Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

Verwaltung ARGVP 1991 2098

Rubrum

B. Entscheide der Steuerrekurskommission 2098

Busse wegen Nichteinreichens der Steuererklärung (Art. 114 StG). Voraussetzung der Strafbarkeit ist die schuldhafte Verletzung von Verfahrenspflichten; bei der Strafzumessung ist das Verschulden des Pflichtigen angemessen zu berücksichtigen.

1. Gemäss Art. 77 Abs. 2 StG hat der Pflichtige die Steuererklärung nach bestem Wissen und Gewissen richtig und vollständig auszufüllen und eigenhändig unterschrieben innert der angesetzten Frist einzureichen. Die Nichterfüllung dieser gesetzlich festgelegten Mitwirkungspflicht im Veranlagungsverfahren ist mit Busse bis zu Fr. 2’000.-- zu ahnden (Art. 114 StG). Voraussetzung der Strafbarkeit ist neben der schuldhaften Verletzung von Verfahrenspflichten die Mahnung des Steuerpflichtigen mittels eingeschriebenem Brief (Art. 114 StG).

2. Der Rekurrent bestreitet nicht, dass er innert der auf dem Steuererklärungsformular bezeichneten Frist bis 28. Februar 1989 keine Steuererklärung einreichte. Es ist ebenfalls unbestritten, dass er wiederholt - am 17. Mai und mittels eingeschriebenem Brief am 21. Juni 1989 - erfolglos zur Einreichung der Steuererklärung gemahnt wurde und in der Folge die kantonale Steuerverwaltung am 14. September 1989 die angefochtene Busse in Höhe von Fr. 900.-- verfügte. Die verfahrensrechtlichen Voraussetzungen des Art. 114 StG zum Erlass einer Busse sind erfüllt; es bleibt zu prüfen, ob dem Pflichtigen ein schuldhaftes Verhalten vorgeworfen werden kann, das die Höhe der Busse als angemessen erscheinen lässt.

3. Die kantonale Steuerverwaltung musste den Pflichtigen bereits in den beiden vergangenen Veranlagungsperioden wegen Nichteinreichens der Steuererklärung mahnen und büssen. Auch der angefochtenen Bussenverfügung vom 14. September 1989 gingen zwei Mahnschreiben voraus, in denen er zur Einreichung der Steuererklärung aufgefordert wurde. Die Missachtung dieser Mahnungen muss sich der Rekurrent als schuldhaftes Verhalten vorwerfen lassen. Daran vermögen auch die von ihm angeführten Einwendungen nichts zu ändern. Die Mitwirkungspflicht im Sinne von Art. 77 Abs. 2 StG besteht unabhängig davon, ob der Pflichtige über steuerbares Einkommen oder Vermögen verfügt. Auch kommt es nicht darauf an, ob die Veranla-

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ngsbehörde aus anderen Quellen Kenntnisse über seine Einkorn e s- und Vermögensverhältnisse erlangt hat. Abgesehen davon, ss solche Informationen oft weder zuverlässig noch vollständig sind, die Steuerbehörde nach der im Veranlagungsverfahren geltenden itersuchungsmaxime verpflichtet, den steuerrechtlich relevanten chverhalt allseitig und umfassend abzuklären, wozu auch die pernlichen Verhältnisse des Steuerpflichtigen gehören. Der Mitwirkung s Pflichtigen kommt somit im Veranlagungsverfahren entscheidende deutung zu. Die Bemessung der Busse hat sich danach zu richten, dass sie m Fehlbaren als Strafe empfunden wird, mithin eine wirksame Sankn darstelle (ASA 46, 438). Neben der objektiven Schwere der Pflichtletzung ist bei der Strafzumessung auch das Verschulden des ichtigen in angemessener Weise zu berücksichtigen. Es sind sowohl afmilderungs- als auch Strafschärfungsgründe für die Bemessung issgeblich ( Reimann/Zuppinger/Schärrer, Kommentar zum Zürcher iuergesetz, Band 4, Bern 1966, § 185, N. 38). Strafschärfend fällt mentlich Rückfall, fortgesetzt renitentes Verhalten gegenüber den juerbehörden (ASA 23, 431) oder offensichtliche Einsichtslosigkeit Betracht (E. Känzig, Wehrsteuerkommentar, Basel 1962, N. 5 ff. zu :. 131 WStB). Das Verschulden des Pflichtigen wiegt insgesamt nwer. Trotz wiederholter Mahnung kam er seiner Verfahrenspflicht ;ht nach. Strafschärfend wirkt sich im vorliegenden Fall aus, dass r Pflichtige in den vergangenen Veranlagungsperioden wiederholt ( Steuererklärung nicht einreichte und deshalb bereits zweimal mit ier Steuerbusse bestraft werden musste. Diese Tatsache lässt eine offensichtliche Einsichtslosigkeit erkenn, wenn nicht gar renitentes Verhalten den Steuerbehörden gegener. Mag auch die ausgesprochene Busse von Fr. 900.-- als hoch erneinen, so ist sie dennoch in Anbetracht des schweren Verschulns des Pflichtigen angemessen.

StRK 7.5.1991 (Nr. 517)

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Bundesgesetz über die Stempelabgaben, Art. 77 und Art. 114 — der Erlass wurde am 1. Januar 1999, 1. April 1999, 1. Januar 2000, 1. September 2000, 1. Januar 2001, 1. Juli 2001, 1. Januar 2003, 1. Juli 2004, 1. Januar 2006, 1. Januar 2007, 1. Januar 2008, 1. August 2008, 1. Januar 2009, 1. Januar 2010, 1. Juli 2010, 1. März 2012, 28. Dezember 2012, 1. Januar 2016, 1. Januar 2017, 1. März 2018, 1. Januar 2019, 1. Januar 2020, 1. Januar 2022, 1. Januar 2023 und 1. Januar 2024 erneut konsolidiert.