Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

OG ARGVP 1989 3128

OG ARGVP 1989 3128

Rubrum

C. Gerichtsentscheide 3128

1. Zivilrecht

Wohnrecht. Abgrenzung zum Mietverhältnis (Art.776 ff. ZGB, 253 ff. OR).

Beim Verkauf seines Wohnhauses Hess sich der Vater des Klägers für sich und seinen Sohn ein limitiertes Vorkaufsrecht einräumen, welches im Grundbuch eingetragen wurde. Weiter wurde im Kaufvertrag vereinbart, dass der Verkäufer oder dessen Sohn die Wohnung im 1. Stock auf unbeschränkte Zeit im jetzigen Zustande bei einer monatlichen Miete von Fr. 100 - bewohnen könne. Dieses Recht wurde nicht im Grundbuch eingetragen. Nachdem der Sohn des Verkäufers die Wohnung während einiger Zeit bewohnt hatte, zog er in ein neu erbautes Einfamilienhaus. Nach fast 20 Jahren verlangt er nun, dass die Beklagte und seinerzeitige Käuferin des Grundstücks ihm die Wohnung wieder zur Benützung überlasse oder ihn entsprechend entschädige. Das Obergericht weist die Klage ab.

Aus den Erwägungen

Der Anspruch auf Benützung einer Wohnung kann sich sowohl aus einem Mietverhältnis als auch aus einem Wohnrecht ergeben. Von diesem unterscheidet sich ersteres zur Hauptsache dadurch, dass es auf einer obligatorischen, nicht einer dinglichen Rechtsbeziehung beruht (BGE 88 II 340; vgl. auch Leemann, Komm. N.9 zu A rt.776 ZGB). Der Annahme eines Wohnrechtes nach A rt.776 ff. ZGB steht das Fehlen des Grundbucheintrags als konstitutives Erfordernis entgegen (Art.746 Abs.1 in Verbindung mit Art.776 Abs. 3 ZGB). Das strittige Recht ist deshalb nach den Regeln überdas Mietverhältnis zu beurteilen. Der Kläger, zu dessen Gunsten sein Vater kontrahiert hat, kann nach Art. 112 Abs.1 OR selbständig die Erfüllung fordern, wenn es die Willensmeinung der Kontrahenten war oder wenn es der Übung entsprach.

C. Gerichtsentscheide 3128, 3129

Das Mietverhältnis weist gegenüber den heute üblichen eine Besonderheit auf, indem es den Vermieter einseitig unbeschränkt band und es dem Kläger freistellte, allenfalls bis zu seinem Tod darin zu verweilen. Entsprechend dem Grundsatz der Privatautonomie konnte eine solche Regelung indessen durchaus getroffen werden (vgl. Oser/Schönenberger, Komm. N. 2 zu Art. 267 OR). Unbestritten ist, dass der Kläger bis 1968 gegen Entrichtung des monatlichen Mietzinses von Fr. 100 - die Wohnung bewohnte und diese, nachdem er ein eigenes Haus erstellt hatte, verliess und in der Folge auch keinen Zins mehr entrichtete. Daraus ist zwingend der Schluss zu ziehen, dass das Mietverhältnis auf diesen Zeitpunkt hin geendet hat. Die vertragswesentlichen Leistungen wurden nicht weiter ausgetauscht: Die Beklagte erhielt fortan keine Zinszahlungen mehr, und der Kläger gab die Mietsache in Übereinstimmung mit Art. 271 Abs.1 OR zurück. Dass trotz Beendigung des Vertragsverhältnisses der Kläger berechtigt sein soll, jederzeit wieder in die Wohnung einzuziehen, kann nicht aus dem Kaufvertrag hergeleitet werden. Die Beklagte durfte gemäss dem Grundsatz von Treu und Glauben davon ausgehen, dass eine anderslautende Klausel ausdrücklich hätte vereinbart werden müssen. Man kann von ihr im Ernst nicht verlangen, dass sie die Wohnung nach Wegzug des Klägers freigehalten hätte, bis er allenfalls irgendwann wieder darauf Anspruch zu erheben beliebte. Diese Auffassung findet ihre Bestätigung nicht zuletzt darin, dass Anhaltspunkte dafür fehlen, wonach der seinerzeitige Kaufpreis und der Mietzins unter den damaligen Marktpreisen gelegen hätten.

OGer 26.1.1988; vom Bundesgericht bestätigt mit Urteil vom 30.6.1988

Grenzabstand. Kein gemischtrechtlicher Charakter der Abstandsvorschriften in den Gemeindebauordnungen (A rt.99 EG zum ZGB); Begriff der Tiefbaute (Art.103 Abs.1 EG zum ZGB).

1.

A rt.99 Abs.1 EG zum ZGB schreibt vor, dass bei der Erstellung von Hochbauten gegenüber jedem Nachbargrundstück ein Grenzabstand von 3 m einzuhalten ist. Aufgrund des Augenscheins steht fest, dass die südwestlichste Visierstange, welche die Kronenhöhe der längs der gemein-

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Lescha federala davart la cumplettaziun dal Cudesch civil svizzer, Art. 112 und Art. 271 — der Erlass wurde am 1. Januar 2000, 1. Mai 2000, 1. Januar 2001, 1. Mai 2001, 1. Juni 2001, 1. Juni 2002, 1. Juli 2002, 1. Januar 2003, 1. April 2003, 1. Juni 2003, 1. Januar 2004, 1. Mai 2004, 1. Juli 2004, 1. Januar 2005, 1. Juni 2005, 1. Juli 2005, 1. Dezember 2005, 1. Januar 2006, 1. April 2006, 1. Januar 2007, 1. Mai 2007, 1. Januar 2008, 1. August 2008, 1. Oktober 2009, 1. Januar 2010, 1. Januar 2011, 1. Januar 2012, 1. März 2012, 1. Oktober 2012, 1. Januar 2013, 28. Mai 2013, 1. Januar 2014, 1. Juli 2014, 1. Juli 2015, 1. Januar 2016, 1. Juli 2016, 1. Januar 2017, 1. April 2017, 1. November 2019, 1. Januar 2020, 1. April 2020, 1. Januar 2021, 1. Februar 2021, 1. Mai 2021, 1. Juli 2021, 1. Januar 2022, 1. Januar 2023, 9. Februar 2023, 1. September 2023, 1. Januar 2024, 1. Januar 2025, 8. Juli 2025, 1. Oktober 2025 und 1. Januar 2026 erneut konsolidiert.
  • Cudesch civil svizzer, Art. 746 und Art. 776 — der Erlass wurde am 1. Januar 2000, 1. Januar 2001, 1. März 2002, 1. Januar 2003, 1. April 2003, 1. Januar 2004, 1. April 2004, 1. Juni 2004, 1. Juli 2004, 1. Januar 2005, 1. Juni 2005, 1. Januar 2006, 1. Januar 2007, 1. Mai 2007, 1. Juli 2007, 1. Dezember 2007, 1. Januar 2008, 1. Juli 2008, 5. Dezember 2008, 1. Januar 2010, 1. Februar 2010, 1. Januar 2011, 1. Januar 2012, 1. Januar 2013, 1. Juli 2013, 1. Juli 2014, 1. Januar 2016, 1. April 2016, 1. Januar 2017, 1. September 2017, 1. Januar 2018, 1. Januar 2019, 1. Januar 2020, 1. Juli 2020, 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. Juli 2022, 1. Januar 2023, 23. Januar 2023, 1. September 2023, 1. Januar 2024, 1. Januar 2025, 1. Januar 2026 und 1. Juli 2026 erneut konsolidiert.