811.2
Verordnung zur Einführung der eidgenössischen Verordnung vom 3. Juli 2002 über die Einschränkung der Zulassung von Leistungserbringern zur Tätigkeit zu Lasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung
vom 29.10.2002 (Stand 01.01.2010)
Der Regierungsrat des Kantons Appenzell A.Rh.,
gestützt auf die Verordnung vom 3. Juli 2002 über die Einschränkung der Zulassung von Leistungserbringern zur Tätigkeit zu Lasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung,
verordnet:
Art. 1 Anwendungsbereich
Die Verordnung über die Einschränkung der Zulassung von Leistungserbringern zur Tätigkeit zu Lasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (Zulassungsstopp) gilt nach Massgabe der Bundesgesetzgebung für Ärztinnen und Ärzte.
Sie gilt nicht für:
Zahnärztinnen und Zahnärzte;
Apothekerinnen und Apotheker;
die Tätigkeit in Spitalambulatorien.
Art. 2 Grundsatz
Während der Geltungsdauer der Verordnung werden keine neuen Ärztinnen und Ärzte als Leistungserbringer zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung zugelassen.
Art. 3 Kantonswechsel
Der Zulassungsstopp gilt auch gegenüber Personen, welche in einem anderen Kanton zur Tätigkeit zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung zugelassen sind.
Art. 4 Ausnahmen
Bei Ärztinnen und Ärzten kann das Departement Gesundheit im begründeten Einzelfall Ausnahmen von der Einschränkung der Tätigkeit zu Lasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung bewilligen.
Als begründeter Einzelfall gelten:
die Übernahme und Weiterführung einer bestehenden Praxis, wenn die bisherige Inhaberin oder der bisherige Inhaber schriftlich auf die Tätigkeit zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung verzichtet, die bisherige Inhaberin oder der bisherige Inhaber belegt, dass die Praxis in den letzten zwölf Monaten vor Übernahme an mindestens fünf Halbtagen pro Woche effektiv betrieben wurde und die Nachfolgerin oder der Nachfolger sich verpflichtet, die Praxis in ihrer bisherigen fachlichen Ausrichtung zu führen und über einen dazu geeigneten Weiterbildungs- oder Facharzttitel verfügt;
das Vorliegen eines unter Berücksichtigung der lokalen oder regionalen Versorgungslage ausgewiesenen Bedarfs nach Ärztinnen und Ärzten eines spezifischen Fachbereichs;
in einem Spital oder einer Klinik angestellte und zur privatärztlichen Tätigkeit zugelassene Ärztinnen und Ärzte. Die Zulassung zur Tätigkeit zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung wird für die Dauer ihrer Anstellung bewilligt.
Die Bewilligung nach Abs. 2 lit. a und b kann an zwei Personen im Jobsharing erteilt werden, sofern insgesamt nicht mehr Leistungen zu Lasten der Krankenpflegegrundversicherung erbracht werden, wie wenn eine vollzeittätige Einzelperson eine Bewilligung erhalten hätte.
Art. 4a Frist für den Verfall der Zulassung
Die Verfallsfrist nach Art. 3a Abs. 1 VEZL beträgt ein Jahr.
Art. 5 Inkrafttreten
Diese Verordnung wird mit der eidgenössischen Verordnung über die Einschränkung der Zulassung von Leistungserbringern zur Tätigkeit zu Lasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung vom 3. Juli 2002 angewendet.
Lf. Nr. / Abl. 798