822.61

Verordnung über Massnahmen gegen die Schwarzarbeit

vom 26.11.2007 (Stand 01.01.2016)

Der Kantonsrat von Appenzell Ausserrhoden,

gestützt auf das Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über Massnahmen zur Bekämpfung der Schwarzarbeit1 und die eidgenössische Verordnung vom 6. September 2006 über Massnahmen zur Bekämpfung der Schwarzarbeit2 sowie Art. 74 Abs. 2 der Verfassung des Kantons Appenzell A.Rh. vom 30. April 19953,

verordnet:

Art. 1 Gegenstand

Diese Verordnung regelt den Vollzug der bundesrechtlichen Massnahmen zur Bekämpfung der Schwarzarbeit.

Sie sieht ergänzende Massnahmen vor zur Bekämpfung der Schwarzarbeit im Bereich des kantonalen Sozialhilferechts.

Art. 2 Kantonales Kontrollorgan

Kantonales Kontrollorgan im Sinne des Bundesrechts4 ist das kantonale Arbeitsinspektorat. Es ist unter Vorbehalt von Art. 3 für alle Kontrollaufgaben zuständig.

Es prüft nach Massgabe des Bundesrechts die Einhaltung der Melde- und Bewilligungspflichten gemäss Sozialversicherungs-, Ausländer-, Quellensteuer- und Mehrwertsteuerrecht und leitet seine Feststellungen an die in der Sache zuständige Behörde oder Organisation weiter.

Ebenso informiert es die zuständige Sozialhilfebehörde, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass Meldepflichten des kantonalen Sozialhilferechts missachtet worden sind.

Art. 3 Übertragung von Kontrollaufgaben auf Dritte

Das Departement Bau und Volkswirtschaft kann bestimmte Kontrollaufgaben auf Dritte übertragen.

Der Umfang der übertragenen Aufgaben, die Dichte der Kontrolltätigkeiten und die Entschädigung des Dritten sind in einer Leistungsvereinbarung festzulegen.

Das Departement Bau und Volkswirtschaft überwacht den Vollzug der mit der Leistungsvereinbarung übertragenen Kontrollaufgaben.

Art. 4 Zusammenarbeit

Die Behörden nach Art. 2 Abs. 2 informieren das kantonale Kontrollorgan über ihre in Rechtskraft erwachsenen Entscheide und Urteile.

Art. 5 Sanktionen im Bereich des öffentlichen Beschaffungswesens und der Finanzhilfen

Das Departement Bau und Volkswirtschaft entscheidet auf Antrag des kantonalen Kontrollorgans über den Ausschluss von Arbeitgebern vom öffentlichen Beschaffungswesen und über die Kürzung von Finanzhilfen.

Rechtskräftige Entscheide werden dem SECO mitgeteilt5.

Art. 6 Tripartite Kommission

Der Tripartiten Kommission des Kantons Appenzell Ausserrhoden6 kommt im Vollzug der Massnahmen zur Bekämpfung der Schwarzarbeit beratende Funktion zu.

Art. 7 Verfahren und Rechtsschutz

Soweit keine besonderen Bestimmungen anwendbar sind, richten sich Verfahren und Rechtsschutz nach dem Gesetz vom 9. September 2002 über die Verwaltungsrechtspflege7.

Art. 8 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2008 in Kraft.

Lf. Nr. / Abl. 1041