411.8
Verordnung über Beitragsleistungen des Kantons an den Besuch von Schulen auf der Sekundarstufe II, mit denen keine Vereinbarungen bestehen
vom 08.04.2003 (Stand 01.08.2003)
Der Regierungsrat des Kantons Appenzell A.Rh.,
gestützt auf Art. 46 Abs. 2 lit. c und Art. 46 Abs. 3 des Gesetzes vom 24. September 2000 über Schule und Bildung,
verordnet:
Art. 1 Zweck
Diese Verordnung regelt die Voraussetzungen zur Leistung von Schulgeldbeiträgen sowie deren Höhe beim Besuch von ausserkantonalen Schulen der Sekundarstufe II, mit denen keine Vereinbarungen bestehen.
Lehrgänge von Abteilungen an Mittelschulen, die an das 8. oder 9. Schuljahr anschliessen und mit einem Diplom abgeschlossen werden, sind ebenfalls der Sekundarstufe II zuzurechnen.
Art. 2 Zuständigkeit
Schulgeldbeiträge nach dieser Verordnung werden durch den Kanton ausgerichtet.
Art. 3 Gesuch
Wer Schulgeldbeiträge beanspruchen will, hat ein begründetes Gesuch einzureichen.
Art. 4 Voraussetzungen
Voraussetzungen für die Leistung von Schulgeldbeiträgen sind, dass
die gewählte Schule ein alternatives Angebot zu kantonalen Schulen oder zu solchen Schulen aufweist, mit denen Vereinbarungen bestehen,
die Schule vom Standortkanton anerkannt ist und
die Begründung für die Schulwahl hinsichtlich der Schul- und Berufslaufbahn der oder des Lernenden nachvollziehbar ist.
Das Departement Bildung kann in einem Anhang diejenigen Schulen oder Ausbildungsgänge aufführen, welche die Voraussetzungen nach Abs. 1 lit. a und b erfüllen.
Art. 5 Höhe der Schulgeldbeiträge
Sind die Voraussetzungen erfüllt, wird ein Schulgeldbeitrag von 60 % an die reinen Schulgeldkosten, höchstens jedoch Fr. 10 000.– pro Jahr, gesprochen.
Nicht zu den reinen Schuldgeldkosten gehören insbesondere Prüfungsgebühren, Kosten für Lehrmaterial und dergleichen.
Art. 6 Vollzug
Der Vollzug obliegt dem Departement Bildung.
Gegen Entscheide des Departements Bildung kann beim Regierungsrat Rekurs erhoben werden.
Art. 7 Inkraftsetzung; Übergangsbestimmung
Die Verordnung tritt am 1. August 2003 in Kraft.
Schulgeldbeiträge, die nach bisherigem Recht gesprochen wurden, werden bis Ende des Schuljahres 2003/2004 (31. Juli 2004) ausgerichtet.
Lf. Nr. / Abl. 832