Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

OG ARGVP 1988 3092

OG ARGVP 1988 3092

C. Gerichtsentscheide 3091,3092

der Beklagte vor dem Bezirksgericht die Schuldpflicht anerkannt habe, was im Urteil sinngemäss vorgemerkt worden sei. Diese Behauptung geht jedoch in verschiedener Beziehung fehl. Schon der Wortlaut der beiden Sätze im letzten Absatz von Ziff.1 des Urteilsdispositivs lässt die Unrichtigkeit der Ansicht der Klägerin erkennen. Wenn im ersten Satz ausgesprochen ist, dass der Beklagte verpflichtet sei, der Klägerin Fr. 239.15 zurückzubezahlen, steht diese Formulierung in einem deutlichen Gegensatz zur Vormerkung im 2. Satz, dass der Beklagte anerkenne, von der Klägerin Fr. 2200 - erhalten zu haben. Hätte der urteilende Richter damit sagen wollen, der Beklagte habe diese Franken 2 2 0 0 - zu bezahlen, so hätte er keine Veranlassung gehabt, hiefür eine wesentlich andere Formulierung zu wählen, als im ersten Satz. Zum mindesten wäre zum Ausdruck gebracht worden, dass der Beklagte die Schuld und die Zahlungspflicht anerkenne. Statt dessen begnügte sich der Richter mit der Vormerkung derTatsache, dass der Beklagte Fr. 2200 - von der Klägerin erhalten habe. Damit ist noch gar nichts darüber gesagt, dass er sich zur Bezahlung des gesamten Betrages verpflichte. Es handelt sich vielmehr um eine reine Tatsachen-Feststellung, die nicht vollstreckbar ist. Die Klägerin darf daraus nicht einfach auf eine gerichtliche Anerkennung eines gegnerischen Anspruchs schliessen, welcher der richterlichen Beurteilung entfallen und im Urteil zur Vollstreckung vorgemerkt sei.

OG P 21.6.1957 (RBer 19.57/58, S.63)

Rechtsö ffnung . Keine definitive Rechtsöffnung bei ausseramtlichem Vergleich (Art. 80 Abs. 2 Sch KG, Art. 191 ZPO1).

Ist ein Vaterschaftsvergleich nicht unter Mitwirkung einer gerichtlichen Instanz, z.B. eines Vermittlers, zustande gekommen und hat ein Gemeindeschreiber einzig als Beistand des Kindes geamtet, so kann die Vereinbarung einem gerichtlichen Urteil nicht gleichgestellt werden; sie bildet daher keinen definitiven Rechtsöffnungstitel (Art. 191 ZPO1 in Verbindung mit Art. 80 Abs. 2 SchKG). OGP 13.3.1978 (RBer 1977/78, S. 44) 1 Zivilprozessordnung vom 24.April 1955, vgl. Art. 201 Abs. 2 ZPO vom 27.April 1980 (bGS 231.1)

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Lescha federala davart la scussiun ed il concurs, Art. 80 — der Erlass wurde am 1. Januar 1997, 1. Januar 2001, 1. April 2003, 1. Juli 2004, 1. Januar 2005, 1. Januar 2007, 1. Juli 2007, 1. Januar 2008, 1. Januar 2010, 1. Dezember 2010, 1. Januar 2011, 1. Februar 2011, 1. September 2011, 1. Januar 2012, 1. Januar 2013, 1. Januar 2014, 1. Januar 2016, 1. Juli 2016, 1. Januar 2017, 28. März 2017, 1. Januar 2018, 1. Januar 2019, 1. Januar 2020, 20. Oktober 2020, 1. August 2021, 1. Januar 2023, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025, 1. Januar 2026 und 1. Januar 2026 erneut konsolidiert.
  • Cudesch da procedura civila svizzer, Art. 201 — der Erlass wurde am 1. Januar 2001, 1. Juli 2004, 1. Januar 2007, 1. Januar 2011, 1. Januar 2012, 1. Januar 2013, 1. Mai 2013, 1. Juli 2014, 1. Januar 2016, 1. Januar 2017, 1. Januar 2018, 1. Januar 2020, 1. Juli 2020, 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. Juli 2022, 1. Januar 2023, 1. September 2023, 1. Januar 2025 und 1. Juli 2026 erneut konsolidiert.