101.1
Gemeindeordnung der Stadt Bern (GO)
Die stimmberechtigten Bürgerinnen und Bürger der Stadt Bern, gestützt auf die Artikel 9 und 11 des Gemeindegesetzes vom 16. März 19981, beschliessen: In der Absicht, ein Gemeinwesen zu gestalten, in dem die Menschen solidarisch in einer gerechten Ordnung zusammenleben, im Bewusstsein der Verantwortung für die Bewahrung einer gesunden und lebenswerten Umwelt auch für die kommenden Generationen, im Willen, Freiheit und Recht zu schützen, den Menschenrechten und der Bundes- und Kantonsverfassung Nachachtung zu verschaffen, wird folgende Gemeindeordnung erlassen:
1. Kapitel: Die Stadt Bern
Art. 1
Die Stadt Bern (Stadt) ist eine Einwohnergemeinde des Kantons Bern. Sie umfasst das ihr zugeteilte Gebiet und dessen Wohnbevölkerung.
2. Kapitel: Aufgaben
1. Abschnitt: Die einzelnen Aufgaben
Art. 2 Eigene und übertragene Aufgaben
Die Stadt erfüllt die ihr von Bund und Kanton übertragenen Aufgaben.
Sie nimmt in eigener Zuständigkeit weitere Aufgaben wahr, die dem öffentlichen Wohl dienen und für die nicht ausschliesslich der Bund, der Kanton oder eine andere Organisation zuständig ist.
Art. 3 Städtisches Recht
Die Stadt erlässt eigenes Recht.
Art. 4 Gemeindebürgerrecht
Die Stadt erteilt das Gemeindebürgerrecht oder sichert es zu.
Art. 5 Gleichstellung der Geschlechter2
Die Stadt fördert, insbesondere als Arbeitgeberin, die tatsächliche Gleichstellung der Geschlechter.3
GG; BSG 170.11
Sie setzt sich für eine angemessene Vertretung der Geschlechter in den städtischen Behörden ein.4
Art. 6 Menschen mit Behinderung
Die Stadt fördert die tatsächliche Integration der Menschen mit Behinderung.
Art. 7 Ausländerinnen und Ausländer
Die Stadt fördert die tatsächliche Integration der ausländischen Wohnbevölkerung und die Mitwirkung der Ausländerinnen und Ausländer in städtischen Belangen.
Sie unterstützt Bestrebungen zur erleichterten Einbürgerung.
Art. 8 Umweltschutz
Die Stadt trägt Sorge zu den natürlichen Lebensgrundlagen und hält die Belastung der Umwelt durch staatliche und private Tätigkeiten so gering wie möglich. Bei Gleichwertigkeit der Interessen hat die Erfüllung dieser Aufgabe Vorrang vor andern städtischen Aufgaben.
Sie fördert den sparsamen Umgang mit Energie und Wasser sowie Bestrebungen zur Verminderung der Abfallmenge.
Sie unterstützt die dezentrale Energieerzeugung und Energieversorgung und strebt an, umweltbelastende oder umweltgefährdende Energieträger, wie die Atomenergie, durch einheimische und regenerierbare Energie zu ersetzen.
Kosten aus der Belastung der Umwelt sind in der Regel nach dem Verursachendenprinzip zu tragen.5
Art. 9 Raum- und Bauordnung; Natur und Kulturgüter
Die Stadt sichert die Raumordnung, erlässt ihr Baurecht und versieht die Baupolizei.
Sie sorgt für eine haushälterische Nutzung des Bodens und die Erhaltung von Erholungsraum.
Sie erhält und schützt wertvolle Landschaften, Ortsbilder, Naturdenkmäler, Bauten und Kulturgüter.
Art. 10 Öffentliche Sicherheit
Die Stadt sorgt für die öffentliche Sicherheit und Ordnung.
Sie nimmt aufgrund des übergeordneten Rechts oder von Vereinbarungen weitere polizeiliche Aufgaben wahr.
Sie versieht den Wehr- und Rettungsdienst und trifft Vorkehren zur Bewältigung von Katastrophen.
Art. 11 Soziale Sicherheit
Die Stadt fördert die Vorsorge und Selbsthilfe der Einwohnerinnen und Einwohner. Sie anerkennt die private Betreuung.
Sie sorgt zusammen mit öffentlichen und privaten Organisationen für hilfsbedürftige Menschen, schützt sie und fördert ihre soziale Integration. Sie schafft Rahmenbedingungen, die allen Menschen in der Stadt ein menschenwürdiges Leben ermöglichen.
Sie unterstützt oder betreibt soziale Einrichtungen.
Art. 12 Wirtschaft und Arbeit
Die Stadt fördert den Wirtschaftsstandort Bern und schafft günstige Bedingungen für die Wirtschaft.
Sie trifft Massnahmen, um ein ausgewogenes Verhältnis zwischen Arbeiten und Wohnen zu erzielen.
Sie trifft in Verbindung mit Bund und Kanton Massnahmen zur Verhütung und Bekämpfung der Erwerbslosigkeit und ihrer Folgen.
Sie setzt sich für eine gerechte Verteilung der Arbeit auf möglichst viele Personen ein.
Art. 13 Wohnen
Die Stadt trifft selbständig sowie in Verbindung mit Bund und Kanton Massnahmen zur Förderung des Baus und der Erhaltung preisgünstiger Wohnungen, zur Verbilligung von Wohnungsmieten und zur Förderung selbstgenutzten Wohneigentums.
Art. 14 Gesundheit
Die Stadt beteiligt sich an der Gesundheitsvorsorge sowie an der medizinischen und pflegerischen Versorgung.
Art. 15 Förderung der politischen Meinungsbildung
Die Stadt unterstützt die Mitwirkung der politischen Parteien bei der Meinungs- und Willensbildung.
Sie richtet den im Stadtrat vertretenen Parteien Beiträge aus.
Art. 16 Bildung
Die Stadt unterstützt die Eltern in der Ausbildung, Erziehung und Betreuung ihrer Kinder.
Sie führt öffentliche Kindergärten, Schulen, Tagesschulen und weitere Einrichtungen zur Förderung eines vielfältigen Bildungsangebots.
Sie führt oder unterstützt Informations- und Beratungsdienste für Auszubildende. Sie leistet Beiträge an die Ausbildungskosten.
Art. 17 Kultur
Die Stadt fördert und vermittelt Kultur in ihrer Vielfalt, insbesondere das zeitgenössische Kulturschaffen.
Sie unterstützt Kulturschaffende, kulturelle Einrichtungen und Veranstaltungen. Ausnahmsweise führt sie Einrichtungen selber.
Art. 18 Erholung und Sport
Die Stadt fördert Freizeittätigkeiten und den Sport, insbesondere den Breitensport.
Sie unterstützt oder betreibt öffentlich zugängliche Anlagen für Erholung, Freizeit und Sport.
Die Stadt Bern unterstützt oder betreibt auf ihrem Gebiet öffentlich zugängliche Hallenbäder mit mindestens 20 Schwimmbahnen à mindestens 25 Meter. 6
Art. 19 Hilfe im Inland und im Ausland
Die Stadt trägt zur Linderung von Notlagen bei.
Sie fördert und unterstützt Projekte der Entwicklungszusammenarbeit.
Art. 20 Bundesstadt und Hauptstadt des Kantons
Die Stadt nimmt die Aufgaben wahr, die sich aus ihrer Stellung als Bundesstadt und Kantonshauptstadt ergeben.
Sie setzt sich dafür ein, dass die mit der Erfüllung dieser Aufgaben verbundenen Kosten gerecht abgegolten werden.
Art. 21 Vermögen
Die Stadt verwaltet ihr Vermögen und verfügt darüber.
2. Abschnitt: Grundsätze der Aufgabenerfüllung
Art. 22 Schranke des städtischen Handelns
Die Stadt handelt, wo Private eine Aufgabe nicht selber bewältigen können und das öffentliche Interesse es erfordert.
Art. 23 Wirksamkeit und Nachhaltigkeit
Alle Massnahmen sind auf ihre Verträglichkeit mit andern Aufgaben zu überprüfen.
Die städtischen Mittel sind sparsam, gezielt, nachhaltig und wirkungsvoll einzusetzen.
Art. 24 Legislaturrichtlinien
Zu Beginn jeder Legislatur werden die in diesem Zeitraum anstehenden Aufgaben, die geplanten Massnahmen und deren Finanzierung festgelegt.
neu gemäss Gemeindebeschluss vom 15. November 2015; vom Amt für Gemeinden und Raumordnung genehmigt am 19. Juni 2017; vom Gemeinderat in Kraft gesetzt mit Gemeinderatsbeschluss Nr. 2017-975 vom 5. Juli 2017
Am Ende der Legislatur wird Rechenschaft abgelegt.
Art. 25 Zusammenarbeit mit anderen Gemeinden
Die Stadt arbeitet bei der Erfüllung ihrer Aufgaben und im Interesse regionaler Lösungen mit andern Gemeinden zusammen. Hierzu ist eine demokratisch geregelte und verbindliche Struktur anzustreben.
Wo die Erfüllung eigener Aufgaben die Interessen anderer Gemeinden berührt, nimmt die Stadt auf deren Anliegen Rücksicht, räumt ihnen angemessene Mitsprache ein und sucht ein gemeinsames Vorgehen.
Art. 26 Leistungen zugunsten von Personen und Körperschaften ausserhalb der Stadt
Nehmen Personen, die nicht in der Stadt ansässig sind, andere Gemeinwesen oder sonstige Dritte städtische Leistungen in Anspruch, verlangt die Stadt eine angemessene Beteiligung an den Kosten.
Die Stadt kann Leistungen von der Kostenbeteiligung abhängig machen und die Entgelte für die Leistungen je nach Kostenbeteiligung unterschiedlich festlegen.
Art. 27 Übertragung öffentlicher Aufgaben auf Dritte
Die Stadt kann öffentliche Aufgaben dauernd oder befristet auf Dritte übertragen.
Voraussetzungen, Art und Umfang regelt der Stadtrat in einem Reglement.
Art. 28 Beteiligungen der Stadt
Die Stadt kann sich zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben an Organisationen des öffentlichen und privaten Rechts beteiligen und solche gründen.
Art. 29 Sponsoring
Die Stadt kann Leistungen von Dritten zur Erfüllung bestimmter Aufgaben entgegennehmen, sofern folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
die Freiheit der Stadt in der Aufgabenerfüllung bleibt gewahrt;
Tätigkeit und Erscheinungsbild der Dritten in der Öffentlichkeit sind mit den Aufgaben der Stadt vereinbar.
Der Gemeinderat legt fest, für welche Aufgaben die Stadt Leistungen Dritter entgegennimmt.
3. Kapitel: Die Bevölkerung
Art. 30 Recht auf Information
Jede Person hat ein Recht auf Auskunft über die Tätigkeit von Amtsstellen und auf Einsicht in amtliche Akten, soweit nicht überwiegende öffentliche oder private Interessen entgegenstehen. Der weitergehende Schutz von Personendaten in der besonderen Gesetzgebung bleibt vorbehalten.
Art. 31 Petitionsrecht
Jede Person hat das Recht, Petitionen an städtische Behörden zu richten und dafür Unterschriften zu sammeln, ohne Nachteile zu erleiden.
Petitionen müssen von der zuständigen Behörde innerhalb eines Jahres geprüft und beantwortet werden.
Art. 32 Mitwirkung der Bevölkerung
In Belangen, die ein Quartier besonders betreffen, kann die dortige Bevölkerung an der Entscheidfindung mitwirken.
Quartierorganisationen können mitwirken, sofern ihre Zusammensetzung die Vielfalt des Quartiers angemessen widerspiegelt.
Die Stadt kann solche Organisationen mit Beiträgen unterstützen.
Der Stadtrat erlässt ein Reglement.
Art. 33 Mitwirkung von Kindern und Jugendlichen
Die Stadt fördert die Mitwirkung von Kindern und Jugendlichen am öffentlichen Leben.
Kinder und Jugendliche können ihre Anliegen in geeigneter Form selbst vertreten.
Der Stadtrat erlässt ein Reglement.
4. Kapitel: Die Stimmberechtigten
Art. 34 Grundsatz
Die Stimmberechtigten sind das oberste Organ der Stadt.
Das Reglement vom 17. Mai 19927 über die politischen Rechte bestimmt, wer stimmberechtigt ist.
Art. 35 Wahlen
Die Stimmberechtigten wählen:
den Stadtrat;
den Gemeinderat;
die Stadtpräsidentin oder den Stadtpräsidenten.
Art. 36 Obligatorische Volksabstimmung
Die Stimmberechtigten stimmen obligatorisch über folgende Gegenstände ab:
die Gemeindeordnung8;
das Reglement über die politischen Rechte9;
die baurechtliche Grundordnung;
SSSB 101.1
das Reglement über die Boden- und Wohnbaupolitik 10;
den Beitritt zu einem Gemeindeverband;
neue Ausgaben von mehr als zwölf Millionen Franken, unter Vorbehalt abweichender Vorschriften in anderen von den Stimmberechtigten erlassenen Reglementen;11
das Budget und die Steueranlage;12
die Einleitung des Verfahrens über die Bildung, Aufhebung oder Gebietsveränderung von Gemeinden sowie die Stellungnahme zuhanden des Kantons im Rahmen dieser Verfahren;
Initiativen über Gegenstände in der Zuständigkeit der Stimmberechtigten sowie allfällige Gegenvorschläge;
Initiativen über Gegenstände in der Zuständigkeit des Stadtrats, denen dieser nicht zugestimmt hat, sowie allfällige Gegenvorschläge;
Geschäfte, die der Stadtrat ihnen gemäss Artikel 46 vorlegt.
Art. 37 Fakultative Volksabstimmung
Falls 1500 Stimmberechtigte innert 60 Tagen seit Veröffentlichung der Vorlage es verlangen, findet eine Volksabstimmung statt über folgende Gegenstände:
vom Stadtrat beschlossene Reglemente mit Ausnahme jener, welche in die endgültige Zuständigkeit des Stadtrats fallen;
ausserordentliche Gemeindesteuern;
neue Ausgaben von mehr als zwei Millionen Franken, unter Vorbehalt abweichender Vorschriften in anderen von den Stimmberechtigten erlassenen Reglementen.
Art. 38 Volksvorschlag
Innert 60 Tagen seit der Veröffentlichung einer Vorlage, die der fakultativen Volksabstimmung unterliegt, können 1500 Stimmberechtigte einen Volksvorschlag einreichen.
Abgestimmt wird wie bei einer Initiative mit Gegenvorschlag.
Art. 39 Initiativen
Mit einer Initiative kann der Erlass, die Änderung oder die Aufhebung von Reglementen oder Beschlüssen verlangt werden, die in der Zuständigkeit der Stimmberechtigten oder des Stadtrats liegen.
Im Zuständigkeitsbereich des Gemeinderats sind folgende Gegenstände der Initiative unterstellt:13
Richtpläne der Raumordnung;
Planung des privaten und öffentlichen Verkehrs;
Grundsätze der Verkehrspolitik.
SSSB 854.1 neu gemäss Gemeindebeschluss vom 16. Mai 2004
Die Initiative ist zustandegekommen, wenn innert sechs Monaten 5000 Stimmberechtigte das Begehren unterzeichnen.
5. Kapitel: Stadtrat
1. Abschnitt: Aufgaben, Zusammensetzung und Bestellung
Art. 40 Stellung und Aufgabe
Der Stadtrat wählt, setzt Recht, entscheidet über bedeutende Ausgaben und beaufsichtigt den Gemeinderat und die Verwaltung. Die Rechte der Stimmberechtigten bleiben vorbehalten.
Art. 41 Zusammensetzung; Wahl; Stellvertretung14
Der Stadtrat besteht aus 80 Mitgliedern, die nach dem Verfahren der Verhältniswahl gewählt werden.
Das Reglement über die politischen Rechte15 regelt die Stellvertretung. 16
Art. 42 Amtsdauer
Alle vier Jahre findet eine Gesamterneuerung des Stadtrats statt.
Die Mitglieder des Stadtrats können wiedergewählt werden.
Wer jedoch, bezogen auf das Ende des betreffenden Jahres, dem Rat ununterbrochen während zwölf Jahren oder länger angehört hat, ist für die nächstfolgende Amtsdauer nicht wählbar.
Die Dauer einer Stellvertretung wird dem vertretenen Mitglied angerechnet. 17
Art. 43 Unvereinbarkeit
Dem Stadtrat dürfen mit Ausnahme der Lehrkräfte keine Personen angehören, die in einem Anstellungsverhältnis zur Stadt stehen.
Es besteht keine Unvereinbarkeit wegen Verwandtschaft oder Schwägerschaft.
Art. 44 Parlamentsdienste18
Dem Stadtrat stehen zur Erfüllung seiner Aufgaben die Parlamentsdienste zur Verfügung.19
Der Stadtrat umschreibt die Aufgaben der Parlamentsdienste im Geschäftsreglement. 20
Die Parlamentsdienste sind in der Erfüllung ihrer Aufgaben nur dem Stadtrat verantwortlich.21 SSSB 141.1
2. Abschnitt: Abstimmungsgeschäfte
Art. 45 Beratung und Beschluss
Der Stadtrat berät alle Geschäfte, die der Volksabstimmung unterliegen, und verabschiedet sie mit einer Botschaft an die Stimmberechtigten.
Art. 46 Übertragung von Geschäften auf die Stimmberechtigten
Mit Ausnahme der Wahlen kann der Stadtrat Geschäfte, die in seine Zuständigkeit fallen, den Stimmberechtigten zum Entscheid vorlegen.
3. Abschnitt: Zuständigkeiten
Art. 47 Wahlen
Der Stadtrat wählt:
aus seiner Mitte die Mitglieder des Präsidiums, des Büros und der eigenen Kommissionen;
die Leitungen der verwaltungsunabhängigen Dienststellen; 22
die Abgeordneten der Stadt in das Parlament eines Gemeindeverbandes; diese üben ihr Mandat ohne verbindliche Weisungen aus;
das Rechnungsprüfungsorgan;
...23 2 Der Stadtrat nimmt weitere Wahlen vor, die ihm das städtische oder das übergeordnete Recht übertragen.
Art. 48 Rechtsetzung
Der Stadtrat erlässt, unter Vorbehalt der fakultativen Volksabstimmung, alle Reglemente, die nicht den Stimmberechtigten vorbehalten sind.
Wo Reglemente der Stimmberechtigten dies vorsehen, setzt er Recht in endgültiger Zuständigkeit.
Art. 48a24 Regionalkonferenz Bern-Mittelland und Teilkonferenzen Der Stadtrat beschliesst unter Vorbehalt der fakultativen Volksabstimmung über die Genehmigung und Aufhebung von Reglementen zur Übertragung von zusätzlichen Aufgaben an Regional- oder Teilkonferenzen sowie über den Beitritt zu und den Austritt aus einer Teilkonferenz.
Art. 49 Geschäftsreglement25
Der Stadtrat gibt sich in endgültiger Zuständigkeit ein Geschäftsreglement. 26
Dieses regelt namentlich die Bildung von Fraktionen, das Büro des Stadtrats, die Kommissionen, die Parlamentsdienste, die Fristen für die Behandlung parlamentarischer aufgehoben gemäss Gemeindebeschluss vom 9. Februar 2025
neu gemäss Gemeindebeschluss vom 13. Juni 2010 Vorstösse durch den Gemeinderat, die Ausgaben- und Nachkreditskompetenzen sowie die Zuständigkeit für die Erstellung des Entwurfs des Jahresberichts, des Aufgaben- und Finanzplans mit Budget des Stadtrats, die Sitzungsgelder sowie die Entschädigungen. 27
Art. 50 Gebühren
Unter Vorbehalt der fakultativen Volksabstimmung regelt der Stadtrat, für welche städtischen Leistungen Gebühren erhoben werden. Er legt die Ausgestaltung der Gebühren fest.
Art. 51 Ausgaben
Der Stadtrat beschliesst neue Ausgaben von mehr als 500 000 Franken bis zwölf Millionen Franken.28
Er beschliesst Projektierungskredite von mehr als 250 000 Franken für neue Vorhaben.29
Über gebundene Ausgaben und neue Ausgaben der verwaltungsunabhängigen Dienststellen beschliesst bis 500 000 Franken der Stadtrat oder das gemäss jeweiligem Reglement zuständige Organ. Die gleiche Zuständigkeit gilt für gebundene oder neue Ausgaben, die der Organisation oder dem Betrieb des Stadtrats dienen. 30
Stadtratsbeschlüsse über neue Ausgaben von mehr als zwei Millionen Franken unterliegen der fakultativen Volksabstimmung.
Die fakultative Volksabstimmung über Sonderausgaben von höchstens zwölf Millionen Franken, die der Stadtrat in ausserordentlichen Lagen zur Abwendung einer Notsituation beschliesst, ist ausgeschlossen.31
Art. 52 Nachkredite
Der Stadtrat beschliesst Nachkredite zu Hauptkrediten,
die von ihm oder von den Stimmberechtigten beschlossen wurden;
die vom Gemeinderat beschlossen wurden, falls die Nachkredite zusammen mit dem Hauptkredit einen Betrag ergeben, der die Zuständigkeit des Gemeinderats übersteigt.
Der Stadtrat beschliesst Nachkredite von mehr als 200 000 Franken zu Globalkrediten der Dienststellen.32
Über Nachkredite der verwaltungsunabhängigen Dienststellen und des Stadtrats beschliesst bis 50 000 Franken das gemäss jeweiligem Reglement zuständige Organ. Darüber hinaus gehende Nachkredite sind dem Stadtrat vorzulegen. 33
Art. 53 Kreditabrechnungen
Kredite, die vom Stadtrat oder von den Stimmberechtigten beschlossen wurden, sind vor dem Stadtrat oder einer seiner Kommissionen abzurechnen. Das Geschäftsreglement regelt die Einzelheiten.34
Art. 5435 Budget
Der Stadtrat verabschiedet zuhanden der Stimmberechtigten jährlich das Budget. Dieses enthält einen Globalkredit je Dienststelle.
Er berät den Aufgaben- und Finanzplan (AFP). Dieser enthält insbesondere:
die strategischen Eckwerte der Finanzplanung;
die finanzielle Planung des Gemeinderats;
die Planungen der Direktionen und Dienststellen;
die übergeordneten Ziele je Dienststelle;
die Planungen der Sonderrechnungen.
Er kann die strategischen Eckwerte der Finanzplanung gemäss Absatz 2 Buchstabe a mit Beschluss ändern oder ergänzen. Die übrigen Inhalte des AFP nimmt er zur Kenntnis.
...36
Art. 5537 Gemeinderechnung
Der Stadtrat genehmigt den Jahresbericht mit Einschluss der Jahresrechnung. 38
Er nimmt Kenntnis vom Bericht des Rechnungsprüfungsorgans. 39
a. und b. ...40
Art. 56 Aufsicht über die Stadtverwaltung
Der Stadtrat führt die Oberaufsicht über die Stadtverwaltung.
Für die Wahrnehmung seiner Aufsicht verfügt der Stadtrat namentlich über folgende Mittel:
Diskussion der Legislaturrichtlinien und des Aufgaben- und Finanzplans; 41
Beschluss über den Jahresbericht42;
parlamentarische Vorstösse;
Überwachung der Verwaltung durch die dafür zuständigen Kommissionen; 43
Einsetzung einer parlamentarischen Untersuchungskommission oder einer anderen nichtständigen Kommission.44 aufgehoben gemäss Gemeindebeschluss vom 9. Februar 2025
Beschlüsse des Gemeinderats oder von Verwaltungsstellen können vom Stadtrat nicht aufgehoben werden.
Art. 57
...45
Art. 58 Berichte des Gemeinderats
Der Stadtrat nimmt von den Berichten Kenntnis, die der Gemeinderat ihm unterbreitet.
Er kann den Berichten zustimmen oder diese ablehnen. 46
Er kann dazu Planungserklärungen abgeben. Der Gemeinderat begründet seine Haltung, wenn er von einer Planungserklärung abweicht. 47 Art. 58a48 Behördenreferendum und -initiative
Der Stadtrat kann den Gemeinderat verpflichten:
für einen dem Behördenreferendum unterstehenden Beschluss der Regionalversammlung gemäss Artikel 150 GG49 eine regionale Abstimmung zu verlangen;
auf das Behördenreferendum zu einem dem Referendum unterstehenden Beschluss der Regionalversammlung zu verzichten.
Er kann den Gemeinderat verpflichten:
im Rahmen von Artikel 151 GG50 eine Behördeninitiative zu einem bestimmten Gegenstand einzureichen;
auf eine Behördeninitiative zu einem bestimmten Gegenstand zu verzichten.
Soweit der Stadtrat von seinen Rechten gemäss Absatz 1 und 2 nicht Gebrauch macht, ist der Gemeinderat für Beschlüsse über Behördenreferenden und -initiativen zuständig.
4. Abschnitt: Parlamentarische Vorstösse
Art. 59 Motion
Die Motion beauftragt den Gemeinderat, dem Stadtrat den Entwurf zu einem Reglement oder Beschluss des Stadtrats oder der Stimmberechtigten zu unterbreiten oder eine andere Massnahme im Zuständigkeitsbereich des Stadtrats zu treffen. Soweit der Gegenstand der Motion im Bereich der gemeinderätlichen Zuständigkeit liegt, kommt der Motion der Charakter einer Richtlinie zu.
Art. 59a51 Finanzmotion Die Finanzmotion beauftragt den Gemeinderat, im nächsten Aufgaben- und Finanzplan eine bestimmte finanzseitige Massnahme vorzusehen.
aufgehoben gemäss Gemeindebeschluss vom 18. Mai 2003 neu gemäss Gemeindebeschluss vom 23. September 2012
Art. 60 Postulat
Das Postulat beauftragt den Gemeinderat zu prüfen, ob eine Vorlage zu unterbreiten sei, die in die Zuständigkeit des Stadtrats oder der Stimmberechtigten fällt, oder ob eine Massnahme in der Zuständigkeit des Gemeinderats zu treffen sei.
Art. 61 Parlamentarische Initiative
Mit der parlamentarischen Initiative kann der ausgearbeitete Entwurf zu einem Reglement oder Beschluss des Stadtrats oder der Stimmberechtigten eingereicht werden.
Das Geschäftsreglement des Stadtrats52 legt fest, wie viele Ratsmitglieder die Initiative unterstützen müssen, damit sie behandelt wird.53
Der Gemeinderat hat das Recht, bei der Behandlung mitzuwirken.
Art. 62 Fragen an den Gemeinderat
Das Geschäftsreglement54 regelt, in welchen Formen die Ratsmitglieder Fragen an den Gemeinderat richten können.55
5. Abschnitt: Geschäftsgang
Art. 63 Einberufung des Stadtrats
Die Präsidentin oder der Präsident beruft den Stadtrat zu einer Sitzung ein, wenn es die Geschäfte erfordern oder wenn 20 Ratsmitglieder es schriftlich verlangen.
Art. 64 Öffentlichkeit der Verhandlungen
Die Sitzungen sind öffentlich.
Art. 65 Verhandlungs-, Beschluss- und Wahlfähigkeit
Der Stadtrat ist verhandlungs-, beschluss- und wahlfähig, wenn wenigstens 41 Mitglieder, das vorsitzende Mitglied inbegriffen, anwesend sind.
Art. 66 Abstimmungen und Wahlen
Bei Abstimmungen und Wahlen entscheidet das absolute Mehr der Stimmenden, soweit das Geschäftsreglement nichts anderes bestimmt. 56
Bei Abstimmungen stimmt das vorsitzende Mitglied nicht mit. Es hat den Stichentscheid bei Stimmengleichheit.
Bei Wahlen stimmt das vorsitzende Mitglied mit. Stehen sich zwei Kandidaturen gegenüber und ergibt sich Stimmengleichheit, entscheidet das Los. Stehen sich mehr als zwei Kandidaturen gegenüber und erzielt im ersten Wahlgang niemand das absolute Mehr, so bleiben nur jene zwei Personen in der Wahl, die am meisten Stimmen erzielt haben. Nötigenfalls entscheidet das Los.
Art. 67 Einsichts- und Auskunftsrechte
Jedes Ratsmitglied hat ein Recht auf Einsicht in amtliche Akten und auf Auskunft, soweit nicht überwiegende öffentliche oder private Interessen entgegenstehen. Der weitergehende Schutz von Personendaten in der besonderen Gesetzgebung bleibt vorbehalten.
Soweit Unterlagen aus übergeordneten Gründen geheim gehalten werden müssen, sind sie zu bezeichnen.
Bei Verweigerung der Auskunft über amtliche Tätigkeiten oder Einsichtnahme in amtliche Akten kann das betroffene Mitglied das Ratsbüro anrufen. Dieses entscheidet nach Anhören des Mitglieds und des Gemeinderats. Gegen diesen Entscheid kann der Stadtrat angerufen werden.
Art. 68 Pflicht zur Verschwiegenheit
Die Ratsmitglieder sind zur Verschwiegenheit verpflichtet, soweit sie Kenntnis von Informationen erhalten, die zur Wahrung überwiegender öffentlicher oder privater Interessen, zum Schutz der Persönlichkeit oder aus Rücksicht auf ein hängiges Verfahren geheimzuhalten oder vertraulich zu behandeln sind.
Art. 69 Teilnahme des Gemeinderats
Die Mitglieder des Gemeinderats nehmen mit beratender Stimme an den Sitzungen des Stadtrats teil.
Sie haben das Recht, Anträge zu stellen.
Art. 70 Auskunft vor dem Rat
Der Gemeinderat kann aussenstehende Dritte beauftragen, vor dem Stadtrat Auskunft zu geben.
6. Abschnitt: Kommissionen57
Art. 7158 Grundsatz
Der Stadtrat bestellt aus seiner Mitte:
eine oder mehrere ständige Kommissionen für die Wahrnehmung der parlamentarischen Aufsicht (Aufsichtskommissionen);
ständige oder nichtständige Kommissionen für die Vorbereitung der Ratsgeschäfte.
Art. 71a59 Vertretung der Parteien
Der Stadtrat berücksichtigt bei der Bestellung der Kommissionen die Stärke der Parteien und Wählergruppen im Rat angemessen.
Er regelt die Vertretung der Parteien oder anderen Wählergruppen in den Kommissionen im Geschäftsreglement.
Er kann Minderheiten einen über das kantonale Recht hinausgehenden Vertretungsanspruch einräumen und namentlich vorsehen, dass sich dieser Anspruch aufgrund der Gesamtzahl aller Kommissionssitze berechnet.
Art. 7261 Aufsichtskommissionen
Die für die Aufsicht eingesetzten Kommissionen führen die Oberaufsicht über die Geschäftsführung des Gemeinderats und der Verwaltung sowie der städtischen Anstalten.
Der Stadtrat kann den Kommissionen weitere Aufgaben zuweisen.
Art. 72a –72e62
Art. 7363 Ausführungsbestimmungen
Der Stadtrat regelt die Einzelheiten zu den Kommissionen im Geschäftsreglement.
Er regelt darin namentlich:
die Mitgliederzahl oder deren Rahmen, die Zuständigkeiten und die Organisation der ständigen Kommissionen;
die Möglichkeit der Kommissionen, Ausschüssen oder einzelnen Kommissionsmitgliedern selbständige Entscheidbefugnisse zu übertragen;
die Informations- und Einsichtsrechte und das weitere Zusammenwirken mit dem Gemeinderat und der Stadtverwaltung.
Art. 7464
Art. 75
...65
Art. 76 –8066
aufgehoben gemäss Gemeindebeschluss vom 18. Mai 2003
7. Abschnitt: Parlamentarische Untersuchungskommission
Art. 81 Einsetzung; Zusammensetzung; Auftrag
Bedürfen Vorkommnisse in der Stadtverwaltung von grosser Tragweite einer besonderen Abklärung durch den Stadtrat, kann dieser zur Ermittlung der Sachverhalte und zur Beschaffung weiterer Beurteilungsgrundlagen eine Untersuchungskommission einsetzen.
Der Stadtrat beschliesst über die Einsetzung auf traktandierten Antrag hin, nachdem er den Gemeinderat angehört hat.
Der Stadtrat gibt der Kommission einen Auftrag, bestimmt ihre Grösse und wählt die Mitglieder und das Präsidium. Jede Fraktion hat Anspruch auf mindestens einen Sitz.
Die Kommission befindet über ihre Infrastruktur und beschliesst die dafür nötigen Ausgaben.
Art. 82 Verfahren
Für die Ermittlung des Sachverhalts und die Beweiserhebung gelten sinngemäss die Bestimmungen des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 198967 über die Verwaltungsrechtspflege.
Einzelheiten regelt der Stadtrat in seinem Geschäftsreglement. 68
Art. 83 Gemeinderat und Stadtverwaltung
Der Stadtverwaltung angehörende Personen sind verpflichtet, der Kommission über Wahrnehmungen, die sie kraft ihres Amtes oder in Ausübung ihres Dienstes gemacht haben und die ihre dienstlichen Obliegenheiten betreffen, wahrheitsgemäss Auskunft zu erteilen und die Akten zu nennen, die den Gegenstand der Untersuchung betreffen.
Sollen der Stadtverwaltung angehörende Personen über Tatsachen befragt werden, die der Amtsverschwiegenheit unterliegen, oder sollen derartige Akten herausgegeben werden, ist der Gemeinderat anzuhören. Verweigert er die Ermächtigung, entscheidet die Kommission.
Der Gemeinderat hat das Recht, an den Befragungen teilzunehmen und Ergänzungsfragen zu stellen. Er kann sich durch eine Rechtsvertretung vertreten lassen.
4 Der Gemeinderat oder seine Rechtsvertretung kann Einsicht nehmen in Gutachten, Berichte und Einvernahmeprotokolle der Untersuchungskommission. 70
Die Teilnahme an den Befragungen und die Akteneinsicht können dem Gemeinderat und seiner Rechtsvertretung vorübergehend verweigert werden, wenn dies im Interesse der Untersuchung unerlässlich ist. Auf so erhobene Beweismittel kann nur abgestellt werden, wenn der wesentliche Inhalt dem Gemeinderat eröffnet wird und er sich dazu äussern und Beweismittel nennen konnte.71
Der Gemeinderat kann sich vor der Kommission und zuhanden des Stadtrats zum Ergebnis der Untersuchung äussern.
BSG 155.21
Art. 84 Betroffene Personen
Für Personen, die von der Untersuchung betroffen sind, gelten die in Artikel 83 Absatz 3–6 umschriebenen Rechte und Einschränkungen ebenfalls.
Die Einsichtnahme einer betroffenen Person in die eigenen Eingaben darf nicht, die Einsichtnahme in Protokolle über die eigenen Aussagen nur bis zum Abschluss der Untersuchung verweigert werden.
Art. 85 Abschluss
Nach Abschluss der Untersuchung erstattet die Kommission dem Stadtrat Bericht und stellt gegebenenfalls Anträge.
6. Kapitel: Gemeinderat
1. Abschnitt: Allgemeines
Art. 86 Stellung und Aufgabe
Der Gemeinderat ist das oberste leitende, planende und vollziehende Organ der Stadt.
Art. 87 Zusammensetzung
Dem Gemeinderat gehören mit dem Stadtpräsidenten oder der Stadtpräsidentin fünf 72 Mitglieder an.
Art. 88 Wahl; Amtsdauer; Wiederwahl
Alle vier Jahre findet eine Gesamterneuerung des Gemeinderats nach dem Verfahren der Verhältniswahl statt.
Die Mitglieder des Gemeinderats mit Einschluss der Stadtpräsidentin oder des Stadtpräsidenten können wiedergewählt werden. Wer jedoch, bezogen auf das Ende des betreffenden Jahres, dem Gemeinderat ununterbrochen während 16 Jahren oder länger angehört hat, ist für die nächstfolgende Amtsdauer nicht wählbar.
Das Reglement über die politischen Rechte73 regelt die stille Wahl.
Art. 89 Ersatzwahl
Für die Ersatzwahl in den Gemeinderat gilt das Verfahren der Mehrheitswahl.
Art. 90 Vollamt
Die Mitglieder des Gemeinderats üben ein Vollamt aus.
Den Mitgliedern des Gemeinderats sind Tätigkeiten untersagt, die zu einer Interessenkollision führen oder die unabhängige Ausübung des Amtes beeinträchtigen könnten.
Art. 91 Einsitz in Institutionen
Soweit das öffentliche Interesse es erfordert, vertreten Mitglieder des Gemeinderats die Stadt in wirtschaftlichen, gemeinnützigen und kulturellen Unternehmungen und Organisationen. Der Gemeinderat bestimmt die Vertretung. Vorbehalten bleibt die Wahlbefugnis des Stadtrats.
Der Jahresbericht74 gibt Auskunft über die Vertretungen.
Entschädigungen fallen mit Ausnahme der Spesenentschädigungen in die Stadtkasse.
Art. 92 Politische Ämter
Dem Grossen Rat und der Bundesversammlung dürfen insgesamt höchstens zwei Gemeinderatsmitglieder angehören. Ein Gemeinderatsmitglied darf nicht gleichzeitig dem Grossen Rat und der Bundesversammlung angehören.
Wird bei Wahlen in den Gemeinderat, den Grossen Rat oder die Bundesversammlung die erlaubte Zahl überschritten und kommt es nicht zu einem freiwilligen Verzicht, haben sich die amtsjüngeren Mitglieder für das eine oder andere Amt zu entscheiden. Zwischen Mitgliedern mit gleichem Amtsalter im Gemeinderat entscheidet das Los.
2. Abschnitt: Zuständigkeit
Art. 93 Allgemeine Zuständigkeit und Delegationsrecht
Der Gemeinderat ist zuständig für alle Aufgaben, die nicht einem andern Organ übertragen sind.
Er ist die zuständige Behörde in allen Fällen, in denen durch übergeordnetes Recht einem Mitglied des Einwohnergemeinderats bestimmte Kompetenzen zugewiesen werden, soweit diese Kompetenzordnung durch die Gemeinde abgeändert werden darf.
Der Gemeinderat kann seine Befugnisse einer Direktion, einer dieser untergeordneten Stelle oder einer Kommission delegieren. Subdelegation auf die nächstuntere Stufe ist zulässig, wenn die Delegation dies nicht ausdrücklich ausschliesst.
Art. 94 Leitungsaufgaben
Der Gemeinderat bestimmt Ziele und Mittel des öffentlichen Handelns.
Er plant und koordiniert die Tätigkeiten der Stadt.
Er tritt als Kollegium auf, führt die Stadtverwaltung und trägt die Verantwortung für deren einheitliches Handeln.
Er stellt die Regierungstätigkeit jederzeit sicher.
Die politische Leitung hat Vorrang vor den übrigen Aufgaben der Mitglieder des Gemeinderats.
Art. 94a75 Budget
Der Gemeinderat erarbeitet den Budgetentwurf für seine Dienststellen. Er nimmt darin die Budgetentwürfe der verwaltungsunabhängigen Dienststellen und des Stadtrats auf. 76
Er bezeichnet die Dienststellen und weist diesen eine oder mehrere Produktegruppen zu. 77
Er stellt sicher, dass die Leistungen seiner Dienststellen in Bezug auf Menge, Qualität und Wirkung den beschlossenen Vorgaben entsprechen. 78
Er setzt die dafür erforderlichen Führungsinstrumente ein und sorgt dafür, dass die Verwaltung die wesentlichen Daten über Leistung, Qualität und Kosten erfasst. 79
Der Stadtrat stellt sicher, dass die Vorgaben gemäss den Absätzen 2 und 3 bei den verwaltungsunabhängigen Dienststellen ebenfalls eingehalten werden. 80
Art. 95 Geschäfte der Stimmberechtigten und des Stadtrats
Der Gemeinderat bereitet die Geschäfte der Stimmberechtigten und des Stadtrats vor und stellt Antrag. Ausgenommen sind:
Wahl des Büros des Stadtrats, der Kommissionen des Stadtrats sowie der Leitungen der verwaltungsunabhängigen Dienststellen; 81
Erlass des Geschäftsreglements des Stadtrats82;83
parlamentarische Initiativen.
Dem Gemeinderat obliegt der Vollzug der Beschlüsse der Stimmberechtigten und des Stadtrats.
...84
Er unterbreitet dem Stadtrat insbesondere folgende Berichte: 85
die Finanzstrategie mindestens alle acht Jahre oder bei wesentlichen Änderungen86
die Legislaturrichtlinien;87
den Rechenschaftsbericht über die abgelaufene Legislatur, mit Stand der Massnahmenerfüllung zur Verwirklichung der festgelegten Ziele; 88
den Aufgaben- und Finanzplan gleichzeitig mit dem Budget; 89
den Jahresbericht.90 5 Er kann dem Stadtrat weitere Berichte zur Stellungnahme unterbreiten.
neu gemäss Gemeindebeschluss vom 9. Februar 2003
Art. 96 Vertretung der Stadt
Der Gemeinderat vertritt die Stadt.
Er pflegt die Beziehungen zur Öffentlichkeit, zu Gemeinden, Kanton und Bund und zum Ausland.
Art. 97 Führung der Verwaltung
Der Gemeinderat bestimmt die Ziele und Prioritäten der Stadtverwaltung.
Er ist dafür verantwortlich, dass die Aufgaben rechtmässig, wirksam, rechtzeitig und wirtschaftlich erfüllt werden.
Er erteilt der Stadtverwaltung Weisungen und beaufsichtigt sie.
Der Gemeinderat bezeichnet bei direktionsübergreifenden Geschäften die verantwortliche Direktion.
Er kann Geschäfte jederzeit zum Entscheid an sich ziehen.
Art. 98 Wahrung der öffentlichen Sicherheit
Der Gemeinderat ist verantwortlich für die Wahrung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung.
Ist Gefahr im Verzug, so kann der Gemeinderat ohne gesetzliche Grundlage auch im Zuständigkeitsbereich des Stadtrats Massnahmen ergreifen. Sie fallen spätestens ein Jahr nach ihrem Inkrafttreten dahin, sofern der Stadtrat sie nicht genehmigt.
Art. 99 Wahlen
Der Gemeinderat wählt:
seine Vizepräsidentin oder seinen Vizepräsidenten;
die Stadtschreiberin oder den Stadtschreiber;
die Vizestadtschreiberin oder den Vizestadtschreiber;
die Vertretung der Stadt in Organe von Körperschaften des öffentlichen und privaten Rechts unter Vorbehalt der Wahlbefugnis des Stadtrats;
die leitenden Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Stadtverwaltung sowie der städtischen Werke, Anstalten und Körperschaften;
Mitglieder von Kommissionen und andere Personen, deren Wahl nicht dem Stadtrat oder einem anderen städtischen Organ obliegt.
Art. 100 Rechtsetzung
Der Gemeinderat entwirft die Erlasse, die vom Stadtrat und von den Stimmberechtigten zu beschliessen sind. Er kann ein Vernehmlassungsverfahren durchführen.
Der Gemeinderat regelt in Verordnungen folgende Sachgebiete:
Organisation der Stadtverwaltung;
Erhebung von Entgelten für nicht hoheitliche Leistungen wie die Überlassung von Räumen, Material und immateriellen Gütern sowie für Dienstleistungen;
Betrieb und Benützung städtischer Einrichtungen wie Heime, Kindertagesstätten, Schulen und Bauten, Strassen, Erholungs-, Freizeit- und Sportanlagen, unter Vorbehalt der Gebühren;91
Statistik;
Archivwesen;
Ausrichtung von Sitzungsgeldern und Entschädigungen an die Mitglieder vom Gemeinderat gewählter Kommissionen sowie an die Mitglieder der Stimm- und Wahlausschüsse.
Der Gemeinderat erlässt Verordnungen zu Reglementen des Stadtrats und der Stimmberechtigten sowie zu Erlassen des übergeordneten Rechts.
Der Gemeinderat kann seine Rechtsetzungsbefugnis auf andere Organe übertragen, wenn ihn ein Reglement dazu ermächtigt. Eine Übertragung ist ebenfalls zulässig, wenn der zu ordnende Gegenstand stark technischen Charakter hat, rasch wechselnden Verhältnissen unterworfen oder von untergeordneter Bedeutung ist.
Muss das Recht der Stadt an übergeordnetes Recht angepasst werden und steht der Gemeinde dabei kein Regelungsspielraum offen, beschliesst der Gemeinderat die Änderung.
Er erlässt seine Geschäftsordnung.
Art. 101 Konzessionen
Der Gemeinderat ist für die Erteilung von Konzessionen zuständig.
Art. 101a92 Jahresbericht
Der Gemeinderat erstellt den Jahresbericht.
Dieser besteht aus:
dem Geschäftsbericht des Gemeinderats;
der Berichterstattung zur Entwicklung der Aufgaben und Leistungen;
der Jahresrechnung;
der Berichterstattung über seine Direktionen und Dienststellen sowie der Sonderrechnungen ;93
der Berichterstattung der verwaltungsunabhängigen Dienststellen . 94 3 Die Jahresrechnung richtet sich nach dem Harmonisierten Rechnungslegungsmodell der Kantone und Gemeinden (HRM2).
Art. 102 Ausgaben
Der Gemeinderat beschliesst neue Ausgaben bis zur Höhe von 500 000 Franken. Vorbehalten bleiben abweichende Vorschriften in anderen Reglementen der Stimmberechtigten.95
Unabhängig von der Höhe der Ausgaben beschliesst der Gemeinderat alle gebundenen und alle ihnen gleichgestellten Ausgaben (Artikel 141). Solche Ausgabenbeschlüsse bringt er dem Stadtrat zur Kenntnis, sofern sie als neue Ausgaben ihrer Höhe nach in dessen Zuständigkeit gefallen wären.
Der Gemeinderat beschliesst:
Nachkredite zu den von ihm beschlossenen Hauptkrediten, soweit die Summe aller Kredite seine Zuständigkeit nicht übersteigt (Art. 52 Abs. 1 Bst. b);
Nachkredite zu Globalkrediten der Dienststellen bis zum Betrag von 200 000 Franken.96 4 Vorbehalten bleiben die Artikel 51 Absatz 2bis und Artikel 52 Absatz 3. 97
Art. 103 Übertragung von Ausgabenbefugnissen
Wenn besondere Gründe es rechtfertigen, kann der Gemeinderat Teile seiner Ausgabenbefugnisse gemäss dieser Gemeindeordnung auf die Direktionen oder diesen untergeordnete Stellen übertragen.
Soweit ein anderer Erlass dem Gemeinderat höhere Ausgabenbefugnisse einräumt, ist eine über den Rahmen von Absatz 1 hinausgehende Übertragung nur zulässig, wenn jener Erlass dazu ausdrücklich ermächtigt.
Übertragene Ausgabenbefugnisse dürfen höchstens ein weiteres Mal nach unten übertragen werden.
Art. 104 Anlagen
Der Gemeinderat legt die städtischen Mittel an.
Über Anlagegeschäfte, die nach kantonalem Recht den Ausgaben gleichgestellt sind, beschliesst das nach Gemeindeordnung oder andern Reglementen der Stimmberechtigten zuständige Organ.
Art. 105 Aufnahme von Fremdmitteln
Der Gemeinderat beschliesst die Aufnahme von Anleihen und Darlehen zur Finanzierung beschlossener Ausgaben.
Art. 106 Information
Der Gemeinderat stellt die Information der Öffentlichkeit über städtische Belange sicher.
Er regelt die Einzelheiten in einer Verordnung.
Art. 107 Rechtsstreitigkeiten
Der Gemeinderat beschliesst die Anhebung und Beilegung von Rechtsstreitigkeiten.
Er kann seine Zuständigkeit bei Streitigkeiten an die Direktionen oder die Stadtkanzlei delegieren.
Er ist zuständig für Schiedsklauseln und Schiedsgerichtsvereinbarungen.
3. Abschnitt: Geschäftsgang
Art. 108 Formen
Der Gemeinderat fasst Beschlüsse in der Regel an seinen Sitzungen.
Ist die Abhaltung einer Sitzung nicht möglich, kann die Stadtpräsidentin oder der Stadtpräsident in dringenden Fällen ausserordentliche Formen der Kollegialverhandlung und Beschlussfassung anordnen.
Über untergeordnete Geschäfte können Beschlüsse auf dem Zirkulationsweg gefasst werden.
Art. 109 Beschlussfähigkeit
Der Gemeinderat ist beschlussfähig, wenn wenigstens drei 98 Mitglieder an der Sitzung anwesend sind oder an ausserordentlichen Formen der Kollegialverhandlung mitwirken.
Bei Sitzungen oder andern Formen mündlicher Kollegialverhandlung können abwesende Mitglieder nicht mitstimmen.
Art. 110 Beschlüsse
Beschlüsse und Wahlen sind nur gültig, wenn wenigstens drei Mitglieder des Gemeinderats ihre Stimme abgeben99. Im Übrigen entscheidet die absolute Mehrheit der Stimmenden.
Die oder der Vorsitzende stimmt mit.
Bei Stimmengleichheit in Sachgeschäften hat die oder der Vorsitzende den Stichentscheid.
Stehen sich bei Wahlen zwei Kandidaturen gegenüber und ergibt sich Stimmengleichheit, entscheidet das Los. Erzielt bei mehr als zwei Kandidaturen im ersten Wahlgang niemand die absolute Mehrheit, so bleiben die beiden Personen mit den meisten Stimmen in der Wahl.
Art. 111 Beschlüsse in ausserordentlichen Lagen
Ist der Gemeinderat aus Gründen höherer Gewalt nicht beschlussfähig, so fassen die erreichbaren Mitglieder mit einfacher Mehrheit die unaufschiebbaren Beschlüsse.
Der Gemeinderat stellt durch Schaffung einer Ersatzorganisation sicher, dass unaufschiebbare Beschlüsse auch gefasst werden können, wenn kein Mitglied des Gemeinderats erreichbar ist.
Art. 112 Gemeinderatssitzungen
Jedes Mitglied des Gemeinderats kann die Einberufung einer Sitzung verlangen.
Die Sitzungen sind nicht öffentlich.
Art. 113 Weitere Teilnehmende
An den Gemeinderatssitzungen nehmen die Stadtschreiberin oder der Stadtschreiber mit beratender Stimme und Antragsrecht, die Vizestadtschreiberin oder der Vizestadtschreiber sowie die mit der Information der Medien beauftragte Person teil.
Der Gemeinderat kann weitere Personen beiziehen.
Art. 114 Unterschrift
Die Stadtpräsidentin oder der Stadtpräsident und die Stadtschreiberin oder der Stadtschreiber oder ihre Vertretungen führen gemeinsam die rechtsverbindliche Unterschrift für den Gemeinderat.
Art. 115 Aussenstehende Sachverständige und Kommissionen
Der Gemeinderat kann aussenstehende Sachverständige beiziehen und Kommissionen einsetzen.
4. Abschnitt: Delegationen des Gemeinderats
Art. 116
Der Gemeinderat kann für bestimmte Geschäfte aus seiner Mitte Delegationen bestellen. Diese bestehen in der Regel aus zwei100 Mitgliedern.
Er kann ihnen Entscheidbefugnisse übertragen.
5. Abschnitt: Stadtpräsidium
Art. 117 Wahl
Die Stadtpräsidentin oder der Stadtpräsident wird bei der Gesamterneuerung des Gemeinderats nach dem Verfahren der Mehrheitswahl gewählt.
Gewählt kann nur werden, wer auch in den Gemeinderat gewählt ist.
Art. 118 Aufgaben und Befugnisse
Die Stadtpräsidentin oder der Stadtpräsident leitet den Gemeinderat.
Die Stadtpräsidentin oder der Stadtpräsident:
sorgt dafür, dass der Gemeinderat seine Aufgaben rechtzeitig, zweckmässig und koordiniert an die Hand nimmt und abschliesst;
bereitet die Verhandlungen des Gemeinderats vor und schlichtet in strittigen Fragen;
stellt sicher, dass der Gemeinderat die politische Planung und die Aufsicht über die Stadtverwaltung wahrnimmt;
kann Geschäfte aufgreifen und koordinieren, die mehr als eine Direktion betreffen;
kann unter Orientierung der Direktorin oder des Direktors jederzeit Abklärungen über bestimmte Angelegenheiten anordnen, bei jeder Organisationseinheit der Stadtverwaltung Auskünfte einholen und dem Gemeinderat geeignete Massnahmen beantragen.
Art. 119 Präsidialentscheide
Ist die Einberufung einer Sitzung oder Fassung eines Beschlusses auch auf ausserordentlichem Wege nicht möglich, so entscheidet in dringenden Fällen die Stadtpräsidentin oder der Stadtpräsident.
Präsidialentscheide sind dem Gemeinderat bei der nächsten Sitzung zur Genehmigung zu unterbreiten.
Art. 120 Präsidialentscheide für untergeordnete Geschäfte
Der Gemeinderat kann die Stadtpräsidentin oder den Stadtpräsidenten ermächtigen, Gemeinderatsgeschäfte von untergeordneter Bedeutung durch Präsidialentscheid zu erledigen.
Art. 121 Vertretung
Ist die Stadtpräsidentin oder der Stadtpräsident an der Amtsführung verhindert, so nimmt die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident des Gemeinderats die Stellvertretung wahr. Ist auch die Stellvertretung verhindert, so handelt das amtsälteste Mitglied des Gemeinderats.
Der Gemeinderat kann bestimmte präsidiale Befugnisse der Vizepräsidentin oder dem Vizepräsidenten übertragen.
7. Kapitel: Stadtkanzlei
Art. 122
Die Stadtkanzlei:
führt Gemeindewahlen und Abstimmungen durch;
wirkt bei der Rechtsetzung mit und besorgt die Veröffentlichung von Erlassen, soweit dazu nicht die Parlamentsdienste zuständig sind; 101
ist Stabsstelle des Gemeinderats und Verbindungsstelle zu den Parlamentsdiensten;102
führt Sekretariat und Protokoll des Gemeinderats;
besorgt die Archivierung;
erfüllt weitere Aufgaben, die ihr vom städtischen Recht übertragen werden.
Die Stadtschreiberin oder der Stadtschreiber leitet die Stadtkanzlei.
Die Stadtkanzlei ist der Stadtpräsidentin oder dem Stadtpräsidenten unterstellt.
8. Kapitel: Verwaltungsorganisation
Art. 123 Verwaltungshandeln
Die Direktionen und die Stadtkanzlei nehmen die Obliegenheiten der Stadtverwaltung wahr.
Die Obliegenheiten bestehen darin:
die Geschäfte zu behandeln, die in den Aufgabenkreis der Direktionen und der Stadtkanzlei fallen;
die Aufgabenerfüllung zu planen;
an der Aufstellung des Aufgaben- und Finanzplans mit Budget und der Investitionsplanung mitzuwirken;103
den Vollzug zu besorgen.
Art. 124 Direktionen und Stadtkanzlei
Die Stadtverwaltung besteht aus fünf104 Direktionen und der Stadtkanzlei.
Der Gemeinderat legt durch Verordnung die Aufgaben der einzelnen Direktionen und der Stadtkanzlei fest.
Für die Zuteilung der Aufgaben gelten folgende Grundsätze:
Sachzusammenhang;
politisches Gewicht;
gleichmässige Verteilung der Arbeitslast und der Führungsverantwortung;
einfache Abläufe.
Art. 125 Leitung und Zuteilung der Direktionen
Jedes Mitglied des Gemeinderats leitet eine Direktion.
Der Gemeinderat beschliesst die Zuteilung der Direktionen und die ordentliche Stellvertretung.
Die Stadtpräsidentin oder der Stadtpräsident leitet die Präsidialdirektion.
Art. 126 Gliederung
Der Gemeinderat bestimmt in einer Verordnung die Gliederung der Direktionen in Bezug auf die beiden obersten Organisationseinheiten. Die weitere Gliederung ist Sache der Direktorin oder des Direktors.
Art. 127 Direktorin oder Direktor
Die Direktorin oder der Direktor:
leitet die Direktion und sorgt für eine bevölkerungsnahe, rechtmässige, wirksame, rechtzeitige und wirtschaftliche Verwaltungstätigkeit;
setzt die Beschlüsse des Stadtrats und des Gemeinderats um;
koordiniert ihre Tätigkeit mit andern Direktionen und informiert diese und den Gemeinderat;
ist verantwortlich für die Budgetierung und Planung;
ist verantwortlich für die Kontrolle beschlossener Kredite;
achtet auf die sorgfältige Auswahl, Weiterbildung und Förderung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter;
bestimmt die Leitlinien der Führung;
überträgt im Einzelfall Geschäfte zur selbständigen Erledigung an untergeordnete Organisationseinheiten oder einzelne Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter;
kann Geschäfte jederzeit zum Entscheid an sich ziehen;
erlässt Verwaltungsverordnungen.
Art. 128 Generalsekretariate
Jede Direktion verfügt über ein Generalsekretariat als Stabsstelle. Diesem können auch Linienaufgaben zugewiesen werden.
Die Generalsekretärin oder der Generalsekretär leitet den Direktionsstab.
Art. 129 Unterschrift
Die Sachzuständigkeit der Organisationseinheiten ergibt sich aus der Gliederung der Direktionen. Innerhalb der Organisationseinheiten wird sie durch deren Leitung zugewiesen.
Wer in der Sache zuständig ist, ist unterschriftsberechtigt.
Art. 130 Vertretung der Direktorin oder des Direktors
Die Direktorin oder der Direktor kann die Generalsekretärin oder den Generalsekretär sowie Leiterinnen und Leiter von Organisationseinheiten zur Unterschrift namens und auftrags der Direktion ermächtigen.
Die Ermächtigung kann die Unterzeichnung von Entscheiden und Verfügungen einschliessen, die der Verwaltungsbeschwerde an eine kantonale Instanz unterliegen.
Art. 131 Vollzug beschlossener Ausgaben
Die Direktionen verfügen über beschlossene Kredite.
Diese Befugnis kann innerhalb der Direktion mehrfach delegiert werden, in der Regel an die in der Sache zuständige Organisationseinheit.
Dauernde Delegationen werden mit Verordnung geregelt.
Art. 132 Leistungsvereinbarungen
Der Gemeinderat kann mit bestimmten Organisationseinheiten sowie Dritten zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben Leistungsvereinbarungen abschliessen.
Er bestimmt den erforderlichen Grad der Eigenständigkeit der Organisationseinheit oder Dritter.
Er kann seine Zuständigkeit mit Verordnung delegieren.
9. Kapitel: Ombudsstelle
Art. 133
Die Ombudsperson prüft Beanstandungen Betroffener gegen die Stadtverwaltung. Sie bemüht sich um Lösungen und vermittelt Aussprachen bei Interessenkonflikten. Sie berät Betroffene in Fragen, die sich auf die Stadtverwaltung beziehen.
Die Ombudsperson hat gegenüber der Stadtverwaltung das Recht auf Akteneinsicht und Auskunfterteilung.
10. Kapitel: Finanzhaushalt und Rechnungsprüfung105
1. Abschnitt: Geltung des kantonalen Rechts
Art. 134 Ergänzendes Recht
Finanzrechtliche Zuständigkeit und Kreditarten bestimmen sich nach dem kantonalen Recht, soweit diese Gemeindeordnung oder ein Reglement der Stimmberechtigten keine eigene Regelung trifft.
Art. 135 Führung des Finanzhaushalts
Der Finanzhaushalt ist wirtschaftlich, konjunktur- und verursachendengerecht zu führen.106
Die Stadt erfüllt ihre Aufgaben nach dem Grundsatz der wirkungsorientierten Verwaltungsführung. 107
2. Abschnitt:108
Art. 135a –135b109
3. Abschnitt: Ausgabenbeschlüsse und Kreditarten
Art. 136 Kreditvorbehalt
Jede Ausgabe setzt voraus, dass das zuständige Organ einen Kredit beschlossen hat.
Kredite werden beschlossen als:
Verpflichtungskredit;
Kredit für wiederkehrende Ausgaben;
Globalkredit110;
Nachkredit.
Art. 137 Verpflichtungskredit
Der Verpflichtungskredit enthält die betragsmässig begrenzte Ermächtigung, für einen bestimmten Zweck Verpflichtungen einzugehen.
Ein Verpflichtungskredit ist zu beschliessen für:
Investitionen;
Investitionsbeiträge;
andere Ausgaben, wenn sie in späteren Rechnungsjahren fällig werden.
Art. 138 Kredit für wiederkehrende Ausgaben
Neue Konsumausgaben von unbeschränkter oder nicht absehbarer Dauer sind als Kredit für wiederkehrende Ausgaben zu beschliessen.
Für die Bestimmung der Zuständigkeit zum Kreditbeschluss sind die in einem Jahr anfallenden Kosten mit fünf zu multiplizieren.
Art. 139111 Globalkredit
Globalkredite der Dienststellen decken den Konsumaufwand ab, der während eines Rechnungsjahres anfällt.112
Jeder Globalkredit bezieht sich auf eine Dienststelle.
Globalkredite werden in Form von Nettokrediten (Aufwände abzüglich Erträge) pro Dienststelle beschlossen.113
Art. 140 Nachkredit
Nachkredite sind einzuholen, wenn sich vor oder während der Ausführung eines Vorhabens zeigt, dass der bewilligte Hauptkredit114 nicht ausreicht.
Nachkredite sind vor deren Beanspruchung vom zuständigen Organ (Art. 52 und 102 Abs. 3) zu beschliessen.
Ist das Einholen eines Nachkredits beim Stadtrat vor dem Eingehen weiterer Verpflichtungen nur mit bedeutenden nachteiligen Folgen möglich, darf der Gemeinderat unaufschiebbare Verpflichtungen eingehen. Der Gemeinderat unterrichtet sofort die zuständige Kommission des Stadtrats. Die Ausgabe ist dem Stadtrat bei erster Gelegenheit zum Beschluss vorzulegen.
4. Abschnitt: Besondere Ausgabenarten
Art. 141 Gebundene und ihnen gleichgestellte Ausgaben
Als gebunden gelten namentlich die folgenden Ausgaben:
a. Ausgaben, die das übergeordnete Recht, ein Reglement der Stimmberechtigten oder des Stadtrats oder ein Gerichtsurteil grundsätzlich und dem Umfang nach vorschreibt;
Ausgaben, die zur Erfüllung einer gesetzlich geordneten unaufschiebbaren Verwaltungsaufgabe zwingend erforderlich sind;
bei bereits beschlossenen Verpflichtungskrediten für Investitionen und Investitionsbeiträge der Ausgleich der nachgewiesenen Teuerung.
Den gebundenen Ausgaben werden Leistungen zur Deckung des Bedarfs sozialhilfeabhängiger Personen gleichgestellt.115
Im Übrigen gilt das kantonale Recht.
Art. 142 Mischgeschäfte
Sind für ein Vorhaben gleichzeitig ein Kredit nach den Artikeln 137–139 und gebundene Ausgaben nach Artikel 141 zu beschliessen, entscheidet über den Anteil der gebundenen Ausgaben der Gemeinderat und über den andern Kredit nach dessen Höhe das zuständige Organ.
Art. 143 Grundstücksgeschäfte
Die Zuständigkeit zum Abschluss von Rechtsgeschäften, die das Eigentum oder beschränkte dingliche Rechte an Grundstücken zum Gegenstand haben, bestimmt sich unter Vorbehalt abweichender Vorschriften in andern Reglementen der Stimmberechtigten:
bei Kaufs- und Verkaufsgeschäften nach dem Kauf- oder nach dem Verkaufspreis, bei Verkaufsgeschäften aber mindestens nach dem Verkehrswert;
bei Tauschgeschäften nach dem Tauschwert, mindestens aber nach dem Verkehrswert der höherwertigen Liegenschaft;
bei beschränkten dinglichen Rechten mit jährlich wiederkehrenden Leistungen nach dem kapitalisierten Wert.
Art. 144 Zeitlich gestaffelte Ausgaben
Zeitlich gestaffelte Ausgaben für einen Zweck, der in einem absehbaren Zeitraum endgültig erreicht sein wird, sind für die Bestimmung der Ausgabenzuständigkeit zusammenzurechnen.
5. Abschnitt: Bedeutung von Verpflichtungskrediten und Krediten für wiederkehrende Aufgaben116
Art. 145 Genehmigung des Vorhabens; Änderung und Verzicht
Mit einem Ausgabenbeschluss wird zugleich das beantragte Vorhaben oder Projekt festgelegt und genehmigt.
Soll nach der Beschlussfassung eine wesentliche Änderung vorgenommen oder auf das Vorhaben verzichtet werden, ist das Geschäft dem beschlussfassenden Organ erneut zu unterbreiten. Haben die Stimmberechtigten die Ausgabe beschlossen, befindet der Stadtrat unter Vorbehalt der fakultativen Volksabstimmung über wesentliche Änderungen.
Art. 146 Verschiebung der Ausführung
Der Gemeinderat kann die Ausführung eines Vorhabens, für das die Stimmberechtigten oder der Stadtrat die entsprechende Ausgabe beschlossen haben, um höchstens zwei Jahre seit der Beschlussfassung zurückstellen.
Länger dauernde Verschiebungen sind vom Stadtrat zu beschliessen.
Art. 147 Kein Anspruch Dritter
Ein Ausgabenbeschluss begründet keine Ansprüche Dritter.
6. Abschnitt:117 Bedeutung des Budgets
Art. 148
Ist das Budget rechtskräftig beschlossen, wird der Gemeinderat ermächtigt, im Rahmen der beschlossenen Vorgaben über die entsprechenden Globalkredite zu verfügen. 118
Ohne rechtskräftiges Budget dürfen nur Verpflichtungen für gebundene und ihnen gleichgestellte Ausgaben eingegangen werden. Neue Vorhaben, für welche ein Ausgabenbeschluss bereits vorliegt, mit deren Umsetzung aber noch nicht begonnen wurde, bleiben gesperrt.119
7. Abschnitt: Verschiedenes
Art. 149
...120
Art. 150 Spezialfinanzierung
Für die Förderung des zeitgenössischen Kulturschaffens und für die Denkmalpflege werden Spezialfinanzierungen gebildet. Ihnen werden die im Budget für diese Zwecke enthaltenen Mittel zugewiesen.121
Der Gemeinderat bestimmt über die Entnahmen aus den Spezialfinanzierungen. Er kann diese Befugnis einer bestimmten Organisationseinheit der Stadtverwaltung oder einer Kommission übertragen.
8. Abschnitt: Rechnungsprüfung
Art. 151 Organ der Rechnungsprüfung
Der Stadtrat wählt zu Beginn der Legislatur eine verwaltungsunabhängige Revisionsstelle als Organ der Rechnungsprüfung.
Die Anforderungen an die fachliche Befähigung der mit der Revision betrauten Personen richten sich nach kantonalem Recht (Art. 72 GG122 i.V. mit Art. 123 f. GV123).
aufgehoben gemäss Gemeindebeschluss vom 9. Februar 2003 BSG 170.111
Art. 152 Einsicht und Auskunft; Geheimhaltung
Gegenüber dem Gemeinderat und der Stadtverwaltung verfügen die Mitglieder des Rechnungsprüfungsorgans im Rahmen ihres Prüfungsauftrags über uneingeschränkte direkte Auskunfts- und Einsichtsrechte.
Informationen, die zur Wahrung überwiegender privater oder öffentlicher Interessen, zum Schutz der Persönlichkeit oder aus Rücksicht auf ein hängiges Verfahren geheimzuhalten oder vertraulich zu behandeln sind, dürfen dem Stadtrat und Dritten nicht offenbart werden.
Art. 153124 Berichterstattung
Das Rechnungsprüfungsorgan erstattet der vorberatenden Kommission zuhanden des Stadtrats Bericht und stellt Antrag.
Der Gemeinderat ist vorgängig über den Bericht und den Antrag zu orientieren. Er kann dazu Stellung nehmen.
11. Kapitel: Rechtspflege
Art. 154
Verfügungen untergeordneter Organisationseinheiten unterliegen der Beschwerde an die Direktion, sofern gegen deren Entscheid Verwaltungsbeschwerde beim Regierungsstatthalteramt erhoben werden kann. Schreibt das kantonale Recht eine Einsprachemöglichkeit vor, ist die gemeindeinterne Beschwerde gegen den Einspracheentscheid ausgeschlossen.
Bei Verfügungen auf dem Gebiet der behördlichen Einzelfallhilfe an Bedürftige ist das gemeindeinterne Rechtsmittel ausgeschlossen.
Das Verfahren richtet sich nach dem Gesetz vom 23. Mai 1989125 über die Verwaltungsrechtspflege. Das gemeindeinterne Beschwerdeverfahren ist in der Regel kostenlos.
Erlasse der Stimmberechtigten, des Stadtrats und des Gemeinderats können für bestimmte Sachbereiche die Beschwerde an die Direktion ausschliessen.
12. Kapitel: Übergangs- und Schlussbestimmungen
Art. 155 Inkrafttreten
Diese Gemeindeordnung tritt unter Vorbehalt der kantonalen Genehmigung am 1. Januar 2000 in Kraft.
Art. 156 Aufhebung bisherigen Rechts
Die Gemeindeordnung der Stadt Bern vom 30. Juni 1963 ist unter Vorbehalt der nachfolgenden Artikel aufgehoben.
Bestimmungen des bisherigen städtischen Rechts, welche dieser Gemeindeordnung widersprechen, sind aufgehoben.
BSG 155.21
Aufgehoben sind alle Bestimmungen, welche mehr und andere Rechtsmittelinstanzen vorsehen als die Beschwerde an die Direktion.
Art. 157 Beschränkte Weitergeltung bisherigen Rechts
Erlasse und auf Dauer angelegte Beschlüsse, die von einer nicht mehr zuständigen Behörde oder in einem nicht mehr zulässigen Verfahren geschaffen worden sind, bleiben vorläufig in Kraft. Änderungen an solchen Erlassen und Beschlüssen richten sich nach neuem Recht.
Soweit das neue Recht nicht unmittelbar anwendbar ist, bleiben insbesondere in Kraft:
die bisherigen Vorschriften über die Kommissionen bis zur Neuregelung durch die zuständigen Organe;
das stadträtliche Reglement vom 29. November 1984126 über die Organisation der Stadtverwaltung bis zum Erlass neuer Bestimmungen durch den Gemeinderat und die Direktionen.
Art. 158 Ausgaben
Ausgabenbeschlüsse, die nach den Vorschriften des bisherigen Rechts gefasst worden sind, bleiben in Kraft. Dies gilt namentlich für auf Dauer angelegte Ausgaben, die gemäss dieser Gemeindeordnung künftig in der Form eines Kredits für wiederkehrende neue Ausgaben beschlossen werden müssten.
Dritte, die bisher in den Genuss städtischer Leistungen gekommen sind, können aus Absatz 1 keine Rechte ableiten.
Ausgabengeschäfte, welche der Gemeinderat bereits an den Stadtrat überwiesen hat, werden ungeachtet der neuen Zuständigkeitsordnung nach bisherigem Recht weiterbehandelt.
Art. 159 Übertragene Aufgaben und bestehende Beteiligungen
Soweit vor Inkrafttreten dieser Gemeindeordnung öffentliche Aufgaben auf Dritte übertragen worden sind, gelten diese Beschlüsse für die vorgesehene Dauer weiter; dies gilt insbesondere dort, wo das kantonale Recht die Gemeinden zur Übertragung ermächtigt.
Die Dritten haben keinen Rechtsanspruch auf Beibehaltung oder Erneuerung ihrer Stellung.
Art. 160 Parlamentsangehörigkeit
Gehören im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Gemeindeordnung dem Grossen Rat oder der Bundesversammlung insgesamt mehr als zwei Gemeinderatsmitglieder an, so dürfen sie alle die angefangene Legislatur zu Ende führen. Danach gilt Artikel 92 Absatz 2.
Art. 161 Amtszeitbeschränkung
Die Amtszeitbeschränkung gemäss Artikel 88 Absatz 2 gilt nach Inkrafttreten der Gemeindeordnung für Neugewählte.
126 SSSB 152.01
Art. 162 Neue Stadtverwaltung Bern
Für den Übergang zur wirkungsorientierten Verwaltungsführung kann der Gemeinderat Werke und andere Organisationseinheiten der Stadtverwaltung im Rahmen des übergeordneten Rechts besondern Regelungen unterstellen, welche einen Betrieb nach unternehmerischen Gesichtspunkten fördern.
Abweichungen von den finanzhaushaltrechtlichen Vorschriften und vom städtischen Personalrecht bedürfen der Genehmigung des Stadtrats.
Art. 162a127 Hallenbäder (Art. 18 Abs. 3)
Artikel 18 Absatz 3 der Gemeindeordnung ist vom Gemeinderat spätestens fünf Jahre
nach Annahme in der Volksabstimmung umgesetzt (vorbehältlich der Entscheide übergeordneter Organe und Instanzen sowie vom Gemeinderat nicht beeinflussbarer Ereignisse und Entwicklungen).
Art. 163 Änderungen am bisherigen Recht
Folgende Erlasse werden geändert:
a. das Reglement vom 17. Mai 1992128 über die politischen Rechte: – Artikel 3 Stimmrecht, Wählbarkeit, Ausschlussgründe, Unvereinbarkeit 1–5 Dem Stadtrat dürfen mit Ausnahme der Lehrkräfte keine Personen angehören, die in einem Anstellungsverhältnis zur Stadt stehen.
neu Es besteht keine Unvereinbarkeit wegen Verwandtschaft oder Schwägerschaft. – Artikel 12 Zeitpunkt Alle vier Jahre, nach Mitte November des letzten Jahres der Legislatur, werden die Gemeindewahlen durchgeführt. Initiativen werden ohne Verzug, spätestens aber zehn Monate nach ihrer Verabschiedung im Stadtrat, den Stimmberechtigten zur Abstimmung unterbreitet.
Die Frist nach Absatz 4 gilt auch für Referendumsbegehren (Art. 84). Sie beginnt zu laufen, sobald der Gemeinderat das formelle Zustandekommen des Referendums festgestellt hat. – Artikel 20 Propaganda; Unterschriftensammlung
und 2 Ausserhalb der Stimmlokale ist das Sammeln von Unterschriften für Initiativen, Referenden, Volksvorschläge und Petitionen im Rahmen der räumlichen Verhältnisse gestattet. Der Gemeinderat regelt die Einzelheiten in Ausführungsbestimmungen. – 5. Kapitel: Initiative, Referendum, Volksvorschlag und Petition
Artikel 70 Allgemeines; Quorum, Einreichungsfrist 1 Die in Gemeindeangelegenheiten Stimmberechtigten können den Erlass, die Änderung oder die Aufhebung von Reglementen oder Beschlüssen verlangen, die in der Zuständigkeit der Stimmberechtigten oder des
127 neu gemäss Gemeindebeschluss vom 15. November 2015; vom Amt für Gemeinden und Raumordnung genehmigt am 19. Juni 2017; vom Gemeinderat in Kraft gesetzt mit Gemeinderatsbeschluss Nr. 2017-975 vom 5. Juli 2017 Stadtrats liegen. 2–5 – Artikel 78 Behandlung; Fristen; Gegenvorschlag
Der Gemeinderat stellt dem Stadtrat innerhalb von 18 Monaten seit Einreichung der Initiative Antrag.
aufgehoben
«Gegenentwurf» ersetzt durch «Gegenvorschlag». «Gegenentwurf» ersetzt durch «Gegenvorschlag». – Artikel 80 Initiativen mit Gegenvorschlag; doppeltes Ja; Stichfrage überall: «Gegenentwurf» ersetzt durch «Gegenvorschlag». – Artikel 82 Behandlung der Einfachen Anregung aufgehoben – 2. Abschnitt: fakultative Volksabstimmung
Artikel 84 Quorum; Frist 1 Die Stimmberechtigten können nach Massgabe von Artikel 37 der Gemeindeordnung verlangen, dass ein Beschluss des Stadtrats der
Gemeindeabstimmung unterbreitet wird (Referendum).
und 3
Das Referendumsbegehren ist innerhalb von 60 Tagen seit der Veröffentlichung der Vorlage im amtlichen Publikationsorgan der Stadt bei der Stadtkanzlei einzureichen. 5–7 – 3. Abschnitt: Volksvorschlag
Artikel 84bis (neu)
Die Stimmberechtigten können nach Massgabe von Artikel 38 der Gemeindeordnung einen Volksvorschlag einreichen.
Der Volksvorschlag gilt als Referendum (Art. 84). Er ist ein Gegenvorschlag zu demjenigen Beschluss des Stadtrats, über den mit dem Volksvorschlag die Gemeindeabstimmung verlangt wird.
Auf Volksvorschläge findet das gleiche Abstimmungsverfahren Anwendung wie bei einem Gegenvorschlag zu einer Initiative (Art. 80 f.). – 4. Abschnitt: Petitionsrecht
b. das Reglement vom 29. November 1984129 über die Organisation der Stadtverwaltung:
Artikel 32 Fachstelle für die Gleichstellung von Frau und Mann
Die Fachstelle für die Gleichstellung von Frau und Mann: – strebt die Verwirklichung der tatsächlichen Gleichstellung von Frau und Mann in der Stadt Bern an; – berät den Gemeinderat, die Verwaltung, private Organisationen und Einzelpersonen in gleichstellungspolitischen und ähnlichen Fragen; – erarbeitet Konzepte und Stellungnahmen;
129 abgelöst durch die Verordnung vom 27. Februar 2001 über die Organisation der Stadtverwaltung (OV); SSSB 152.01 – vertritt die Stadt Bern in gleichstellungspolitischen Fragen; – koordiniert gleichstellungspolitische Massnahmen und Bestrebungen auf städtischer Ebene; – unterhält Kontakte zu gleichgearteten kantonalen und eidgenössischen Stellen.
Art. 164 Erlass neuen Rechts
Ist nach dieser Gemeindeordnung neues Recht zu erlassen, hat es innert drei Jahren zu geschehen.
Der Gemeinderat legt dem Stadtrat ein Rechtsetzungsprogramm zur Genehmigung vor.
Der Stadtrat erlässt innert zwei Jahren ein Reglement über die Kommissionen.
Bern, 3. Dezember 1998 NAMENS DES STADTRATS Die Präsidentin: Lilo Lauterburg Die Stadtschreiberin: Irène Maeder van Stuijvenberg Genehmigung und Inkraftsetzung Vom Amt für Gemeinden und Raumordnung genehmigt am 2. Juli 1999. In Kraft getreten am 1. Januar 2000. Die Teilrevision vom 13. Februar 2022 wurde vom Amt für Gemeinden und Raumordnung angepasst und genehmigt am 2. August 2022.
Änderungen Datum Erlass / Beschluss Geänderte Artikel Inkrafttreten / Änderung Stand ab 9. Februar 2003 36, 49, 56 Abs. 2 1. Juli 2003 141 9. Februar 2003 54, 135a, 139 1. August 2003 9. Februar 2003 52, 55, 56 Abs. 2 1. Januar 2004 140, 148–150, 153 8. Februar 2004 87, 109 Abs. 1, 110 1. Januar 2005 Abs. 1, 116 Abs. 1, 124 Abs. 1 17. Mai 2009 71 Abs. 2 und 5, 72 1. Juli 2009 (neu), 74 Abs. 3 und 23. September 2012 71, 72e (neu) 1. Januar 2013 27. November 2013 55 Abs. 2, 101a, 1. Januar 2014 15. November 2015 Gemeindebeschluss 18 Abs. 3 (neu), 1. August 2017 15. November 2015; vom Amt für Gemeinden und Raumordnung genehmigt am 19. Juni 2017; vom Gemeinderat in Kraft gesetzt mit Gemeinderatsbeschl uss Nr. 2017-975
13. Februar 2022 Gemeindebeschluss Art. 36 1. Januar 2023
Art. 44
Art. 49
Art. 52
Art. 53
Art. 54
Art. 55
Art. 56
Art. 58
Art. 59a (neu)
Art. 61
Art. 62
Art. 66
Art. 71
Art. 71a
Art. 71b (aufgehobe
n)
Art. 72
Art. 72a –72e (aufge
hoben)
Art. 73
Art. 73
Art. 74 (aufgehoben)
Art. 76 –80 (aufgeho
ben)
Art. 82
Datum Erlass / Beschluss Geänderte Artikel Inkrafttreten / Änderung Stand ab
Art. 94a
Art. 95
Art. 101a
Art. 102
Art. 135
Art. 139
Art. 148
Art. 150
9. Februar 2025 Gemeindebeschluss Art. 5 1. Juli 2025
Art. 8
Art. 41
Art. 42
Art. 44
Art. 47
Art. 49
Art. 51
Art. 52
Art. 54
Art. 83
Art. 94a
Art. 95
Art. 100
Art. 101a
Art. 102
Art. 122
Art. 123
Art. 135
30. November 2025 Gemeindebeschluss Art. 36 1. April 2026
Art. 51
Art. 102
38