Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

Verwaltung ARGVP 1988 2048

Rubrum

B. Entscheide der Steuerrekurskommission 2048

U nterlassene R ekursbegründung. Wird ein Rekurs nicht innert Frist ergänzt, so wird darauf nicht eingetreten. Novenrecht im Rekursverfahren.

1. Nach Art. 92 Abs. 2 StG haben Rekurse Antrag und Begründung aufzuweisen, wobei ein ziffernmässiger Antrag verlangt ist, soweit die Höhe der Veranlagung in Frage steht (Art. 92 Abs. 1 in fine StG). Fehlen Antrag oder Begründung und werden diese Mängel auch innert Notfrist nicht behoben, ist auf den Rekurs nicht einzutreten. Der vorliegende Rekurs genügt den gesetzlichen Erfordernissen nicht. Wohl enthält der Rekurs wenigstens formal betrachtet den Antrag auf Rückweisung der Angelegenheit ins Veranlagungsverfahren. Dieser A ntrag ist indes unbehelflich, steht doch der Rekurskommission von Gesetzes wegen umfassende Kognitionsbefugnis zu und bestehtauch kein stichhaltiger Grund, wonach ein Entscheid in der Sache nicht möglich wäre. Im übrigen findet sich im Rekurs keine Begründung für den gestellten Antrag. Auf den Rekurs kann deshalb nicht eingetreten werden [vgl. auch StRK 26.4.1985. Nr.355],

2. Auch wenn auf den Rekurs eingetreten werden könnte, müsste er aufgrund der nachfolgenden Erwägung abgewiesen werden. Im Rekursverfahren können im allgemeinen neue Behauptungen und neue Beweismittel vorgebracht werden (sog. Novenrecht). Das Novenrecht vor der Rekurskommission hat indes zur Voraussetzung, dass im Einspracheentscheid ein Sachurteil gefällt worden ist. Hat die Einsprachebehörde infolge verspäteter Einsprache Nichteintreten beschlossen, mithin kein . Sachurteil gefällt, so ist die Veranlagungsmitteilung in Rechtskraft erwachsen, so dass auch die Rekurskommission eine materielle Nachprüfung nicht anzustellen hat. Wollte man anders entscheiden, so würde in der Tat - wie die Steuerverwaltung in der Vernehmlassung zutreffend ausfü h rt- die Einsprachefrist ihrer gesetzlichen Funktion beraubt. Die Rekurskommission kann demnach nur prüfen, ob die Steuerverwaltung zu Recht wegen Verspätung auf die Einsprache nicht eingetreten ist. Die Rekurrentin bringt dazu zu Recht keine Rüge vor. StRK 1.10.1981 (Nr. 293)

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Bundesgesetz über die Stempelabgaben, Art. 92 — der Erlass wurde am 1. Januar 1999, 1. April 1999, 1. Januar 2000, 1. September 2000, 1. Januar 2001, 1. Juli 2001, 1. Januar 2003, 1. Juli 2004, 1. Januar 2006, 1. Januar 2007, 1. Januar 2008, 1. August 2008, 1. Januar 2009, 1. Januar 2010, 1. Juli 2010, 1. März 2012, 28. Dezember 2012, 1. Januar 2016, 1. Januar 2017, 1. März 2018, 1. Januar 2019, 1. Januar 2020, 1. Januar 2022, 1. Januar 2023 und 1. Januar 2024 erneut konsolidiert.