Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

OG ARGVP 1988 3101

OG ARGVP 1988 3101

C. Gerichtsentscheide 3100, 3101

mit Fr. 1500 - überschätzt sei, nicht gedeckt werde. Die Schätzung der Kuh muss jedoch auf Grund der vom Betreibungsamt eingeholten Auskunft eines Sachverständigen als zutreffend betrachtet werden (vgl. Art. 97, Abs. 1 SchKG). Gemäss Art. 97 Abs. 2 SchKG ist soviel zu pfänden, als nötig ist, um die pfändenden Gläubiger für ihre Forderungen samt Zinsen und Kosten zu befriedigen. Ist ein Gläubiger für seine Forderung nicht genügend gedeckt, so kann er sofort nach Abschluss der Pfändung eine Nachpfändung verlangen. Diese ist aber nicht von Amtes wegen vorzunehmen. (Vgl. Komm. Jäger, zu Art. 97 N. 8 und zu Art. 110 N. 5, S. 363). Da der Beschwerdeführer keine solche Nachpfändung verlangte, kann auf diesen Punkt der Beschwerde nicht eingetreten werden.

ABSchKG 16.10.1947 (RBer 1946/47, S.58)

P fän d un g . V erw ertu n g . Beizug der Polizei (A rt.91 A b s.2, 98 A b s.2 SchKG).

Das SchKG selbst sieht die Inanspruchnahme der Polizeigewalt nur im Zusammenhang mit der Vermögensaufnahme in Art. 91 Abs. 2 SchKG vor. Literatur und Rechtsprechung sind aber der einhelligen Meinung, dass zu den Hilfsorganen der Betreibungs- und Konkursämter auch die Polizei gehört. Da die Erzwingbarkeit gerade das Wesen des Rechts ausmacht, ist es selbstverständlich, dass die Polizei nötigenfalls andere staatliche Organe bei der Ausführung aller amtlichen Funktionen unterstützt (BGE 22, S.996, Fritzsche, Schuldbetreibung, Konkurs und Sanierung, Zürich 1967, Bd.l,S.31). Voraussetzung zur Verwertung beweglicher Sachen ist der Besitz. Art. 98 Abs. 2 SchKG verpflichtet den Schuldner, die gepfändeten Gegenstände jederzeit zur Verfügung des Betreibungsamtes zu halten. Bei seiner wiederholten Weigerung, das Auto herauszugeben, stellt die Anrufung der Polizei und deren Mithilfe bei der Wegnahme das geeignete Mittel dar.

ABSchKG 9.2.1976 (RBer 1975/76, S.41)

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Lescha federala davart la scussiun ed il concurs, Art. 91, Art. 97 und Art. 98 — der Erlass wurde am 1. Januar 1997, 1. Januar 2001, 1. April 2003, 1. Juli 2004, 1. Januar 2005, 1. Januar 2007, 1. Juli 2007, 1. Januar 2008, 1. Januar 2010, 1. Dezember 2010, 1. Januar 2011, 1. Februar 2011, 1. September 2011, 1. Januar 2012, 1. Januar 2013, 1. Januar 2014, 1. Januar 2016, 1. Juli 2016, 1. Januar 2017, 28. März 2017, 1. Januar 2018, 1. Januar 2019, 1. Januar 2020, 20. Oktober 2020, 1. August 2021, 1. Januar 2023, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025, 1. Januar 2026 und 1. Januar 2026 erneut konsolidiert.