812.111.2

Verordnung über die privatärztliche Tätigkeit der angestellten honorarberechtigten Ärztinnen und Ärzte am Spitalverbund Appenzell Ausserrhoden

vom 11.12.2007 (Stand 01.01.2016)

Der Regierungsrat von Appenzell Ausserrhoden,

gestützt auf Art. 52 Abs. 4 lit. d Gesundheitsgesetz,

verordnet:

(1.) I. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Regelungsbereich

Diese Verordnung regelt die privatärztliche Tätigkeit und die damit verbundenen Anstellungsbedingungen der angestellten honorarberechtigten Ärztinnen und Ärzte am Spitalverbund Appenzell Ausserrhoden.

Art. 2 Massgebendes Recht

Die privatärztliche Tätigkeit und die Anstellungsbedingungen der angestellten honorarberechtigten Ärztinnen und Ärzte richten sich nach dem Personalgesetz und dessen Ausführungsvorschriften sowie nach der Verordnung über den Betrieb des Spitalverbundes Appenzell Ausserrhoden, soweit die vorliegende Verordnung und Vereinbarungen im Arbeitsvertrag nichts anderes vorsehen.

Art. 3 Privatärztliche Tätigkeit

Privatärztliche Tätigkeit umfasst:

  1. die stationäre Behandlung von Patientinnen und Patienten der Privat- und Halbprivatabteilung;

  2. die ambulante Behandlung in der privaten Sprechstunde, einschliesslich der ambulanten operativen Tätigkeit;

  3. die konsiliarische Behandlung von Privat- und Halbprivatpatientinnen und -patienten;

  4. das Erstellen von Berichten und Gutachten.

Die Medikamentenabgabe (Selbstdispensation) gilt nicht als privatärztliche Tätigkeit.

Art. 4 Stationäre und ambulante privatärztliche Tätigkeit

Als stationäre privatärztliche Tätigkeit gilt die Behandlung von Patientinnen und Patienten während der Hospitalisation.

Jede privatärztliche Tätigkeit, die nicht hospitalisierte Patientinnen oder Patienten betrifft, gilt als ambulante Tätigkeit.

Art. 5 Fakturierte Honorare

Unter fakturierten Honoraren sind Honorare zu verstehen, welche der Spitalverbund Appenzell Ausserrhoden den Kostenträgern einzeln oder als Teil einer Pauschale in Rechnung gestellt hat.

(2.) II. Ausübung der privatärztlichen Tätigkeit

Art. 6 Bewilligung

Die privatärztliche Tätigkeit im Spitalverbund Appenzell Ausserrhoden ist bewilligungspflichtig. Sie steht Chef- und Leitenden Ärztinnen und Ärzten sowie – ausschliesslich in Vertretung – Oberärztinnen und -ärzten mit besonderer Funktion zu.

Oberärztinnen und -ärzte mit besonderer Funktion haben die Facharztausbildung abgeschlossen und verfügen in einem medizinischen Bereich über eine überdurchschnittliche Kompetenz.

Die Bewilligung für privatärztliche Tätigkeit wird auf Antrag des Spitalverbundes Appenzell Ausserrhoden durch das Departement Gesundheit und Soziales erteilt, wenn:

  1. die betrieblichen Verhältnisse es erlauben;

  2. die Erfüllung des Berufsauftrags nicht beeinträchtigt wird;

  3. die Kompetenz der Gesuch stellenden Ärztinnen und Ärzte ausgewiesen ist.

Die Bewilligung berechtigt dazu, in eigenem Namen privatärztliche Leistungen zu erbringen und dafür ein Honorar zu verlangen. Der Spitalverbund Appenzell Ausserrhoden schliesst mit den Versicherern entsprechende Verträge.

Die Bewilligung kann in begründeten Fällen sachlich und zeitlich eingeschränkt oder entzogen werden.

Art. 7 Rahmen für die privatärztliche Tätigkeit

Die privatärztliche Tätigkeit ist in den Räumen und mit Einrichtungen und Personal des Spitalverbunds Appenzell Ausserrhoden auszuüben. Vorbehalten bleiben Konsilien.

Die Zahl der für privatärztliche Tätigkeit zur Verfügung stehenden Spitalbetten richtet sich nach den betrieblichen Möglichkeiten des Spitalverbundes Appenzell Ausserrhoden und nach der medizinischen Dringlichkeit.

Art. 8 Bezug von Material und Leistungen

Material und Medikamente sind grundsätzlich vom Spitalverbund Appenzell Ausserrhoden zu beziehen. Bei Fremdbezügen besorgt der Spitalverbund Appenzell Ausserrhoden die Bestellung und Weiterverrechnung.

Folgende Leistungen sind ausser in begründeten Einzelfällen grundsätzlich über den Spitalverbund Appenzell Ausserrhoden zu beziehen:

  1. sämtliche Leistungen, die der Spitalverbund Appenzell Ausserrhoden selber anbietet;

  2. Leistungen, für welche der Spitalverbund Appenzell Ausserrhoden Verträge mit Dritten abgeschlossen hat.

Über generelle Ausnahmen von Abs. 2 entscheidet die Geschäftsleitung des Spitalverbundes Appenzell Ausserrhoden.

Art. 9 Haftpflichtversicherung

Die privatärztliche Tätigkeit der honorarberechtigten Ärztinnen und Ärzte wird in die Haftpflichtversicherung des Spitalverbunds Appenzell Ausserrhoden eingeschlossen. Er ist für einen ausreichenden Versicherungsschutz verantwortlich.

(3.) III. Honorare

Art. 10 Berechtigung

Anspruch auf Honorar entsteht für Leistungen, die von der berechtigten Person persönlich erbracht oder von ihr unmittelbar instruiert und überwacht werden.

Während Verhinderungen an der persönlichen Arbeitsleistung (Krankheit, Unfall, obligatorischer Militärdienst, Ferien und Urlaub, Weiterbildung etc.) entsteht kein Honoraranspruch.

Art. 11 Berechnung

Basis der Honorarforderungen für die stationäre privatärztliche Tätigkeit sind der Spitalleistungskatalog bzw. die vom Regierungsrat genehmigten Selbstzahlertarife. Auf der Basis des massgebenden Taxpunktwertes werden folgende Zuschläge ausgerichtet:

  1. Halbprivatversicherte: 35 %

  2. Privatversicherte: 100 %

Basis der Honorarforderungen für die ambulante privatärztliche Tätigkeit ist der Tarmed. Es werden auf sämtlichen Leistungen (Arztleistung, Technischer Leistung, Assistenz) Honorare gewährt. Der Taxpunktwert richtet sich nachdem jeweils gültigen Tarifvertrag für die somatischen Spitäler und für die Psychiatrie.

Bereiche und Spezialitäten, welche nicht durch Abs. 1 und Abs. 2 erfasst sind, werden besonders geregelt.

Art. 12 Honorar für Chef- und Leitende Ärztinnen und Ärzte

Die Geschäftsleitung des Spitalverbundes Appenzell Ausserrhoden kann Leistungsvorgaben festlegen.

Für den Fall von Leistungsvorgaben wird von den fakturierten Honoraren für die stationäre und ambulante privatärztliche Tätigkeit die Abgeltung gemäss Art. 16 Abs. 1 abgezogen. Danach werden mindestens 90 Prozent des verbleibenden Betrags abzüglich der Abgeltung gemäss Art. 16 Abs. 2 ausbezahlt.

Bei Erfüllung der Leistungsvorgaben gemäss Abs. 5 werden die Differenz abzüglich der Abgeltung gemäss Art. 16 Abs. 2 bis spätestens Ende März des Folgejahres ausbezahlt. Bei Übererfüllung der Leistungsvorgaben gemäss Abs. 5 werden im Umfang der prozentualen Übererfüllung bis maximal 10 Prozent der fakturierten Honorare über 100 Prozent hinaus abzüglich der Abgeltungen gemäss Art. 16 bis spätestens Ende März des Folgejahres ausbezahlt.

Bei Nichterfüllung der Leistungsvorgaben bleibt es bei der Zahlung gemäss Abs. 2. Die zurückbehaltenen Honorare werden dem Betrieb oder den Betrieben des Spitalverbundes Appenzell Ausserrhoden gutgeschrieben, dem oder denen die betreffenden Chef- und Leitenden Ärztinnen und Ärzte angehören.

Die Leistungsvorgaben für das kommende Jahr werden bis spätestens Ende Dezember des laufenden Jahres zwischen Geschäftsleitung und den honorarberechtigten Ärztinnen und Ärzten einer Klinik (Innere Medizin, Gynäkologie, Geburtshilfe, Chirurgie, Anästhesie) und des Psychiatrischen Zentrums schriftlich vereinbart.

Art. 13 Honorar für Oberärztinnen und Oberärzte mit besonderen Funktionen

Die ausbezahlten Honorare für Oberärztinnen und Oberärzte mit besonderer Funktion dürfen eine monatliche Obergrenze, welche in der Bewilligung für die privatärztliche Tätigkeit festgelegt wird, nicht übersteigen.

(4.) IV. Abgeltungen

Art. 14 Grundsatz

Die honorarberechtigten Ärztinnen und Ärzte haben dem Spitalverbund Appenzell Ausserrhoden den gesamten Aufwand für Räume, Einrichtungen, Personal, Haftpflichtversicherung und Sozialversicherungen abzugelten, der durch die privatärztliche Tätigkeit verursacht wird.

Art. 15 Ermittlung der fakturierten privatärztlichen Honorare

Für die Ermittlung der fakturierten privatärztlichen Honorare, für die eine Abgeltung geschuldet ist, werden sämtliche abgeltungspflichtigen Honorarbestandteile zusammengezählt.

Nicht abgeltungspflichtig sind Honorare für Gutachten, die im Auftrag einer Fachgesellschaft erstellt werden, sofern dem Spitalverbund Appenzell Ausserrhoden dadurch kein Aufwand entsteht. Andernfalls ist der entstandene Aufwand vollumfänglich abzugelten.

Art. 16 Berechnung der Abgeltungen

Die Abgeltung für Räume, Einrichtungen, Personal und die Haftpflichtversicherung wird als Pauschale auf den vom Spitalverbund Appenzell Ausserrhoden fakturierten Honoraren erhoben und beträgt:

  1. 30 Prozent von den ersten 100 000 Franken;

  2. 45 Prozent von 100 001 bis 200 000 Franken;

  3. 65 Prozent von den 200 000 Franken übersteigenden Honoraren.

Zusätzlich werden zur Finanzierung der Arbeitgeberbeiträge für die Sozialversicherungen (AHV, IV, EO, Berufliche Vorsorge) auf den vom Spitalverbund Appenzell Ausserrhoden fakturierten Honoraren die Beträge gemäss Anhang ll erhoben.

Die Abgeltungen werden anlässlich der Honorarauszahlung erhoben.

(5.) V. Administration

Art. 17 Rechnungsstellung

Der Spitalverbund Appenzell Ausserrhoden besorgt Rechnungsstellung und Inkasso aus der stationären und ambulanten privatärztlichen Tätigkeit. Er wahrt dabei den Datenschutz.

Die honorarberechtigten Ärztinnen und Ärzte verpflichten sich, dem Spitalverbund Appenzell Ausserrhoden die erbrachten Leistungen sofort nach Abschluss der Behandlung für die Rechnungsstellung zu melden.

Der Spitalverbund Appenzell Ausserrhoden erstellt regelmässig Abrechnungen.

Art. 18 Honorare und Risikotragung

Der Spitalverbund Appenzell Ausserrhoden überweist das Honorar, sobald es fakturiert ist. In Ausnahmefällen kann er den honorarberechtigten Ärztinnen und Ärzten gestützt auf die Honorarabrechnungen Vorschüsse überweisen.

Der Spitalverbund Appenzell Ausserrhoden übernimmt keine Garantie für die Einbringlichkeit der Honorare. Verluste sind von den honorarberechtigten Ärztinnen und Ärzten zu tragen. Zu viel ausbezahlte Honorare werden zurückgefordert.

Art. 19 Entschädigung

Die Rechnungsstellung und das ordentliche Inkasso (inkl. Mahnwesen) sind mit der Abgabe von Art. 16 Abs. 1 abgegolten. Die Kosten für das ausserordentliche Inkasso (Betreibung usw.) werden nach Aufwand in Rechnung gestellt.

(6.) VI. Versicherungen

Art. 20 AHV, IV, EO

Die Honorare aus stationärer privatärztlicher Tätigkeit (Art. 4) werden in unselbständiger Erwerbstätigkeit erzielt. Der Arbeitgeberbeitrag wird gemäss Art. 16 Abs. 2 finanziert.

Werden die Honorare aus ambulanter privatärztlicher Tätigkeit (Art. 4) in selbständiger Erwerbstätigkeit erzielt, so rechnen die honorarberechtigten Ärztinnen und Ärzte mit der Ausgleichskasse selber ab. Werden diese Honorare in unselbständiger Erwerbstätigkeit erzielt, so werden die Arbeitgeberbeiträge gemäss Art. 16 Abs. 2 finanziert.

Art. 21 Berufliche Vorsorge

Versichert ist für die honorarberechtigten Ärztinnen und Ärzte zwingend der Lohn für die Erfüllung des Berufsauftrages, höchstens aber die maximal versicherbare Besoldung nach der Verordnung über die Pensionskasse AR, vermindert um den Koordinationsabzug.

Der versicherte Lohn kann auf Antrag der honorarberechtigten Ärztinnen und Ärzte um die stationären Honorareinnahmen bis zum Höchstbetrag in der Verordnung über die Pensionskasse AR erhöht werden. Der Arbeitgeberbeitrag wird gemäss Art. 16 Abs. 2 finanziert.

Eine darüber hinausgehende Versicherung ist Sache der honorarberechtigten Ärztinnen und Ärzte.

Art. 22 Lohnfortzahlung bei Krankheit, Unfall und Mutterschaft

Die Bestimmungen des Personalgesetzes und dessen Ausführungsbestimmungen zu den Taggeldern gelten bis zur Höhe des Lohns für die Tätigkeit gemäss Berufsauftrag.

Eine darüber hinausgehende Versicherung ist Sache der honorarberechtigten Ärztinnen und Ärzte.

(7.) VII. Pools

Art. 23 Honorarpools

An den einzelnen Kliniken (Innere Medizin, Gynäkologie, Geburtshilfe, Chirurgie, Anästhesie) und am Psychiatrischen Zentrum können Honorarpools für die stationären Honorare als selbständige, zweckgebundene Vermögen geführt werden. Sie werden aus den fakturierten stationären Honoraren der honorarberechtigten Ärztinnen und Ärzte finanziert und dienen in erster Linie dem Einkommensausgleich.

Für die ambulanten Honorare der honorarberechtigten Ärztinnen und Ärzte können ebenfalls Honorarpools geführt werden.

Werden Honorarpools geführt, so ist von den honorarberechtigten Chef- und Leitenden Ärztinnen und Ärzten der jeweiligen Klinik ein Reglement für deren Speisung und Mittelverwendung zu erstellen und dieses der Geschäftsleitung zur Kenntnisnahme zu unterbreiten.

Jede Chef- oder Leitende Ärztin bzw. jeder Chef- oder Leitende Arzt ist berechtigt, das Honorarpoolreglement unter Wahrung einer Kündigungsfrist von drei Monaten auf ein Monatsende zu kündigen und eine Überprüfung bzw. Anpassung des Reglements zu verlangen. Die Kündigung hat an die am Honorarpool beteiligten Ärztinnen und Ärzte und schriftlich zu erfolgen. Die Geschäftsleitung ist von der Kündigung ebenfalls schriftlich zu informieren.

Werden für stationäre oder ambulante Honorare keine Honorarpools geführt oder wurde ein Honorarpoolreglement gekündigt, werden die Honorare so wie fakturiert und nach Erhebung der Abgeltungen von Art. 16 ausbezahlt.

Art. 24 Ärztliche Betriebspools

An den Spitälern und am Psychiatrischen Zentrum können ärztliche Betriebspools als selbständige, zweckgebundene Vermögen geführt werden. Sie werden aus den jährlichen Fort- und Weiterbildungsbudgets der jeweiligen Betriebe sowie aus Zuwendungen (u.a. Industrie) finanziert. Ärztliche Betriebspools dienen der Aus-, Fort- und Weiterbildung, der Forschung und der Förderung der Zusammenarbeit.

Die ärztlichen Betriebspools werden in den vom Departement Gesundheit und Soziales zu genehmigenden Reglementen näher geregelt.

(8.) VIII. Schlussbestimmungen

Art. 25 Aufhebung bisherigen Rechts

Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung wird die Verordnung über die Anstellungsbedingungen der Chef- und Leitenden Ärzte an den kantonalen Spitälern aufgehoben.

Art. 26 Inkrafttreten

Die Verordnung tritt am 1. Januar 2008 in Kraft.

Lf. Nr. / Abl. 1067