955.34
Gesetz über die Spielautomaten und Spielbetriebe
vom 11.09.2000 (Stand 01.01.2007)
Der Kantonsrat des Kantons Appenzell A.Rh.,
gestützt auf Art. 106 Abs. 4 der Bundesverfassung und Art. 13 Abs. 1 lit. a und Art. 43 des Bundesgesetzes vom 18. Dezember 1998 über Glücksspiele und Spielbanken,
beschliesst:
Art. 1 Zweck
Dieses Gesetz regelt die Zulassung von Spielautomaten und Spielbetrieben sowie die Erhebung von Abgaben auf Spielautomaten und von Spielbanken.
Art. 2 Spielautomaten
Spielautomaten sind Geschicklichkeitsspielautomaten im Sinne der Bundesgesetzgebung und Unterhaltungsspielautomaten.
Art. 3 Spielbanken und Spielbetriebe
Spielbanken im Sinne dieses Gesetzes sind Betriebe, die im Besitze einer Konzession B nach Bundesrecht sind.
Spielbetriebe sind Lokale, in welchen Geschicklichkeitsspielautomaten im Sinne der Bundesgesetzgebung aufgestellt und die von der Regierung bewilligt werden.
Art. 4 Bewilligung
Das Aufstellen und der Betrieb von Spielautomaten bedürfen einer kantonalen Bewilligung.
Der Regierungsrat bewilligt die Eröffnung und den Betrieb von Spielbetrieben. Er ist zuständig für die Zustimmung zur Standortkonzession bei Spielbanken. Die Standortgemeinde hat zuzustimmen.
Art. 5 Interkantonale Verträge
Der Regierungsrat ist ermächtigt, mit anderen Kantonen Vereinbarungen abzuschliessen, die den Betrieb von Spielbanken und -betrieben betreffen.
Art.
6 Abgaben auf Spielautomaten
a) Grundsatz
Wer Spielautomaten aufstellt und betreibt, hat eine Abgabe zu entrichten. Es kann eine Betriebs- und eine Bewilligungsgebühr erhoben werden.
Die Betriebsgebühren fallen je zur Hälfte dem Kanton und der Standortgemeinde zu.
Art. 7 b) Abgabenhöhe
Die Abgabe bemisst sich nach der Anzahl und der Art der aufgestellten Spielautomaten und beträgt pro Jahr und Automat Fr. 50.– bis Fr. 7 000.–. Mit steigender Automatenzahl erhöhen sich die jeweiligen Ansätze innerhalb des Abgaberahmens. Die einmalige Grundgebühr beträgt Fr. 200.– bis Fr. 750.–.
Hat die Teuerung gemäss Landesindex der Konsumentenpreise die Grössenordnung von 10 Prozent erreicht, kann der Regierungsrat den Abgaberahmen gemäss Abs. 1 entsprechend anpassen.
Art.
8 Spielbankenabgabe
a) Grundsatz
Der Kanton erhebt eine Spielbankenabgabe nach den Bestimmungen des Spielbankengesetz.
Art. 9 b) Steuerpflicht und Bemessung
Steuerpflichtig sind Spielbanken mit Konzession B gemäss dem Spielbankengesetz.
Die Abgabe wird auf der rechtskräftig veranlagten Spielbankenabgabe des Bundes erhoben.
Der Kanton erhebt die nach dem Spielbankengesetz maximal anrechenbare Abgabe. Von dieser fällt je die Hälfte dem Kanton und dem Lotteriefonds zu.
Art. 10 c) Behörde
Der Regierungsrat kann Veranlagung und Bezug der kantonalen Spielbankenabgabe an die Eidgenössische Spielbankenkommission oder an eine kantonale Dienststelle übertragen.
Art. 11 Strafbestimmungen
Übertretungen dieses Gesetzes und der gestützt darauf erlassenen Verordnungen werden mit Busse bestraft.
Unbefugterweise aufgestellte Spielautomaten können mit den Spielgeldern beschlagnahmt werden. Die beschlagnahmten Spielgelder sind zur Sicherstellung von Busse, Kosten und Gebühren zu verwenden. Ein allfälliger Überschuss verfällt der Staatskasse. Umgangene Gebühren sind nachzuzahlen.
Art. 12 Schlussbestimmungen.
Der Kantonsrat erlässt die erforderlichen Ausführungsbestimmungen.
Art. 13 Referendum und Inkrafttreten
Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
Der Regierungsrat bestimmt das Inkrafttreten.
Lf. Nr. / Abl. 742