Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

Verwaltung ARGVP 1989 2058

Rubrum

B. Entscheide der Steuerrekurskommission 2058

Eigenmietwertbesteuerung beim Vorliegen einer Erbengemeinschaft. Bei bloss subjektiver Unvermietbarkeit einer Liegenschaft ist dieser ein Eigenmietwert zuzurechnen, welcher in Anwendung von Art. 15 Abs. 1 StV in Verbindung mit Art. 26 StG zu versteuern ist.

1. Die Rekurrenten vertreten unter anderem die Ansicht, dass die Besteuerungsvoraussetzungen für die einzelnen Miterben separat zu prüfen seien. Diese Ansicht kann nicht geteilt werden. Die Erben treten mit dem Tod des Erblassers in dessen Rechte und Pflichten unmittelbar ein, wobei sie zunächst eine Erbengemeinschaft bilden, und zwar solange, bis diese durch Teilung der Erbschaft aufgelöst wird. Das bedeutet nichts anderes, als dass das Verhalten der einzelnen Mitglieder der Gemeinschaft als Verhalten der Gemeinschaft selber zu betrachten ist. Würde man der Argumentation der Rekurrenten folgen, so würde dies dazu führen, dass die Besteuerung von Werten unter Umständen allein deshalb entfallen müsste, weil sich die Erben nicht einigen können. Entgegen der Ansicht der Rekurrenten werden zunächst Einkommen und Vermögen der Erbengemeinschaft als solcher ermittelt und nachher den einzelnen Erben nach deren Berechtigung an der Erbengemeinschaft zugerechnet. Diese sind anstelle des Erblassers steuerpflichtig für ihren Anteil am Gesamteinkommen und -vermögen der Erbengemeinschaft.

2. Die Frage, ob Einkommen und Vermögen steuerbar seien, ist somit in der Erbengemeinschaft und nicht in der Person der einzelnen Steuerpflichtigen zu beantworten. Fürdie Beurteilung,obfürdie Liegenschaft[] ein Eigenmietwert zu berechnen ist, sind rein objektive Momente massgebend. Subjektive Momente, die im Verhalten eines oder mehrerer Erben begründet sind, sind dabei nicht massgebend. Wenn die in Frage stehende Liegenschaft objektiv vermietbar und nutzbar ist, so ist der Erbengemeinschaft der Mietwert der Liegenschaft als Einkommen aufzurechnen und von den einzelnen Erben zu versteuern.

3. Im vorliegenden Fall kann die Liegenschaft [] weder an Dritte vermietet, noch von der einen oder anderen Erbin selbst genutzt werden, weil Streitigkeiten zwischen diesen solches verhindern. Die Unvermietbarkeit und Nicht-Nutzbarkeit ist somit nicht objektiv durch Gründe verursacht, die im Objekt selber oder in Drittpersonen ausserhalb der Erbengemeinschaft

B. Entscheide der Steuerrekurskommission 2058, 2059

liegen. Die Unvermietbarkeit und Nicht-Nutzbarkeit ist subjektiv bei den Personen der Miterbinnen begründet. Es spielt dabei keine Rolle, welche Miterbin daran Schuld trägt. Demzufolge ist der Erbengemeinschaft ein Mietwert in Höhe des Eigenmietwertes als Einkommen zuzurechnen, wie dies im Veranlagungsverfahren richtigerweise erfolgte.

4. Es wird im weitern vorgebracht, dass das Haus renovationsbedürftig sei und aus Gründen, die in der Person der einen Miterbin lägen, nicht renoviert werden könne. Auch diese Darstellung bezieht sich auf subjektive Gründe, welche die Zurechnung eines Eigenmietwertes nicht ausschliessen. StRK 26.5.1989 (Nr. 451)

Anm erkung. Die Rekurskommission reduzierte, nachdem sie einen neutralen Experten beigezogen hatte, den von der Veranlagungsbehörde der Einschätzung zugrunde gelegten Mietwert und hiess den Rekurs in diesem Nebenpunkt gut.

Unterhaltskosten für Liegenschaften. Aus einem Rechtsstreit mit dem Architekten erwachsene Anwaltskosten stellen keine anzuerkennenden Gewinnungskosten nach Art. 27 Abs. 1 StG dar.

Gemäss Art. 27 Abs.1 StG können von den rohen Vermögenseinkünften diejenigen Aufwendungen abgerechnet werden, welche zu deren Erzielung gemacht worden sind, namentlich Unterhalts- und Verwaltungskosten. Fraglich ist, ob die beim Rekurrenten angefallenen Anwaltskosten in diesem Sinne abzugsfähig sind. Nach herrschender Lehre und Rechtsprechung sind nur die im Zusammenhang mit der Erzielung der Vermögenseinkünfte entstandenen notwendigen Aufwendungen (Gewinnungskosten) abziehbar, sofern sie direkt mit der Einkommenserzielung im Zusammenhang stehen (siehe Heinz Masshardt, Kommentar zur direkten Bundessteuer, 2. Auflage, Zürich 1985, Seite184; BGE vom 22.11.1978, in: Archiv für Schweizerisches Abgaberecht, Bd.49, 82 ff). Diese Voraussetzung ist vorliegendenfalls nicht gegeben und der Abzug unter diesem Gesichtspunkt zu verneinen. Der Rekurrent macht im weiteren geltend,

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Bundesgesetz über die Stempelabgaben, Art. 26 und Art. 27 — der Erlass wurde am 1. Januar 1999, 1. April 1999, 1. Januar 2000, 1. September 2000, 1. Januar 2001, 1. Juli 2001, 1. Januar 2003, 1. Juli 2004, 1. Januar 2006, 1. Januar 2007, 1. Januar 2008, 1. August 2008, 1. Januar 2009, 1. Januar 2010, 1. Juli 2010, 1. März 2012, 28. Dezember 2012, 1. Januar 2016, 1. Januar 2017, 1. März 2018, 1. Januar 2019, 1. Januar 2020, 1. Januar 2022, 1. Januar 2023 und 1. Januar 2024 erneut konsolidiert.
  • Verordnung über die Stempelabgaben, Art. 15 — der Erlass wurde am 1. Juli 2006, 1. Januar 2007, 1. Januar 2009, 1. Januar 2010, 1. August 2010, 1. März 2012, 1. Januar 2015, 1. Januar 2016, 1. Januar 2020 und 1. September 2023 erneut konsolidiert.