Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

Verwaltung ARGVP 1988 1151

A. Entscheide des Regierungsrates 1150,1151

nommen, etwa zu einem einzelnen Haus oder zu einer abgeschlossenen, kleinen und verkehrsmässig bedeutungslosen Überbauung.

RRB 24.4.1973

Strassenw esen. Bewilligung einer Garageausfahrt mit Auflagen1.

Die Baudirektion erteilte E .K . die strassenpolizeiliche Bewilligung für den Bau einer Garage auf seiner an die Staatsstrasse angrenzende Liegenschaft Nr. 223 u.a. mit folgenden Auflagen: (11.) «Den Parzellen Nr. 222 und 225 oder Teilstücken davon ist, soweit nicht eine andere bestehende Einfahrt benützt werden kann, bei einer allfälligen Überbauung zu gegebenerZeit das unbeschränkte Fahr- und Wegrecht über die heute in Parzelle Nr. 223 bewilligte Ausfahrt zu den ortsüblichen Bedingungen einzuräumen.» (13.) «Die Ziffer 11 ist im Sinne von Art. 702 und 962 ZGB sowie Art. 127 EG zum ZGB als öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkung durch den Bauherrn und auf seine Kosten im Grundbuch der Gemeinde L. anzumerken.» Der Regierungsrat hiess den gegen diese Auflagen gerichteten Rekurs u.a. mit folgender Begründung gut: Die grundsätzliche Zulässigkeit von Nebenbestimmungen zu einer strassenpolizeilichen Bewilligung steht ausser Frage. Anstatt eine Bewilligung zu verweigern, kann die Behörde diese mit Bedingungen, Auflagen, evtl. Befristungen versehen, wenn dadurch der vom Gesetz geforderte Zweck dennoch erreicht wird. Die Behörde ist aber nicht völlig frei, den Inhalt dieser Nebenbestimmungen festzusetzen; es sind vielmehr die folgenden Grundsätze zu beachten, die die Praxis herausgebildet hat: Wie die Hauptverfügung selber, müssen auch die Nebenbestimmungen auf einen Rechtssatz zurückgeführt werden können (SGGVP 1951 S. 148; B G E 8 8 I2 1 5 ,9 3 12 5 4 ff.). Es geht nicht an, vom Privaten durch eine

1 Vgl. heute: Art. 88 des Gesetzes vom 30. April 1972 über die Staatsstrassen (bGS 731.11)

A. Entscheide des Regierungsrates 1151,1152

Auflage ein Verhalten zu fordern, das ihm nicht durch allgemeines Gesetz vorgeschrieben ist (Zbl.1967 S. 22; vgl. auch Zimmerlin, Bauordnung der Stadt Aarau, 1960, S. 77). Es dürfen ihm nicht Leistungen Überbunden werden, die das Gesetz nicht vorsieht. So ist es nicht zulässig, ohne gesetzliche Grundlage die Erteilung einer Baubewilligung davon abhängig zu machen, dass der Gesuchsteller Parkierungsflächen erstellt (Imboden, Schweiz. Verwaltungsrechtsprechung, 3. Aufl., Nr. 441 IV). Fehlt es an einem die Nebenbestimmung ausdrücklich rechtfertigenden Rechtssatz, so muss die Nebenbestimmung aus dem mit dem Gesetz verfolgten Zweck, aus einem mit der Hauptanordnung (hier: der strassenpolizeilichen Bewilligung) in Sachzusammenhang stehenden öffentlichen Interesse hervorgehen (Imboden, a.a.0., mit Verweisungen). Sachfremde Auflagen und Bedingungen sind unzulässig. Für Bewilligungen gilt der Grundsatz, dass Verhältnisse, die ihrer Art nach eine Verweigerung der Bewilligung nicht zu rechtfertigen vermöchten, auch nicht Inhalt einer Bedingung oder Auflage werden können (BGE 73 I 200). Unzulässig sind nach diesen Überlegungen z.B. «Baubedingungen, die auf nichtpolizeilichem Gebiet liegen und gänzlich baufremde, mit der betreffenden Baute in keinem Zusammenhang stehende Zwecke verfolgen» (Zimmerlin, a.a.0.). Schliesslich ist auch mit Bezug auf Nebenbestimmungen der Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu beachten; d.h. mit einer Auflage darf nicht mehr verlangt werden, als es der Zweck der Massnahme verlangt (Imboden, a.a.O„ Nr. 222 IV, 327 II). RRB 28.7.1970

Strassenverkehr. Zulässigkeit zeitlich befristeter Verkehrsbeschränkungen, um auf einer Gemeindestrasse das Schlitteln zu ermöglichen.

Der Gemeinderat R. veröffentlichte im Amtsblatt folgende Verkehrsbeschränkung: Bei guten Schneeverhältnissen (günstigem Schlittelweg) wird nachfolgende Strasse temporär als Einbahnstrasse erklärt (Fahrtrichtung nur talwärts möglich):

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Cudesch civil svizzer, Art. 702 und Art. 962 — der Erlass wurde am 1. Januar 2000, 1. Januar 2001, 1. März 2002, 1. Januar 2003, 1. April 2003, 1. Januar 2004, 1. April 2004, 1. Juni 2004, 1. Juli 2004, 1. Januar 2005, 1. Juni 2005, 1. Januar 2006, 1. Januar 2007, 1. Mai 2007, 1. Juli 2007, 1. Dezember 2007, 1. Januar 2008, 1. Juli 2008, 5. Dezember 2008, 1. Januar 2010, 1. Februar 2010, 1. Januar 2011, 1. Januar 2012, 1. Januar 2013, 1. Juli 2013, 1. Juli 2014, 1. Januar 2016, 1. April 2016, 1. Januar 2017, 1. September 2017, 1. Januar 2018, 1. Januar 2019, 1. Januar 2020, 1. Juli 2020, 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. Juli 2022, 1. Januar 2023, 23. Januar 2023, 1. September 2023, 1. Januar 2024, 1. Januar 2025, 1. Januar 2026 und 1. Juli 2026 erneut konsolidiert.