816.111

Verordnung über die Stiftung «Lungenliga Appenzell A.Rh.»

vom 27.03.2001 (Stand 27.03.2001)

Der Regierungsrat des Kantons Appenzell A.Rh.

verordnet:

(1.) I. Stiftungsurkunde

Art. 1 Name, Sitz

Unter der Bezeichnung «Lungenliga Appenzell A.Rh.» besteht in Anlehnung an Art. 80 ff. ZGB eine Stiftung des kantonalen öffentlichen Rechts.

Die Lungenliga Appenzell A.Rh. ist Teil der Lungenliga Schweiz. Sie ist konfessionell und parteipolitisch neutral.

Der Sitz der Stiftung befindet sich in Herisau.

Art. 2 Zweck

Die Lungenliga Appenzell A.Rh. bezweckt die Bekämpfung von Lungenkrankheiten, Atembehinderungen und Tuberkulose.

Sie erfüllt ihren Zweck durch

  1. materielle und ideelle Unterstützung der Gesundheitsförderung und Prävention, Behandlung, Beratung und Betreuung, Schulung, Förderung der Selbsthilfe;

  2. Vertretung der Interessen von Betroffenen und deren Angehörigen gegenüber Behörden, Fachleuten, Leistungserbringern und Versicherern;

  3. Koordination und Förderung der Zusammenarbeit mit Institutionen ähnlicher Zielsetzung.

Art. 3 Stiftungsvermögen

Das Stiftungsvermögen besteht aus

  1. dem durch Landsgemeindebeschluss vom 27. April 1913 zur Verfügung gestellten Anfangskapital von Fr. 100 000.–,

  2. dem durch Beschluss der Appenzellischen Gemeinnützigen Gesellschaft vom 16. Oktober 1911 zugewiesenen Betrag von rund Fr. 30 000.– sowie

  3. aus weiteren Zuwendungen der öffentlichen Hand und von Privaten.

Art. 4 Verwendung der Stiftungsmittel

Zur Erreichung des Stiftungszweckes stehen die Erträge des Stiftungsvermögens sowie nicht zweckgebundene Einnahmen – z.B. aus Verkauf und Vermietung von Atemhilfsgeräten – zur Verfügung.

Vorbehalten bleiben besondere Bestimmungen im Zusammenhang mit Zuwendungen an die Stiftung.

Art. 5 Organe der Stiftung

Organe der Stiftung sind:

  1. der Stiftungsrat;

  2. die Revisionsstelle.

Art. 6 Stiftungsrat

Die Stiftung wird verwaltet durch einen Stiftungsrat von mindestens fünf Mitgliedern.

Die Mitglieder werden durch den Regierungsrat des Kantons Appenzell A.Rh. auf eine Amtsdauer von vier Jahren gewählt; Wiederwahl ist möglich. Der Regierungsrat bezeichnet auch den Präsidenten oder die Präsidentin. Die Appenzellische Gemeinnützige Gesellschaft hat Anspruch auf eine angemessene Vertretung.

Der Stiftungsrat konstituiert sich im Übrigen selbst.

Art. 7 Revisionsstelle, Rechnungsjahr

Revisionsstelle ist die interne Finanzaufsicht des Kantons, welche das Rechnungswesen der Stiftung jährlich zu überprüfen und dem Stiftungsrat zuhanden des Regierungsrates einen Prüfungsbericht mit Antrag zur Genehmigung zu unterbreiten hat.

Die Rechnung der Stiftung ist jeweils auf Ende Jahr abzuschliessen.

Art. 8 Stiftungsreglement

Der Stiftungsrat erlässt über seine Tätigkeit und über die weitere Organisation der Stiftung ein Reglement.

Art. 9 Inkrafttreten, aufgehobenes Recht

Die vorliegende Stiftungsurkunde wird mit Beschluss des Regierungsrates des Kantons Appenzell A.Rh. vom 27. März 2001 rechtswirksam. Sie ersetzt die Statuten der Stiftung für die Bekämpfung der Tuberkulose und von Lungenkrankheiten vom 31. Mai 1913, geändert am 30. September 1975.

Lf. Nr. / Abl. 754