832.31

Gesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung

vom 24.09.2007 (Stand 01.01.2008)

Der Kantonsrat von Appenzell Ausserrhoden,

gestützt auf die Verfassung des Kantons Appenzell A.Rh. vom 30. April 19951,

beschliesst:

Art. 1 Grundsatz

Der Anspruch auf Ergänzungsleistungen richtet sich nach dem Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung.

Art. 2 Aufenthalt in einem Heim oder Spital

Der Regierungsrat bestimmt die maximal anrechenbare Tagestaxe, die wegen des Aufenthaltes in einem Heim oder Spital berücksichtigt wird. Diese darf Fr. 300.– nicht überschreiten.

Die Tagestaxe richtet sich nach der Art des Aufenthaltes. Die Pflege- und Betreuungsbedürftigkeit kann mitberücksichtigt werden.

Art. 3 Persönliche Auslagen

Für in Heimen oder Spitälern lebende Personen werden bezogen auf den Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf für Alleinstehende gemäss dem Bundesgesetz für persönliche Auslagen anerkannt:

  1. Bei Aufenthalt in einem Altersheim oder Wohnheim 27 Prozent;

  2. bei Aufenthalt in einem Pflegeheim oder Spital 16 Prozent.

Art. 4 Vermögensverzehr

Für in Heimen oder Spitälern lebende Personen werden als Vermögensverzehr 20 Prozent angerechnet.

Art. 5 Krankheits- und Behinderungskosten

Die Vergütung der Krankheits- und Behinderungskosten richtet sich nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes.

Es werden nur Auslagen vergütet, welche im Rahmen einer wirtschaftlichen und zweckmässigen Leistungserbringung anfallen.

Die Krankheits- und Behinderungskosten werden zusätzlich zur jährlichen Ergänzungsleistung bis maximal zu den nach dem Bundesgesetz festgelegten Mindestbeträgen vergütet.

Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten. Insbesondere bezeichnet er die Krankheits- und Behinderungskosten, die zu vergüten sind.

Art. 6 Finanzierung

Die nach Abzug der Bundesbeiträge und der Verwaltungskosten verbleibenden jährlichen Aufwendungen werden je zur Hälfte vom Kanton und den Gemeinden getragen.

Das Betreffnis der einzelnen Gemeinden richtet sich nach der Einwohnerzahl2.

Art. 7 Durchführung

Die Durchführung des Gesetzes wird der kantonalen Ausgleichskasse übertragen. Die daraus entstehenden Verwaltungskosten gehen nach Massgabe des Bundesgesetzes zu Lasten von Bund und Kanton.

Bestimmte Aufgaben können den Gemeindezweigstellen übertragen werden.

Art. 8 Verfahren

Die Ausgleichskasse ist für ein zweckmässiges, wirtschaftliches und rasches Verfahren besorgt.

Die Ausgleichskasse informiert die möglichen anspruchsberechtigten Personen in angemessener Weise.

Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten.

Art. 9 Aufhebung geltendes Recht

Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes werden das Gesetz vom 24. April 19663 und die Verordnung vom 14. Juni 19714 aufgehoben.

Art. 10 Referendum und Inkrafttreten

Das Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum5.

Der Regierungsrat bestimmt das Inkrafttreten6.

Lf. Nr. / Abl. 1004