525.12

Kantonsratsbeschluss betreffend Festsetzung der Hundesteuer

vom 14.06.1993 (Stand 01.01.1995)

Der Kantonsrat des Kantons Appenzell A.Rh.,

gestützt auf Art. 2 des Hundegesetzes vom 27. April 1969,

beschliesst:

Ziff. 1

Die jährliche Steuer für einen Hund beträgt Fr. 100.–, für einen landwirtschaftlichen Hofhund Fr. 50.– und für jeden weiteren Hund im gleichen Haushalt Fr. 200.–. Hundezüchter und Hundehändler können eine Pauschalsteuer entrichten, deren Höhe von der Verwaltungspolizei festgesetzt wird und wenigstens der sechsfachen Jahressteuer für den ersten Hund entspricht. Eine Steuerrückzahlung erfolgt in keinem Fall.

Ziff. 2

Dieser Beschluss tritt am 1. Januar 1994 in Kraft. Er ersetzt den Kantonsratsbeschluss vom 17. November 1980 betreffend die Festsetzung der Hundesteuer.

Lf. Nr. / Abl. 451