09 Teilpensionierung mit Kapitalbezug (ab 2024) (pdf)

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Merkblatt zur Teilpensionierung mit Kapitalbezug

vom 22. Oktober 2024

gültig ab Steuerperiode 2024

Im Rahmen der Gesetzesrevision "AHV 21" wurden die Bedingungen für einen Teilbezug der Altersleistung aus- drücklich geregelt (Art. 13a BVG).

Aus steuerlicher Sicht müssen dabei folgende Voraussetzungen erfüllt sein: – Der Beschäftigungsgrad muss massgeblich und dauerhaft reduziert werden.

  • Um von einer massgeblichen Reduktion des Beschäftigungsgrades ausgehen zu können, muss die Redukti- on mindestens 20 Prozent betragen.

  • Eine dauerhafte Reduktion liegt vor, wenn der Zeitraum zwischen den einzelnen Teilpensionierungsschritten mindestens ein Jahr (365 Tage) beträgt.

– Der Lohn muss ebenfalls entsprechend reduziert werden. – Der Bezug von Altersleistungen muss dem Ausmass der Reduktion des Beschäftigungsgrades entsprechen. Der Teilbezug muss mindestens 20 Prozent der Altersleistung betragen. – Beim letzten Teilpensionierungsschritt muss vor der endgültigen Erwerbsaufgabe noch ein Beschäfti- gungsgrad von mindestens 20% vorhanden sei. – Der Bezug der Altersleistung in Kapitalform ist in höchsten drei Schritten zulässig (Art. 13a BVG). Hierbei wer- den alle Bezüge einer Person aus der beruflichen Vorsorge verstanden (Basis-Pensionskasse, Kaderpläne, Freizügigkeitskonten) – Die Teilpensionierung und ihre Voraussetzungen müssen reglementarisch vorgesehen sein.

Mehr als drei Kapitalbezüge werden für die Bestimmung des Steuersatzes zusammengerechnet.

Beispiel 1: Auszugehen ist von 100 % Beschäftigungsgrad

Alter 63: 1. Teilpensionierung: Reduktion auf 80 %, Kapitalbezug im Umfang von 20 % des Altersguthabens Alter 64: 2. Teilpensionierung: Reduktion auf 40 %, Kapitalbezug im Umfang von 40 % des Altersguthabens Alter 65: Definitive Erwerbsaufgabe und Pensionierung, Kapitalbezug im Umfang von 40% des Altersgutha- bens

Beispiel 2: Auszugehen ist von 100 % Beschäftigungsgrad

Alter 63: 1. Teilpensionierung: Reduktion auf 80 %, Kapitalbezug im Umfang von 20 % des Altersguthabens Alter 64: 2. Teilpensionierung: Reduktion auf 60 %, Kapitalbezug im Umfang von 20 % des Altersguthabens Alter 65: 3. Teilpensionierung: Reduktion auf 40%, Kapitalbezug im Umfang von 20 % des Altersguthabens

Alter 66: Definitive Erwerbsaufgabe und Pensionierung, restliches Altersguthaben muss als Rente bezogen werden, da bereits drei Kapitalbezüge erfolgt sind. Erfolgt trotzdem ein vierter Kapitalbezug, werden die Bezüge drei und vier für die Steuerberechnung zusammengezählt.

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