Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

Verwaltung ARGVP 1988 2008

Rubrum

B. Entscheide der Steuerrekurskommission 2007, 2008

G ew innung skosten. Die möglichen Abzüge vom Einkommen sind in den Art. 2 1 ,2 5 und 29 StG abschliessend aufgezählt.

1. Die möglichen Abzüge vom Einkommen werden in den Art. 2 1 ,2 5 und 29 StG abschliessend aufgezählt. Ohne gesetzliche Grundlagen darf die Verwaltung keine Abzüge zulassen. Die Art. 21 und 25 StG regeln die A b züge von den Einkünften aus selbständiger und unselbständiger Erwerbstätigkeit. Da der Rekurrent in den für die Veranlagungsjahre 1981 bis 1986 massgebenden Bemessungsperioden keine Erwerbseinkünfte erzielt hat, kommen diese Artikel nicht zur Anwendung. Im Art. 29 StG, der die allgemeinen Abzüge regelt, sind Abzüge einer Privatperson für Autokosten, Forschungskosten oder Rechtskosten nicht vorgesehen. Die kantonale Steuerverwaltung hat die vom Rekurrenten beanspruchten Abzüge somit mangels einer Grundlage im Gesetz zu Recht gestrichen.

2. Der Rekurrent beruft sich auf den Grundsatz der Rechtsgleichheit und beansprucht für sich als «Einzelfirma» dieselben Abzugsmöglichkeiten wie beispielsweise eine AG oder ein Sozialarbeiter. Er übersieht, dass eine AG und ein Sozialarbeiter beide eine Erwerbstätigkeit ausüben und deshalb die für die Erzielung der Einkünfte erforderlichen Aufwendungen abziehen können. Der Rekurrent führt keine Einzelfirma und übt keine Erwerbstätigkeit aus. Er beruft sich deshalb zu Unrecht auf den Grundsatz der Rechtsgleichheit (vgl. auch StRK 28.11.1986, Nr. 394).

StRK 28.2.1986 (Nr. 380)

G ew in n u n g skosten. Die Kosten für eine Hausangestellte und Kindererzieherin stellen keine Gewinnungskosten i.S. von Art. 25 Abs.1 StG dar.1

1. Gemäss Art. 25 Abs. 1 StG können von den Einkünften aus unselbständiger Erwerbstätigkeit die zu deren Erzielung notwendigen allgemeinen und besonderen Aufwendungen abgezogen werden (sog. Gewinnungskosten). Zwischen abzugsfähigen Gewinnungskosten und der Einkommenserzielung muss ein unmittelbarer wirtschaftlicher Zusammenhang

B. Entscheide der Steuerrekurskommission 2008, 2009

bestehen. Dieser Zusammenhang fehlt für Haushaltsausgaben selbst dann, wenn die Ausgaben es dem Haushaltvorstand letzten Endes ermöglichen, ein höheres Berufseinkommen zu erzielen. Die kantonale Steuerverwaltung hat sowohl in ihrem Einspracheentscheid als auch in ihrer Vernehmlassung auf diese Rechtslage hingewiesen und die dazu bestehende Literatur und Praxis zitiert. Ihre Ausführungen sind richtig, und es ist ihnen aus der Sicht der Steuerrekurskommission nichts beizufügen.

2. Der Rekurrent macht geltend, den Steuerbehörden stehe ein gewisser Ermessensspielraum offen, der zur Lösung besonders gelagerter Einzelfälle genutzt werden müsse. Die steuerlich zulässigen Abzüge sind indessen im Gesetz abschliessend aufgezählt. Es ist den Steuerbehörden verwehrt, darüberhinaus weitere Abzüge zuzulassen. Die Behörden sind selbst dann an das Gesetz gebunden, wenn sie das Veranlagungsergebnis im konkreten Fall als unbillig empfinden. StRK 28.11.1986 (Nr. 394)

A n m e rk u n g : Mit der Teilrevision des Steuergesetzes per 1. Januar 1987 ist Art. 32 Abs. 1 Ziff. 3 in Kraft getreten. Danach sind 50% des an Hausangestellte bezahlten Lohnes, maximal Fr. 10000-, vom Einkommen abziehbar, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen dafür erfüllt sind. Höhere Abzüge können aber nach wie vor nicht als Gewinnungskosten geltend gemacht werden.

M ie tw e rt d er eig en en W ohnung (Art. 26. Ziff. 1 StG; § 15 Abs. 2 StV)1.

Der Beschwerdeführer macht nicht geltend, dass der Mietwert des ganzen Hauses weniger als Fr. 1200 - beträgt. Er beruft sich im Gegenteil auf eine Einschätzung der Pfandschatzungskommission, welche den Mietwert für das ganze Haus, d.h. für die beiden Wohnungen im Haus, sogar mit Fr. 1560 - schätzte. Dagegen stellt sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt, dass ihm der Mietwert für die zweite Wohnung im Hause, die er nicht vermietet und leerstehen lässt, nicht als Vermögensertrag angerechnet werden dürfe. Im allgemeinen gehören zu den steuerpflichtigen Vermögenseinkünften nur effektiv erzielte Einkünfte. Es ist daher klar, dass1

1 Heute: Art. 26 Abs. 1 Ziff. 1 StG und Art. 15 Abs. 1 StV

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Bundesgesetz über die Stempelabgaben, Art. 21, Art. 25, Art. 26 und Art. 29 — der Erlass wurde am 1. Januar 1999, 1. April 1999, 1. Januar 2000, 1. September 2000, 1. Januar 2001, 1. Juli 2001, 1. Januar 2003, 1. Juli 2004, 1. Januar 2006, 1. Januar 2007, 1. Januar 2008, 1. August 2008, 1. Januar 2009, 1. Januar 2010, 1. Juli 2010, 1. März 2012, 28. Dezember 2012, 1. Januar 2016, 1. Januar 2017, 1. März 2018, 1. Januar 2019, 1. Januar 2020, 1. Januar 2022, 1. Januar 2023 und 1. Januar 2024 erneut konsolidiert.
  • Verordnung über die Stempelabgaben, Art. 15 — der Erlass wurde am 1. Juli 2006, 1. Januar 2007, 1. Januar 2009, 1. Januar 2010, 1. August 2010, 1. März 2012, 1. Januar 2015, 1. Januar 2016, 1. Januar 2020 und 1. September 2023 erneut konsolidiert.