412.15

Vereinbarung über den Schulbesuch der Kinder aus dem Raum Kubel (Gemeinde Stein AR) in der Stadt St. Gallen

336 Ausserrhodische Gesetzessammlung 412.15

Vereinbarung über den Schulbesuch der Kinder aus dem Raum Kubel (Gemeinde Stein AR) in der Stadt St. Gallen vom 22. Mai 19901)

Die Regierungen der Kantone Appenzell A.Rh. und St. Gallen

vereinbaren2):

Art. 1 Schulbesuch

Die Schüler aus dem Raum Kubel (Gemeinde Stein AR) besuchen den Kindergarten und die Volksschule in der Stadt St. Gallen. Die Klassenzuteilung erfolgt durch die Schulverwaltung der Stadt St. Gallen.

Art. 2 Anwendbares Recht

Beginn, Dauer und Ende der Schulpflicht der Schüler von Kubel richten sich nach appenzell-ausserrhodischem Recht. Im Übrigen unterstehen die Schüler der Schulgesetzgebung des Kantons St. Gallen, insbesondere mit Bezug auf die Handhabung des Absenzenwesens, die Ferienregelung, die Beförderung und die Versetzung in Sonderklassen.

Vor der Versetzung von Schülern in eine Sonderklasse ist die Schulkommission Stein anzuhören.

Art. 3 Transport

Der Schülertransport ist Sache der Eltern.

Art. 4 Besuchsrecht

Die Schulbehörden des Kantons Appenzell Ausserrhoden sind berechtigt, die Schulen in der Stadt St. Gallen, in denen Schüler aus Kubel eingeteilt sind, zu besuchen.

———————————— 1) Datum der Unterzeichnung durch den Regierungsrat des Kantons St. Gallen. Der Regierungsrat von Appenzell A.Rh. hat der Vereinbarung am 29. Mai 1990 zugestimmt. 2) Gestützt auf Art. 1 Abs. 2 der Verordnung zum Schulgesetz (bGS 411.1).

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Art. 5 Schulgeld

Die Einwohnergemeinde Stein AR entrichtet der Stadt St. Gallen für die Schüler aus dem Raum Kubel ein Kosten deckendes Schulgeld. Kalkulatorische Kosten fallen bei der Bemessung des Schulgeldes ausser Betracht.

Für Schüler, die in eine Sonderschule eingewiesen werden müssen, trägt die Einwohnergemeinde Stein AR die vollen Kosten.

Art. 6 Streitigkeiten

Über Streitigkeiten aus dieser Vereinbarung zwischen der Schulgemeinde Stein AR und der Stadt St. Gallen entscheiden die Erziehungsdepartemente beider Kantone gemeinsam.

Streitigkeiten zwischen den Vertragskantonen über Auslegung und Anwendung dieser Vereinbarung sind gemäss Art. 113 Ziff. 2 der Bundesverfassung1) dem Schweizerischen Bundesgericht zu unterbreiten.

Art. 7 Kündigung

Diese Vereinbarung kann unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Jahren auf Ende des Schuljahres gekündigt werden.

Art. 8 Vollzugsbeginn

Diese Vereinbarung wird mit der Unterzeichnung rechtsgültig.

Sie wird ab Beginn des Schuljahrs 1990/91 angewendet.

———————————— 1) SR 101