Zwei oder mehrere Gemeinden können sich zu einem Betreibungskreis zusammenschliessen.
Zuständig zum Abschluss einer entsprechenden Vereinbarung ist der Gemeinderat.
Art. 2 Betreibungsamt; Wahlen, Stellvertretung
Der Gemeinderat wählt den Betreibungsbeamten oder die Betreibungsbeamtin und regelt die Stellvertretung.
Art. 3 Entschädigung
Die Gemeinden setzen die Entschädigung an das Betreibungsamt fest.
Die Gebühren3 fallen in die Gemeindekasse.
Art. 4 Haftbarkeit
Die Gemeinden sind gegenüber dem Kanton haftbar für den Schaden, welcher durch Verschulden des im Betreibungsamt tätigen Personals verursacht wird. Sind mehrere Gemeinden zu einem Betreibungskreis zusammengeschlossen, haften sie im Verhältnis ihrer Einwohnerzahl.
Art. 5 Schuldbetreibung gegen öffentlich-rechtliche Körperschaften und Anstalten4
Bei Betreibungen gegen Kanton, Gemeinden und andere Körperschaften des kantonalen öffentlichen Rechts erfüllt das örtlich zuständige Konkursamt die Aufgaben des Betreibungsamtes.
(2.) II. Konkursamt
Art. 6 Konkurskreis
Der Regierungsrat bezeichnet einen oder mehrere Konkurskreise.
Art. 7 Konkursamt; Wahlen, Stellvertretung
Der Regierungsrat wählt für jeden Konkurskreis den Konkursbeamten oder die Konkursbeamtin und regelt die Stellvertretung.
In besonderen Fällen kann der Regierungsrat eine ausserordentliche Stellvertretung bestimmen.
Art. 8 Entschädigung
Der Regierungsrat setzt die Entschädigung an die Konkursämter fest.
Die Gebühren5 fallen in die Staatskasse.
Art. 9 Mithilfe im Konkursverfahren
In besonderen Fällen kann das Betreibungsamt der Gemeinde, in welcher die Amtshandlung vollzogen wird, beigezogen werden.
(3.) III. Aufsichtsbehörde
Art. 10 Aufsichtsbehörde
Die Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkurswesen besteht aus drei Mitgliedern des Obergerichts.
Art. 11 Wahl
Das Obergericht wählt an der ersten Sitzung jeder Amtsdauer die Mitglieder der Aufsichtsbehörde und aus ihrer Mitte die Präsidentin oder den Präsidenten.
Die übrigen Mitglieder des Obergerichts sind Ersatzmitglieder der Aufsichtsbehörde.
Art. 12 Aufgaben
Die Aufsichtsbehörde erlässt die für einen geordneten Gang des Betreibungs- und Konkurswesens nötigen Weisungen6 und Verfügungen und prüft die Geschäftsführung der Betreibungs- und Konkursämter jährlich mindestens einmal.
Sie ist ferner befugt, die in Art. 14 SchKG aufgeführten Ordnungsstrafen endgültig zu verhängen.
Sie beurteilt Beschwerden im Betreibungs-, Konkurs- und Nachlassverfahren.
Art. 13 Verfahren
Nach Eingang einer Beschwerde lädt die Aufsichtsbehörde die Gegenpartei und das beschwerdebeklagte Amt zur Vernehmlassung ein, sofern die Beschwerde nicht offensichtlich aussichtslos ist. Das Amt kann bis zu seiner Vernehmlassung die angefochtene Verfügung in Wiedererwägung ziehen. Trifft es eine neue Verfügung, so eröffnet es sie unverzüglich den Parteien und setzt die Aufsichtsbehörde in Kenntnis (Art. 17 Abs. 4 SchKG).
Das Verfahren vor der Aufsichtsbehörde richtet sich nach Art. 17–21 SchKG7 sowie subsidiär nach dem Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege8.
Art. 14 Berichterstattung
Die Aufsichtsbehörde berichtet dem Kantonsrat im Rahmen des Rechenschaftsberichts des Obergerichts9 alljährlich über seine Amtsführung.
(4.) IV. Zuständigkeiten
Art. 15 Verfahren nach SchKG
Die Zuständigkeit der gerichtlichen Behörden im Verfahren nach SchKG richtet sich nach den Bestimmungen der Schweizerischen Zivilprozessordnung10 und diesem Gesetz.
(5.) V. Depositenanstalt
Art. 16 Banken
Depositenanstalten im Sinne von Art. 24 SchKG sind die Niederlassungen von Schweizer Banken und die Sparkassen im Kanton Appenzell A.Rh., die dem Bankengesetz11 unterstehen.
(6.) VI. Rechtsöffnungstitel
Art. 17 Definitive Rechtsöffnung
Im Rechtsöffnungsverfahren sind einem vollstreckbaren gerichtlichen Urteil im Sinne von Art. 80 SchKG gleichgestellt:
1. …
2. die über öffentlich-rechtliche Forderungen ergangenen rechtskräftigen Verfügungen und Entscheide von Privaten und privaten Organisationen, soweit sie hoheitlich handeln;
3.–4. …
(7.) VII. Ausgeschlagene Erbschaft
Art. 18 Benachrichtigung
Der Gemeinderat12 benachrichtigt den Einzelrichter oder die Einzelrichterin des Kantonsgerichts, wenn
alle erbberechtigten Personen die Erbschaft ausgeschlagen haben oder die Ausschlagung zu vermuten ist (Art. 566 ff. und Art. 573 ZGB)13;
eine Erbschaft, für welche die amtliche Liquidation verlangt oder angeordnet worden ist, sich als überschuldet erweist (Art. 597 ZGB).
Art. 19 Einstellung der konkursamtlichen Liquidation mangels Aktiven
Zuständige Behörde zur Ablehnung der Übertragung der vorhandenen Aktiven im Falle der Einstellung der konkursamtlichen Liquidation einer ausgeschlagenen Erbschaft mangels Aktiven ist der Regierungsrat (Art. 230a Abs. 3 SchKG).
(8.) VIII. Betreibungs- und Konkursdelikte
Art. 20 Anzeigepflicht
Die Betreibungs- und Konkursbeamten und -beamtinnen haben Betreibungs- und Konkursdelikte anzuzeigen.
(9.) IX. Aufbewahrung der Betreibungs- und Konkursakten
Art. 21 Archivierung
Die Aufbewahrung der Betreibungs- und Konkursakten richtet sich nach der Archivverordnung14 und den Bestimmungen des Bundesrechts15.
(10.) X. Haftung der ausseramtlichen Konkursverwaltungen, Sachwalter und Liquidatoren
Art. 22 Rückgriff
Für den Rückgriff auf die ausseramtlichen Konkursverwaltungen, die Sachwalter und die Liquidatoren ist Art. 263 des Gesetzes zur Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches16 sinngemäss anwendbar.
(11.) XI. Schlussbestimmungen
Art. 23 Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt nach der Annahme durch die Landsgemeinde in Kraft17.
Art. 24 Neues Bundesrecht
Der Kantonsrat ist befugt, das Gesetz neuem Bundesrecht anzupassen
Art. 25 Änderung bisherigen Rechts
Art. 261 des Gesetzes vom 27. April 1969 zur Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches18 wird wie folgt geändert:
Der geänderte Text wurde im betroffenen Erlass eingefügt.
Art. 26 Aufgehobenes Recht
Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ist das EG zum SchKG vom 27. April 191319 aufgehoben.
Vom Eidg. Justiz- und Polizeidepartement genehmigt am 22. Oktober 1997
Lf. Nr. / Abl. 639