415.31
Gesetz zur Förderung der familienergänzenden Kinderbetreuung
vom 26.09.2022 (Stand 01.06.2023)
Der Kantonsrat von Appenzell Ausserrhoden,
gestützt auf Art. 41 Abs. 1 der Verfassung des Kantons Appenzell A.Rh. vom 30. April 1995 1,
beschliesst:
Art. 1 Grundsätzliches
Um die Vereinbarkeit von Familie und Erwerbstätigkeit zu erleichtern, wird die familienergänzende Kinderbetreuung mit Beiträgen unterstützt.
Die Beiträge werden ausgerichtet an Erziehungsberechtigte, die für ein in ihrer Obhut stehendes Kind ein unterstütztes Betreuungsangebot in Anspruch nehmen.
Art. 2 Unterstützte Betreuungsangebote
Beiträge können beantragt werden für die Betreuung von Kindern im Vorschulalter ab dem Alter von drei Monaten und für die Betreuung von schulpflichtigen Kindern bis zum Abschluss der Primarstufe. Die Betreuung muss durch eine anerkannte Institution erfolgen.
Anerkannte Institutionen in diesem Sinne sind:
Kindertagesstätten, die über eine Bewilligung nach Art. 13 ff. der Pflegekinderverordnung2 verfügen;
Tagesfamilien, die nach Art. 12 der Pflegekinderverordnung gemeldet sind und über eine vom Kanton anerkannte Fachorganisation abrechnen;
die schulergänzenden Betreuungsangebote der Gemeinden.
Art. 3 Anspruchsberechtigung
Anspruch auf Beiträge haben Erziehungsberechtigte, die eine selbständige oder unselbständige Erwerbstätigkeit mit einem Beschäftigungsgrad von mindestens 20 Prozent ausüben und Wohnsitz im Kanton haben.
Führen Erziehungsberechtigte einen gemeinsamen Haushalt, muss ihre Erwerbstätigkeit zusammen einem Beschäftigungsgrad von mindestens 120 Prozent entsprechen.
Nach Massgabe des Beschäftigungsgrads werden pro Jahr und Kind maximal Beiträge für die Anzahl Betreuungsstunden gemäss Anhang gewährt.
Art. 4 Ermessensbeiträge
Beiträge können in begründeten Ausnahmefällen unabhängig vom Erfordernis der Erwerbstätigkeit für eine bestimmte Anzahl Betreuungsstunden gewährt werden, wenn dies die berufliche Integration der Erziehungsberechtigten fördert, zur Entlastung der Familie beiträgt oder dem Wohl des Kindes dient.
Art. 5 Beitragsbemessung
Die Beiträge werden nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Erziehungsberechtigten bemessen. Bei Ehe, eingetragener Partnerschaft oder festem Konkubinat ist die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Gemeinschaft massgebend.
Die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit bestimmt sich nach dem massgebenden Einkommen für die Prämienverbilligung in der Krankenversicherung.3 Das höchste anspruchsberechtigte Einkommen beträgt 100'000 Franken.
Der Regierungsrat bestimmt die Beitragshöhe pro Einkommensstufe. Auf der tiefsten Einkommensstufe werden den Erziehungsberechtigten maximal 90 Prozent der anfallenden Betreuungskosten vergütet.
Art. 6 Beitragsgesuche
Beitragsgesuche sind der zuständigen Stelle spätestens innert 30 Tagen seit der Inanspruchnahme des Betreuungsangebots einzureichen.
Für verspätet geltend gemachte Betreuungsstunden wird keine Vergütung geleistet.
Art. 7 Beitragsverfügung
Die Beitragsverfügung stellt in der Regel den Anspruch für die Dauer von zwölf Monaten fest.
Bei einer wesentlichen Änderung der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse wird die Beitragsverfügung angepasst.
Art. 8 Auszahlung
Die Beiträge werden den Erziehungsberechtigten monatlich ausbezahlt. Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten.
Art. 9 Mitwirkungspflicht
Die Erziehungsberechtigten haben der zuständigen Stelle alle Auskünfte zu erteilen, die für die Beurteilung des Anspruchs notwendig sind.
Wesentliche Änderungen der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse sind der zuständigen Stelle unaufgefordert mitzuteilen.
Art. 10 Rückerstattungspflicht
Zu Unrecht bezogene Beiträge sind zurückzuerstatten.
Der Anspruch auf Rückerstattung erlischt zehn Jahre nach der Auszahlung.
Art. 11 Rechtsmittel
Gegen Verfügungen der zuständigen Stelle kann nach dem Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege4 Rekurs beim zuständigen Departement erhoben werden.
Art. 12 Kostenanteile der Gemeinden
Der Kanton trägt 50 Prozent des Gesamtaufwandes (Beiträge und Vollzugskosten), der nach Abzug allfälliger Beiträge des Bundes verbleibt. Die restlichen Kosten gehen zu Lasten der Gemeinden.
Die Kostenaufteilung unter den Gemeinden erfolgt nach dem Wohnsitz der Erziehungsberechtigten und der Anzahl der bezogenen Betreuungsstunden.
Der Kanton stellt den Gemeinden die Kostenanteile jährlich in Rechnung.
Art. 13 Vollzug
Der Regierungsrat erlässt die erforderlichen Ausführungsvorschriften.
Er kann den Vollzug ganz oder teilweise auf geeignete Organisationen übertragen.
Anhänge
Lf. Nr. / Abl. 18 / 05.05.2023