Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

Verwaltung ARGVP 1991 2094

Rubrum

B. Entscheide der Steuerrekurskommission 2093, 2094

stehende Einkommen. Daran hat der Kauf der Liegenschaft nichts geändert. Unter diesen Umständen verbietet sich die Annahme einer besonders einschneidenden Umstellung der Einkommensstruktur, selbst wenn die Pflichtigen inskünftig den Mietwert der selbstbewohnten Liegenschaft zu versteuern haben. Es ergibt sich somit, dass die kantonale Steuerverwaltung zu Recht gestützt auf ihre ständige geübte Praxis die Vornahme einer Zwischenveranlagung infolge Liegenschaftskauf abgelehnt hat.

StRK 22.11.1991 (Nr. 531)

Ermessensveranlagung nach Art. 86 StG unter Beizug von Erfahrungszahlen wegen nicht ordnungsgemäss geführter und damit nicht beweiskräftiger Buchhaltung. Ein zweiter Schriftenwechsel im Verfahren vor der Rekurskommission ist als Ausnahme unter bestimmten Voraussetzungen zulässig.

1. Der Steuerpflichtige hat zur Vernehmlassung der kantonalen Steuerverwaltung eine Rekursergänzung eingereicht. Gemäss Art. 26 Abs. 3 VwVG (bGS 143.5), der aufgrund der Verweisung von Art. 91 Abs. 3 StG auch im Verfahren vor der Steuerrekurskommission anwendbar ist, kann bei Bedarf ein weiterer Schriftenwechsel angeordnet werden. Diese Ausnahme vom Grundsatz, dass im Verwaltungsverfahren der einfache Schriftenwechsel die Regel bildet, dient zur Wahrung des rechtlichen Gehörs, wenn in einer Vernehmlassung neue erhebliche Behauptungen aufgestellt werden, auf welche die Rekursinstanz abstellen will (vgl. H.J. Schär, Gesetz über das Verwaltungsverfahren des Kantons Appenzell-Ausserrhoden vom 28. April 1985, Teufen 1985, N. 7 zu Art. 26 mit Hinweis). Der zweite Schriftenwechsel darf aber nicht dazu dienen, Vorbringen nachzuholen, die bereits in der Rekursschrift hätten vorgebracht werden können (Schär, a.a.O.). Soweit der Rekurrent - wie im vorliegenden Verfahren geschehen - in seiner Eingabe le

B. Entscheide der Steuerrekurskommission 2094

diglich Präzisierungen zu seinem Rekurs vornimmt, ist die Eröffnung eines zweiten Schriftenwechsels nicht geboten.

2. Das vorliegende Rekursverfahren dreht sich um die Frage, ob die Buchhaltung des Rekurrenten den gesetzlichen Anforderungen an die Buchführung zu genügen vermag. Zu prüfen ist zunächst, ob die Veranlagungsbehörde zur Vornahme eines Ermessenszuschlages berechtigt war. Die Grundlage hierfür bietet Art. 86 StG, dessen Abs. 1 eine Veranlagung nach Ermessen erlaubt, soweit eine ziffernmässige Veranlagung nicht möglich ist. Die Einkünfte sind, soweit möglich, nach Erfahrungszahlen zu schätzen. Nachgewiesenen besonderen Verhältnissen ist dabei Rechnung zu tragen. Ferner bestimmt Abs. 2, dass die reinen Einkünfte in keinem Fall niedriger angenommen werden dürfen, als dem Aufwand des Steuerpflichtigen für sich und seine Familie entspricht. Vorbehalten bleibt der Nachweis, dass dieser Aufwand ganz oder teilweise aus dem Vermögen bestritten wird.

3. Die kantonale Steuerverwaltung hat anlässlich der Buchprüfung verschiedene Mängel der Buchhaltung festgestellt. Die Beanstandungen betrafen namentlich die Kassaführung, die unvollständige Angabe von getätigten Privatbezügen, den ausgewiesenen Bruttogewinn sowie teilweise periodenfremde Abschlussbuchungen. Diese Mängel veranlassten die Veranlagungsbehörde zur Vornahme eines Ermessenszuschlages, ausgehend von einem aufgrund von Erfahrungszahlen ermittelten Bruttogewinnes. ... Es spielt keine Rolle und es kann offenbleiben, ob der Rekurrent ein zur Eintragung in das Handelsregister verpflichtetes Gewerbe führt (Art. 934 i.V.m. Art. 52 f. Handelsregisterverordnung). Auch ohne entsprechende Pflicht zur Buchführung (Art. 957 OR) hat der selbständig Erwerbstätige Anspruch darauf, nach dem Ergebnis der von ihm eingereichten Buchhaltung veranlagt zu werden, sofern diese den Anforderungen entspricht, die an eine beweiskräftige Buchhaltung gestellt werden (vgl. Art. 78 Abs. 2 StG; Cagianut/Höhn, Unternehmungssteuerrecht, Bern/Stuttgart 1989, § 4 N. 89). Beweiskraft kommt einer Buchhaltung zu, wenn sie formell wie materiell nicht beanstandet werden kann. Eine ordnungsgemäss geführte Buchhaltung liegt dann nicht vor, wenn der Buchführende die Unterlagen und Belege lediglich aufbewahrt. Es müssen vielmehr fortlaufend systematische, vollständige und klare rechnerische Aufzeichnungen über die Geschäftsvorgänge gemacht werden, so dass durch blosses Ziehen

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der Bilanz jederzeit die Vermögenslage des Geschäftes ermittelt werden kann (vgl. BGE 77 IV 165). Entsprechende Minimalanforderungen an eine ordnungsgemässe Buchhaltung lassen sich auch dem Merkblatt der Eidg. Steuerverwaltung vom 28. Januar 1980 betreffend Aufbewahrungs- und Aufzeichnungspflicht Selbständigerwerbender entnehmen (abgedruckt in: H. Masshardt, Kommentar zur direkten Bundessteuer, Zürich 1985, N. 22 zu Art. 89 BdBSt). Demgemäss kann im Fall des Rekurrenten nicht von einer ordnungsgemäss geführten Buchhaltung gesprochen werden. Eine bloss periodische Verbuchung der Umsätze, wie sie von der Veranlagungsbehörde für die Monate Januar - August 1985 festgestellt wurde, vermag den Anforderungen an eine ordnungsgemässe Buchführung nicht zu genügen. Damit ist eine zuverlässige Prüfbarkeit der einzelnen Geschäftsvorfälle nicht gewährleistet (vgl. K. Käfer, Berner Kommentar, Bern 1981, RZ 456 f. zu Art. 957 OR). Desgleichen vermag das blosse Aufbewahren von Unterlagen und Belegen, ohne die entsprechenden Aufzeichnungen vorzunehmen, diesen Anforderungen nicht zu genügen.

4. Die von der Veranlagungsbehörde vorgenommene Aufrechnung basiert auf einer durchschnittlichen Bruttogewinnquote von 58 %. Aufgrund der erhobenen Erfahrungszahlen erweist sich die Aufrechnung als massvoll und trägt namentlich den besonderen Umständen des Betriebes des Rekurrenten Rechnung. Die Rechtstauglichkeit der Erfahrungswerte wurde vom Rekurrenten zu Recht nicht in Frage gestellt. Die Stichproben sind umfassend, aktuell und repräsentativ (vgl. dazu T. Waibel, Die Ermessenseinschätzung, Diss. St. Gallen 1983, 99 ff.).

StRK 30.6.1989 (Nr. 462)

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Lescha federala davart la cumplettaziun dal Cudesch civil svizzer, Art. 957 — der Erlass wurde am 1. Januar 2000, 1. Mai 2000, 1. Januar 2001, 1. Mai 2001, 1. Juni 2001, 1. Juni 2002, 1. Juli 2002, 1. Januar 2003, 1. April 2003, 1. Juni 2003, 1. Januar 2004, 1. Mai 2004, 1. Juli 2004, 1. Januar 2005, 1. Juni 2005, 1. Juli 2005, 1. Dezember 2005, 1. Januar 2006, 1. April 2006, 1. Januar 2007, 1. Mai 2007, 1. Januar 2008, 1. August 2008, 1. Oktober 2009, 1. Januar 2010, 1. Januar 2011, 1. Januar 2012, 1. März 2012, 1. Oktober 2012, 1. Januar 2013, 28. Mai 2013, 1. Januar 2014, 1. Juli 2014, 1. Juli 2015, 1. Januar 2016, 1. Juli 2016, 1. Januar 2017, 1. April 2017, 1. November 2019, 1. Januar 2020, 1. April 2020, 1. Januar 2021, 1. Februar 2021, 1. Mai 2021, 1. Juli 2021, 1. Januar 2022, 1. Januar 2023, 9. Februar 2023, 1. September 2023, 1. Januar 2024, 1. Januar 2025, 8. Juli 2025, 1. Oktober 2025 und 1. Januar 2026 erneut konsolidiert.
  • Bundesgesetz über die Stempelabgaben, Art. 78, Art. 86 und Art. 91 — der Erlass wurde am 1. Januar 1999, 1. April 1999, 1. Januar 2000, 1. September 2000, 1. Januar 2001, 1. Juli 2001, 1. Januar 2003, 1. Juli 2004, 1. Januar 2006, 1. Januar 2007, 1. Januar 2008, 1. August 2008, 1. Januar 2009, 1. Januar 2010, 1. Juli 2010, 1. März 2012, 28. Dezember 2012, 1. Januar 2016, 1. Januar 2017, 1. März 2018, 1. Januar 2019, 1. Januar 2020, 1. Januar 2022, 1. Januar 2023 und 1. Januar 2024 erneut konsolidiert.
  • Lescha federala davart la procedura administrativa, Art. 26 — der Erlass wurde am 1. März 2000, 1. Januar 2001, 1. Februar 2001, 1. Januar 2002, 1. Januar 2003, 1. Januar 2004, 1. Januar 2007, 1. April 2007, 1. Mai 2007, 1. August 2008, 1. Januar 2009, 1. Januar 2011, 1. Mai 2013, 1. Januar 2015, 1. Januar 2017, 1. Januar 2018, 1. April 2019, 1. April 2020, 1. Januar 2021 und 1. Juli 2022 erneut konsolidiert.