Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

OG ARGVP 1988 3050

OG ARGVP 1988 3050

C. Gerichtsentscheide 3049, 3050

nen Korrespondenz immer wieder zum Ausdruck. Mit der Fortdauer der Pflicht zum Einbau des Schutzraumes auch nach der Vollendung des Neubaues wird auch der Beginn der Verfolgungsverjährung im Sinne des Art.71 Abs.4 StGB hinausgeschoben. Die Unterlassung der Erstellung des Schutzraumes ist daher nicht verjährt.

OGer 27.8.1956 (RBer 1956/57, S. 44)

W arenfälschung ohne Substanzveränderung (Art. 153 StGB).

Art. 153 Abs.1 StGB bedroht denjenigen mit Strafe, welcher eine Ware zum Zwecke der Täuschung im Handel und Verkehr nachmacht, verfälscht oderim Wert verringert. Von einem Nachmachen oder von einer Verringerung im Werte kann vorliegendenfalls wohl kaum gesprochen werden, denn es ist dem Appellanten zu keiner Zeit vorgeworfen worden, dass er das im Betrieb der Mineralquellen Z. in Flaschen abgefüllte Wasser in unzulässiger Weise verändert hätte. Das Unrecht seines Tuns erblickt man vielmehr darin, dass er die Flaschen mit Wasser füllen liess, dessen Zusammensetzung nicht der früher auf der Etikette abgedruckten Analyse entsprach bzw. nicht der seit Jahren dort erwähnten Quelle entstammte. Zur Diskussion steht hier indessen der Begriff des «Verfälschens». Wer darunter ebenfalls nur eine eigentliche Substanzveränderung verstehen will, der müsste auch im vorliegenden Fall eine Anwendung von Art. 153 StGB ablehnen, denn es ist nochmals zu betonen, dass der Appellant an der natürlichen Beschaffenheit des Quellwassers aus den «Schläpfer- Quellen» ausserdem Zusatz von Kohlensäure und Fruchtaromen nichts geändert hat, und diese beiden Zusätze sind erlaubt. Das Obergericht teilt nun allerdings die Auffassung der Anklage, dass eine derartige Interpretation des Ausdrucks «Verfälschen» eine zu enge wäre. Mit Stratenwerth, Schweiz. Strafrecht, Bes. Teil I, 1973, S. 242, sowie mit Schwander, SJK Nr. 1193, S. 7/8, hält es dafür, dass auch dort, wo nicht in die Warensubstanz eingegriffen, sondern wo das Erscheinungsbild der Ware durch unrichtige Angaben verändert wird, eine Verfälschung im Sinne von Art. 153 StGB angenommen werden muss. Jede andere Auslegung müsste gerade im vorliegenden Falle zu einem unhaltbaren Ergebnis führen. Hätte näm-

C. Gerichtsentscheide 3050, 3051

lieh der Appellant für die Abfüllung der Flaschen einen geringen Anteil Wasser der ursprünglichen «Hausquelle» verwendet und den Rest der Füllung aus dem Wasser der ergiebigeren «Schläpfer-Quellen» gedeckt, wäre der Straftatbestand der Warenfälschung gemäss der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichts ohne jeden Zweifel erfüllt. Die Tatsache, dass nun aber die in Z. abgefüllten Flaschen keinen Tropfen aus der «Hausquelle» enthielten, kann nicht zur Folge haben, dass entweder lediglich eine Falschdeklaration im Sinne von Art. 15 der Lebensmittelverordnung oder dann ein mit einer wesentlich schärferen Strafandrohung versehener Betrugstatbestand erfüllt ist. Sowohl eine Beurteilung in der einen wie in der anderen Richtung müsste beim erwähnten Sachverhalt nicht nur als unbefriedigend (vgl. Schwander, Das Schweiz. Strafgesetzbuch, 1964, S. 355), sondern geradezu als ungerecht erscheinen, zumal der Wert des Flascheninhaltes - wenn man von rein psychologischen Momenten absieht - nicht wesentlich differiert, ob die Flasche nun Wasser aus der schwach mineralhaltigen «Hausquelle» oder solches aus den «Schläpfer- Quellen» enthält. OGer 21.10.1980 (RBer 1980/81, S. 36)

Erpressung, Chantage. Ankündigung der Veröffentlichung des Namens im Falle der Nichtbezahlung der Schuld (Art. 156 StGB).

Durch die angedrohte nachteilige Bekanntmachung in den Zeitungen wollte der Angeklagte die beiden Kläger zur Zahlung ihrer Schuld aus den erworbenen Konkursverlustscheinen veranlassen. Er rechnete bestimmt damit, dass die Adressaten seines Briefes die Schuld bezahlen würden, um dadurch die in Aussicht gestellte Bekanntmachung in den Zeitungen zu verhindern. Dies erhellt deutlich aus der in seinen Briefen enthaltenen Bemerkung, dass das gleiche Vorgehen bei einem Schuldner in Luzern «wie ein Wunder gewirkt» habe. Die anschliessenden Wendungen: «Sind Sie nicht der Auffassung, solche Inserate könnten bei Ihnen ebenso nützlich sein? Oder wissen Sie uns einen besseren Vorschlag? Wir lassen gerne mit uns reden und würden uns darum freuen, Ihre Ansichten zu vernehmen», bedeuten nicht etwa eine Abschwächung der Androhung, sondern zeigen

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Cudesch penal svizzer, Art. 71, Art. 153 und Art. 156 — der Erlass wurde am 1. Januar 1995, 1. Februar 1997, 1. September 1997, 1. Januar 1998, 1. April 1998, 1. Januar 1999, 1. März 2000, 1. Mai 2000, 1. Juli 2000, 15. Dezember 2000, 1. Januar 2002, 1. April 2002, 1. Juli 2002, 1. Oktober 2002, 1. April 2003, 1. Dezember 2003, 1. Januar 2004, 1. März 2004, 1. April 2004, 1. Juli 2004, 1. August 2004, 1. Januar 2005, 1. Februar 2005, 1. Januar 2006, 1. April 2006, 1. Juli 2006, 1. Dezember 2006, 1. Januar 2007, 1. Januar 2008, 1. Juni 2008, 1. August 2008, 1. Oktober 2008, 5. Dezember 2008, 1. Januar 2009, 1. Februar 2009, 1. April 2009, 1. Januar 2010, 1. Dezember 2010, 1. Januar 2011, 1. Juli 2011, 1. Oktober 2011, 1. Januar 2012, 1. Juli 2012, 16. Juli 2012, 1. Oktober 2012, 1. Januar 2013, 19. März 2013, 1. April 2013, 1. Mai 2013, 1. Juli 2013, 1. Januar 2014, 1. Juli 2014, 1. Januar 2015, 1. Januar 2016, 1. Juli 2016, 1. Oktober 2016, 1. Januar 2017, 11. Juli 2017, 1. September 2017, 12. Dezember 2017, 1. Januar 2018, 1. März 2018, 1. März 2019, 1. Juli 2019, 1. November 2019, 1. Februar 2020, 3. März 2020, 1. Juli 2020, 1. Juli 2021, 1. Januar 2022, 1. Juni 2022, 22. November 2022, 1. Januar 2023, 23. Januar 2023, 1. Juli 2023, 1. August 2023, 1. September 2023, 6. Dezember 2023, 1. Januar 2024, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025, 1. August 2025, 1. Januar 2026 und 12. Juni 2026 erneut konsolidiert.