Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

Verwaltung ARGVP 1990 1196

Rubrum

A. Entscheide des Regierungsrates 1196

3. Finanzen

Steuerveranlagung. Anspruchsverjährung. Echte Lücke. Art.88 StG’ bGS 621.11).

1. Das Steuergesetz sieht eine fünfjährige Verwirkungsfrist für die Einleitung der Veranlagung vor (Art. 88 Steuergesetz, StG; bGS 621.11). Es kennt daneben auch eine fünfjährige Verjährungsfrist für den Bezug rechtskräftig veranlagter Steuerforderungen (Art.104 Abs. 3 StG). Eine zeitliche Begrenzung des Rechtes, eine Veranlagung vorzunehmen (Veranlagungs«verjährung») oder der Steuerforderung (Anspruchsverjährung) in der Zeit zwischen der Einleitung der Veranlagung und deren Rechtskraft wird vom Gesetz indessen nicht vorgesehen. Diese echte Lücke muss nach der Bundesgerichtspraxis gefüllt werden. Dabei sind «Beginn und Dauer der Verjährungsfrist vorab in Anlehnung an die Ordnung zu bestimmen, die das öffentliche Recht für verwandte Fälle aufgestellt» hat (BGE 112 la 260 E.4). Erst wenn solche Bestimmungen fehlen, darf subsidiär die Verjährungsregelung für zivilrechtliche Ansprüche herangezogen werden. Findet sich im kantonalen Recht eine Gesetzeslücke, welche durch die Rechtsprechung ausgefüllt werden muss, so soll der Rechtsanwender «nach Gewohnheitsrecht und, wo auch ein solches fehlt, nach der Regel entscheiden, die er als Gesetzgeber aufstellen würde» (Art.1 Abs. 2 Zivilgesetzbuch, ZGB; SR 210). Für den vorliegenden Fall besteht kein Gewohnheitsrecht - es ist daher nach der Regel zu suchen, die der Gesetzgeber aufgestellt hätte, wenn er sich der Lücke bewusst gewesen wäre. Beim Suchen nach einer sachgemässen Norm sind vor allem die beteiligten Interessen zu berücksichtigen, wobei ein angemessener Ausgleich anzustreben ist.

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In der Literatur werden aufgrund der unterschiedlichen Ansätze zwei verschiedene Verjährungsordnungen unterschieden:

1. Veranlagungsverwirkung und Bezugsverjährung: Nicht nur das Recht zum Bezug von Steuern kann untergehen, sondern auch das Recht, überhaupt Steuern zu veranlagen;

2. Einleitungsverwirkung und Anspruchsverjährung: Sobald die Veranlagung eingeleitet ist, kann nur noch das Recht zum Bezug von Steuern untergehen. (Vgl. etwa Marco Duss, Verfahrensrecht in Steuersachen, Winterthur 1987, S.72 ff.; Markus Binder, Die Verjährung im schweizerischen Steuerrecht, Diss., Zürich 1985 S.42). Bei der ersten Lösungsvariante kann das Recht zu veranlagen bis zur Rechtskraft der Veranlagungsverfügung durch Fristenablauf verwirken. Bei der zweiten kann nach Einleitung des Veranlagungsverfahrens nur noch das Recht zum Bezug von Steuern verjähren, Im folgenden ist zu prüfen, welches der beiden Systeme auf das kantonale Steuerrecht anzuwenden ist. a) Art. 70 des ursprünglichen Steuergesetzes (aStG; in der Fassung vom 27. April 1957; aGS III304; bei der Neunumerierung des Gesetzes auf den 1. Januar 1973 zum Art. 88 geworden) hatte folgenden Wortlaut: «Art. 70 Veranlagungsverjährung: Das Recht zur Veranlagung verjährt innert fünf Jahren seit Ablauf des Jahres, in welchem die Steuerforderung entstanden ist.» Statuiert wurde mit dieser Gesetzesbestimmung eine Verjährung des Rechtes, eine Steuer zu veranlagen; zusammen mit der in Art. 86 Abs. 3 aStG geregelten Bezugsverjährung wurde das oben genannte erste System verwirklicht. b) Auf die zweite Lesung der Steuergesetzrevision von 1986 hin wurde vom Regierungsrat unter dem Titel «übrige Überarbeitungen» der folgende Antrag in die Revision eingebracht: «Art.88 Veranlagungsverjährung: Das Recht zur Einleitung der Veranlagung verjährt innert fünf Jahren seit Ablauf des Jahres, in welchem die Steuerforderung entstanden ist.» Die Änderung wurde folgendermassen begründet: «Bei Erbengemeinschaften und Steuerpflichtigen mitausserkantonalem Wohnsitz kommt es immer wieder vor, dass innerhalb derfünf Jahre gar keine definitive Veranlagung möglich ist. In Anlehnung an die sonst übliche Formulierung wird deshalb vorgeschlagen, das Recht zur Einleitung der Veranlagung der Verjährungsfrist zu unterwerfen (vgl. auch Art.125 StG AR, Art. 98 BdBSt).»

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Dieser Antrag wurde vom Kantonsrat an der Sitzung vom 24. Februar 1986 «stillschweigend» gutgeheissen (Protokoll des Kantonsrates S.1029; vgl. AB11986 S. 90), an der Landsgemeinde vom 27. April 1986 angenommen und auf den 1. Januar 1987 in Kraft gesetzt. c) Die Entstehungsgeschichte der heutigen Bestimmung zeigt, dass eine Anpassung der Ausserrhoder Verjährungsordnung an diejenige der direkten Bundessteuer stattfinden sollte. Wortlaut und Zweck der Vorschrift bestätigen denn auch, dass nur noch dann eine Verwirkung des Steueranspruches stattfinden solle, wenn die Veranlagung überhaupt nicht eingeleitet wird. Dass die nun missverständliche Marginalie «Veranlagungsverjährung» bei der Gesetzesrevision nicht geändert wurde, muss als Ungenauigkeit im Gesetzgebungsverfahren gewertet werden. Vor diesem Hintergrund ergibt sich, dass die genannte Gesetzeslücke nicht durch eine Verjährung des Rechtes zum Besteuern gefüllt werden kann. In die gewählte Ordnung passt nur eine Verjährung der Steuerforderung, also eine sogenannte Anspruchsverjährung. Als eine Art vorverschobener Bezugsverjährung kann sie nur eine fünfjährige Frist haben. Damit sich diese Ordnung auch zeitlich in den Bezugsrahmen des Steuergesetzes einfügt, darf diese Anspruchsverjährung nicht vor Ablauf der Einleitungsverwirkung eintreten - sie kann also im Unterschied zur Bundessteuer (die eine kürzere Einleitungsverwirkung kennt, vgl. Art.98 BdBSt) und zum Zivilrecht nicht mit der Fälligkeit der Forderung beginnen (vgl. Art.130 Abs.1 OR), sondern erst am Ende des Jahres, in dem die Steuerforderung entsteht (vgl. Art. 88 StG; AGVE 1970, 202 E. 4b). Eine Verlegung des Beginnes des Fristenlaufes auf das Ende der jeweiligen Steuerperiode (so das Argument der Einheit der Steuerperiode für sich beanspruchen, es widerspricht aber der übrigen Verjährungsordnung, welche auch die Einleitungsverwirkung auf Steuerjahre bezieht.

3. Bei Inkrafttreten des revidierten Art.88 StG war die frühere Veranlagungsverjährung für die (im vorliegenden Fall massgebenden) Steuern von 1983 noch nicht eingetreten. Der zu regelnde Tatbestand - die Verjährung oder Verwirkung dieser Steuern - richtet sich deshalb sei dem 1. Januar 1987 nach neuem Recht (vgl. etwa Schweiz. Verwaltungsrechtsprechung, 6.Auflage, Basel und Stuttgart 1986, Nr.15 B I). Im vorliegenden Fall hat die Anspruchsverjährung für das Steuerjahr 1983 somit am 1. Januar 1984 begonnen und ist-ohne dass sie gehemmt oder unterbrochen worden wäre - am 31. Dezember 1988 abgelaufen. Es

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ist somit festzustellen, dass die Steuerforderung gegen den Beschwerdeführer für das Jahr 1983 verjährt ist.

4. Welche Auswirkungen hat dies auf die Steuerforderung? Im Zivilrecht erhält der Schuldner mit der Verjährung einer Forderung das Recht, seine Leistung zu verweigern. Die Forderung geht aber nicht unter, sondern bleibt als unvollkommene Verbindlichkeit weiterhin bestehen. Die Forderung ist nach wie vor erfüllbar. Geleistete Zahlungen sind auch nicht als indebitum rückforderbar, selbst wenn sie in der irrtümlichen Meinung erfolgt sind, die Forderung sei noch nicht verjährt gewesen (vgl. Tuhr/Escher, Allgemeiner Teil des Schweizerischen Obligationenrechts, 3.Aufl., Zürich 1979/1974, § 8 1 IV). Auch im öffentlichen Recht ist diese Auffassung anzuwenden, da kein zwingender Grund besteht, das aus dem Privatrecht übernommene Institut der Verjährung anders zu handhaben (vgl. Binder,

5. 301 ff., insb. S. 310). Tatsächlich ist der Schuldner zur Abwehr alter Ansprüche genügend geschützt, wenn er einer nachträglichen Geltendmachung mit der Einrede der Verjährung begegnen kann. Die Anspruchsverjährung des Art. 88 StG unterscheidet sich von der früheren Veranlagungsverjährung gerade dadurch, dass das Recht auf Veranlagung der Steuerforderung nicht mehr untergeht (übersehen in AGVE 1978137 und StRK AG in ZBI76/1975 S. 76). Auch eine verjährte Forderung kann also im Rahmen von Treu und Glauben noch gültig veranlagt, wenn auch nicht mehr zwangsweise durchgesetzt werden (Binder S.313) - sie dient also faktisch nur noch zur Verrechnung mit Rückforderungsansprüchen des Steuerpflichtigen. Angefochten werden kann diese Veranlagung sowohl bezüglich ihrer materiellen Richtigkeit wie auch bezüglich der nachträglichen Durchsetzbarkeit. Die Verjährung der Forderung ist aber bei der blossen Anspruchsverjährung kein Grund, die Veranlagung als solche aufzu heben. RRB 25.9.1990

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Lescha federala davart la cumplettaziun dal Cudesch civil svizzer, Art. 130 — der Erlass wurde am 1. Januar 2000, 1. Mai 2000, 1. Januar 2001, 1. Mai 2001, 1. Juni 2001, 1. Juni 2002, 1. Juli 2002, 1. Januar 2003, 1. April 2003, 1. Juni 2003, 1. Januar 2004, 1. Mai 2004, 1. Juli 2004, 1. Januar 2005, 1. Juni 2005, 1. Juli 2005, 1. Dezember 2005, 1. Januar 2006, 1. April 2006, 1. Januar 2007, 1. Mai 2007, 1. Januar 2008, 1. August 2008, 1. Oktober 2009, 1. Januar 2010, 1. Januar 2011, 1. Januar 2012, 1. März 2012, 1. Oktober 2012, 1. Januar 2013, 28. Mai 2013, 1. Januar 2014, 1. Juli 2014, 1. Juli 2015, 1. Januar 2016, 1. Juli 2016, 1. Januar 2017, 1. April 2017, 1. November 2019, 1. Januar 2020, 1. April 2020, 1. Januar 2021, 1. Februar 2021, 1. Mai 2021, 1. Juli 2021, 1. Januar 2022, 1. Januar 2023, 9. Februar 2023, 1. September 2023, 1. Januar 2024, 1. Januar 2025, 8. Juli 2025, 1. Oktober 2025 und 1. Januar 2026 erneut konsolidiert.
  • Bundesgesetz über die Stempelabgaben, Art. 88 und Art. 104 — der Erlass wurde am 1. Januar 1999, 1. April 1999, 1. Januar 2000, 1. September 2000, 1. Januar 2001, 1. Juli 2001, 1. Januar 2003, 1. Juli 2004, 1. Januar 2006, 1. Januar 2007, 1. Januar 2008, 1. August 2008, 1. Januar 2009, 1. Januar 2010, 1. Juli 2010, 1. März 2012, 28. Dezember 2012, 1. Januar 2016, 1. Januar 2017, 1. März 2018, 1. Januar 2019, 1. Januar 2020, 1. Januar 2022, 1. Januar 2023 und 1. Januar 2024 erneut konsolidiert.