812.111
Verordnung über den Betrieb des Spitalverbundes AR
vom 08.06.2000 (Stand 01.01.2008)
Der Regierungsrat des Kantons Appenzell A.Rh.,
gestützt auf Art. 5 Abs. 1 lit. b des Gesetzes vom 12. März 2000 über die öffentliche Krankenpflege,
verordnet:
(1.) I. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Geltungsbereich
Diese Verordnung regelt die Zusammenarbeit zwischen Regierungsrat, Departement Gesundheit, Spitalrat und Geschäftsleitung des Spitalverbundes.
Sie legt die Grundzüge der betrieblichen Organisation des Spitalverbundes fest.
Art. 2 Auftrag des Spitalverbundes
Der Spitalverbund erbringt seine Leistungen im Rahmen des Leistungsauftrages, des Businessplans und der zur Verfügung gestellten Mittel.
Der Businessplan umfasst:
den Geschäftszweck;
die Unternehmensstrategie;
das Leistungsangebot;
die Führungs- und Betriebsorganisation;
die Massnahmen- und Finanzplanung.
(2.) II. Organe und Aufgaben
Art. 3 Departement Gesundheit
Das Departement Gesundheit bereitet die Geschäfte vor, für die der Regierungsrat zuständig ist, und es vollzieht dessen Beschlüsse.
Dem Departement Gesundheit obliegen insbesondere:
die mittel- und langfristige Planung der öffentlichen Krankenpflege zuhanden des Regierungsrates;
die Koordination der Gesundheits- und Krankenpflege;
die Ausarbeitung des Leistungsauftrages für den Spitalverbund zuhanden des Regierungsrates;
die Prüfung von Geschäftsreglement und Leitbild des Spitalverbundes zuhanden des Regierungsrates;
das Finanzcontrolling.
Das Departement Gesundheit
schliesst unter Vorbehalt der Genehmigung durch den Regierungsrat Verträge mit den Kranken-, Unfall-, Militär- und Invalidenversicherungen ab;
erlässt Richtlinien für eine koordinierte Information;
wählt die Chefärztinnen und Chefärzte, die Leitenden Ärztinnen und Ärzte sowie die Pflegedienstleitungen; es kann im Hinblick auf Nachfolgeregelungen Chefärztinnen und Chefärzte ernennen.
Das Departement Gesundheit regelt zusammen mit dem Departement Bau und Umwelt die Bereitstellung der baulichen Infrastruktur.
Art. 4 Spitalrat
Der Spitalrat nimmt im Sinne eines Fachbeirates zu spezifischen Fragen der Spitalführung Stellung, und zwar insbesondere zu:
Leistungsauftrag und Businessplan;
Leitbild und Geschäftsreglement;
strategische Ausrichtung im Rahmen des Leistungsauftrages;
Voranschlag mit Finanz- und Investitionsplan, Rechnung und Jahresbericht;
Organisation und Geschäftsführung;
…
Art. 5 Geschäftsleitung
Der Regierungsrat wählt die Direktorin oder den Direktor des Spitalverbundes AR, die Mitglieder der Geschäftsleitung und aus deren Mitte die Stellvertretung der Direktorin oder des Direktors.
Die Direktorin oder der Direktor des Spitalverbundes AR
ist verantwortlich für die Einhaltung der Verbindlichkeiten gemäss Leistungsauftrag, Voranschlag, Businessplan, Leitbild und Geschäftsreglement;
trägt die Verantwortung für den zweckmässigen und wirtschaftlichen Einsatz der Mittel;
sorgt für die regelmässige Berichterstattung über den Geschäftsverlauf an das Departement Gesundheit und an den Regierungsrat;
stellt den Betrieb in ausserordentlichen Lagen sicher;
ist Arbeitgeber nach Art. 9 Personalgesetz und zuständig für die Anstellung und Kündigung der Angestellten des Spitalverbundes, soweit nach dieser Verordnung nicht der Regierungsrat oder die Departementsvorsteherin oder der Departementsvorsteher zuständig ist.
Die Geschäftsleitung behandelt sämtliche für den Betrieb des Spitalverbundes AR massgebenden Geschäfte. Sie unterstützt die Direktorin oder den Direktor in den Aufgaben gemäss Abs. 2.
Art. 5a Kaderärztinnen und Kaderärzte
Kaderärztinnen und Kaderärzte sind:
Chefärztinnen und Chefärzte;
Leitende Ärztinnen und Ärzte;
Der Berufsauftrag umfasst:
die Sicherstellung einer lückenlosen medizinischen Versorgung ganzjährig während 24 Stunden mit Leistung von Pikettdiensten;
die medizinische Behandlung der Patientinnen und Patienten (Abs. 3);
die Aus- und Weiterbildung des in der medizinischen Versorgung tätigen Personals und spitalexterner Gruppen (Abs. 4).
Das ärztliche Kader trägt die diagnostische und therapeutische Verantwortung für alle im Spitalverbund hospitalisierten bzw. zur ambulanten Behandlung zugewiesenen Patientinnen und Patienten. Es
erfüllt den medizinischen Leistungsauftrag des Spitalverbundes bestmöglich;
stellt die Betreuung und Behandlung aller Patientinnen und Patienten sicher;
hält für alle Patientinnen und Patienten die gleichen Bedingungen bezüglich Qualität ein.
Das ärztliche Kader
stellt die Aus- und Weiterbildung der ärztlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sicher,
arbeitet an der Aus- und Weiterbildung der anderen spitalinternen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und Hilfspersonen mit,
wirkt bei der Aus-, Fort- und Weiterbildung spitalexterner Gruppen (praktizierende Ärztinnen und Ärzte, Studentinnen und Studenten, Gesundheitserziehung der Bevölkerung des Einzugsgebietes usw.) mit,
bildet sich dem medizinischen Leistungsauftrag des Spitals entsprechend im Fachgebiet fort.
Das ärztliche Kader trägt Mitverantwortung für eine wirtschaftliche Betriebsführung.
Art. 5b Berufsauftrag und Arbeitszeit
Für die Erfüllung des Berufsauftrages gilt grundsätzlich Vertrauensarbeitszeit.
Bei einer Vollzeitanstellung ist die Arbeitsleistung während mindestens fünf Tagen in der Woche zu erbringen. Bei einer Teilzeitanstellung ist prozentual entsprechend weniger zu arbeiten. Die genauen Arbeitszeiten sind mit den anderen Ärztinnen und Ärzten der Klinik abzusprechen. Hinzu kommen in beiden Fällen Pikettdienste (Präsenz- und Bereitschaftsdienste).
Bei Vertrauensarbeitszeit besteht kein Anspruch auf zeitlichen oder finanziellen Ausgleich von Arbeitszeit, die über die Arbeitszeit gemäss kantonalem Personalrecht hinausgeht.
Art. 6 Personalkommission
Die interne Personalkommission dient dem Gespräch zwischen dem Personal und der Geschäftsleitung.
Das Departement Gesundheit erlässt ein Reglement über die Zusammensetzung und Aufgaben.
Art. 7 Finanzkontrolle
Die Finanzkontrolle richtet sich nach dem Finanzhaushaltsgesetz.
Art. 8 Dienste
Der Spitalverbund gewährleistet:
den Krankentransport- und Rettungsdienst nach anerkannten Normen;
die Spital- und Klinikseelsorge;
den Sozialdienst für die Beratung der Patientinnen und Patienten;
den Blutspendedienst.
Die Sozialdienste leisten in erster Linie Soforthilfe und sorgen für die Koordination mit den zuständigen Fürsorgebehörden.
(3.) III. Fonds und Zuwendungen
Art. 9 Zuständigkeit
Soweit keine Zweckbestimmung vorliegt, entscheidet das Departement Gesundheit auf Antrag der Geschäftsleitung über die Verwendung von Zuwendungen und spitaleigenen Fonds.
(4.) IV. Schlussbestimmungen
Art. 10 Rechtsmittel
Gegen Verfügungen der Geschäftsleitung kann innerhalb von 20 Tagen Rekurs beim Departement Gesundheit eingereicht werden.
Art. 11 Inkrafttreten
Die Verordnung tritt sofort in Kraft.
Sie ersetzt die Verordnung vom 8. Dezember 1992 über den Betrieb der kantonalen Spitäler.
Lf. Nr. / Abl. 771