Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

Verwaltung ARGVP 1989 2064

Rubrum

B. Entscheide der Steuerrekurskommission 2063, 2064

Zustellung einer Verfügung mittels eingeschriebenen Briefes. Beginn des Fristenlaufes.

Nach der vom Bundesgericht zuletzt in BGE 100 III 3 bestätigten Praxis gelten in ein Postfach oder einen Briefkasten gelegte eingeschriebene Sendungen dann als zugestellt, wenn sie bei der Post abgeholt werden. Werden sie innert der angesetzten Frist nicht abgeholt, so gilt der letzte Tag dieser von der Post angesetzten Frist als Zustellungsdatum. Diese bundesrechtlich gefestigte Praxis gilt auch im Verwaltungsrecht von Appenzell A.Rh. (vgl. Hans-Jürg Schär, Erläuterungen zum Gesetz über das Verwaltungsverfahren, N. 7 zu Art. 3). Die Bussenverfügung der kantonalen Steuerverwaltung wurde am 9.11.1987 der Post übergeben. Die eingeschriebene Sendung konnte dem Rekurrenten nicht ausgehändigt werden, so dass ihm eine Abholaufforderung mit Frist bis 17.11.1987 in den Briefkasten gelegt wurde. Weil er die Sendung bis 17.11.1987 nicht abholte, gilt dieser Tag als Zustellungsdatum. Die Frist für eine Einsprache gegen diese Bussenverfügung begann daher am 18.11.1987 und lief 30 Tage später, also am 17.12.1987, ab. Das Gesuch des Rekurrenten um Erlass der Busse, welches sinngemäss eine Einsprache war, die bis zum 17. Dezember hätte eingereicht werden müssen, wurde aber erst am 18. Dezember der Post übergeben. Es war also verspätet, und die kantonale Steuerverwaltung durfte auf die Einsprache nicht mehr eintreten. Die Bussenverfügung ist daher in Rechtskraft erwachsen.

StRK 27.5.1988 (Nr. 441)

Rekursverfahren. Folgen der Unzustellbarkeit behördlicher Mitteilungen und der Nichtergänzung des Rekurses innert angesetzter Frist.

Wer sich während eines hängigen Verfahrens von seinem Adressort entfernt, hat geeignete Vorkehren für die Zustellbarkeit behördlicher Mitteilungen zu treffen, sofern er während seiner Abwesenheit mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf die Zustellung eines behördlichen Akts gefasst

B. Entscheide der Steuerrekurskommission 2064, 2065

sein muss (BGE 107 V 198/102 V 242/101 1a 7). Dies bedeutet, dass er einen bevollmächtigten Vertreter bestellen odereinen Nachsendungsauftrag erteilen muss. Obwohl [] in seinem Rekursschreiben vom 24. Januar 1989 ausdrücklich erwähnte, dass er den Wohnsitz in [] aufgegeben habe und als Absender die Adresse [] angab, war der Brief des Aktuariats der Steuerrekurskommission vom 2. Februar 1989 unzustellbar. Der Rekurrent hat es somit selbst zu verantworten, dass er die darin gesetzte Notfrist bis zum 13. Februar 1989 nicht eingehalten hat. Diese Notfristansetzung war gemäss Art. 92 Abs. 2 StG zwingend, weil das Rekursschreiben weder einen Antrag noch eine einigermassen verständliche Begründung enthält. Nachdem der Rekurs nicht innert Notfrist ergänzt worden ist, ist darauf nicht einzutreten. StRK 21.4.1989 (Nr.464)

Erbschaftssteuern. Art. 136 Abs.1 Ziff. 5 StG befreit den Hausrat von der Erbschafts- und Vermächtnissteuer. Abgrenzung des Hausrates vom steuerpflichtigen übrigen Nachlassvermögen.

1. Streitig ist vorliegendenfalls, ob die fraglichen Gegenstände der Hinterlassenschaft zum Hausrat im Sinne des Steuergesetzes zu zählen sind oder nicht.

2. Gemäss Duden, Ausgabe 1983, sind unter Hausrat «alle zu einem Haushalt gehörenden Sachen (z.B. Möbel, Küchengeräte)» zu verstehen. Der Begriff findet sich im ausserrhodischen Steuergesetz auch unter den Bestimmungen betreffend die Vermögenssteuer. Gemäss Art. 44 Abs.1 Ziff. 2 StG sind von der Vermögenssteuer befreit «Fr. 8 0 0 0 0 .- vom Verkehrswert des dem Steuerpflichtigen und seiner Familie zum eigenen Gebrauch dienenden Hausrates». Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die seit Inkrafttreten des auf den 1. Januar 1987 teilrevidierten Steuergesetzes identischen Begriffe im Vermögenssteuer- und Erbschaftssteuerrecht einen verschiedenen Sinngehalt haben sollten. Mit der Änderung der ursprünglichen Fassung «Haus- und Feldgeräte» in «Hausrat und landwirtschaftliche Kleingeräte» hat auch materiell eine Änderung stattgefunden, und zwar in dem Sinne, dass der Hausratbegriff jenem im Vermögenssteuerrecht gleichgesetzt

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Bundesgesetz über die Stempelabgaben, Art. 44, Art. 92 und Art. 136 — der Erlass wurde am 1. Januar 1999, 1. April 1999, 1. Januar 2000, 1. September 2000, 1. Januar 2001, 1. Juli 2001, 1. Januar 2003, 1. Juli 2004, 1. Januar 2006, 1. Januar 2007, 1. Januar 2008, 1. August 2008, 1. Januar 2009, 1. Januar 2010, 1. Juli 2010, 1. März 2012, 28. Dezember 2012, 1. Januar 2016, 1. Januar 2017, 1. März 2018, 1. Januar 2019, 1. Januar 2020, 1. Januar 2022, 1. Januar 2023 und 1. Januar 2024 erneut konsolidiert.