143.1
Reglement über Kundgebungen auf öffentlichem Grund (Kundgebungsreglement; KgR)
Der Stadtrat von Bern, gestützt auf – Artikel 19 Absatz 1 und 2 der Verfassung des Kantons Bern vom 6. Juni 1993 1; – Artikel 50 ff. des Gemeindegesetzes vom 16. März 1998 2; – Artikel 48 der Gemeindeordnung der Stadt Bern vom 3. Dezember 1998 3, beschliesst: Präambel Das Kundgebungsrecht hat in der Stadt Bern mit ihrer doppelten Hauptstadtfunktion eine besondere kantonale und nationale Bedeutung. Das Demonstrationsrecht wird im Rahmen der Versammlungs- und Meinungsäusserungsfreiheit garantiert.
Art. 1 Gegenstand
Dieses Reglement regelt die Bewilligungs- und Meldepflicht (Art. 2 und 3) für Kundgebungen auf öffentlichem Grund der Stadt Bern (Stadt).
Es legt weitere Pflichten fest, welche Organisierende bei der Vorbereitung und Durchführung einer Kundgebung zu beachten haben (Art. 4 und 5).
Als Kundgebungen im Sinne dieses Reglements gelten Veranstaltungen, welche einen ideellen Inhalt und eine Appellfunktion haben und von mehreren Personen getragen werden.
Art. 2 Grundsatz der Bewilligungspflicht
Kundgebungen auf öffentlichem Grund sind nur mit vorgängiger Bewilligung der Stadt zulässig. Vorbehalten bleibt Artikel 3.
Die Bewilligung wird erteilt, wenn ein geordneter Ablauf der Kundgebung gesichert und die Beeinträchtigung der anderen Benutzerinnen und Benutzer des öffentlichen Grundes zumutbar erscheint.
Kundgebungen mit bis zu 100 Teilnehmenden werden in einem einfachen und raschen Verfahren bewilligt.4
Für den Bundesplatz gelten während des Sessionsbetriebs des eidgenössischen Parlaments im Übrigen die Regelungen gemäss Artikel 6.5
BSG 101.1
GG; BSG 170.11
GO; SSSB 101.1
Art. 3 Spontankundgebungen 6
Spontankundgebungen sind Kundgebungen, die als unmittelbare Reaktion auf ein unvorhergesehenes Ereignis spätestens am zweiten Tag nach Bekanntwerden dieses Ereignisses durchgeführt werden.
Spontankundgebungen bedürfen keiner Bewilligung.
Wer zu einer Spontankundgebung aufruft, hat diese spätestens mit dem Aufruf mit den korrekten Angaben der zuständigen Behörde zu melden. 7
Art. 4 Pflichten der Organisierenden im Bewilligungsverfahren
Die Organisierenden von bewilligungspflichtigen Kundgebungen haben folgende Pflichten:
Sie holen die Bewilligung gemäss Artikel 2 bei der zuständigen Behörde ein.
Sie sind namentlich von der Gesuchseinreichung bis zum Ende der Kundgebung Ansprechpersonen für die zuständige Behörde und halten den Kontakt mit dieser aufrecht.
Art. 5 Pflichten der Organisierenden während der Durchführung
Die Organisierenden halten die Bewilligung ein, namentlich stellen sie einen angemessenen Organisationsdienst sicher.
Wer zu einer Spontankundgebung aufruft, hat neben der Meldepflicht gemäss Artikel 3 die weitere Pflicht, von der Meldung bis zum Ende der Kundgebung Ansprechperson für die zuständige Behörde zu sein und den Kontakt mit dieser aufrecht zu erhalten.
Art. 5a8 Verzicht auf Kostenüberwälzung Bei grundrechtsgeschützten Kundgebungen ist auf eine Weiterverrechnung der Kosten gemäss den Artikeln 54 – 57 des Polizeigesetzes vom 10. Februar 2019 9 sowohl auf Veranstalter und Veranstalterinnen wie auch auf einzelne Kundgebungsteilnehmende vollständig zu verzichten.
Art. 610 Kundgebungen auf dem Bundesplatz
Auf dem Bundesplatz können Kundgebungen bewilligt werden, sofern sie den Parlamentsbetrieb nicht stören.
Während der Marktzeiten, namentlich von Wochenmarkt, Zibelemärit, Graniummärit und Wildpflanzenmärit werden keine Kundgebungen bewilligt.
Über Ausnahmen in Einzelfällen entscheidet der Gemeinderat.
Der Gemeinderat kann in der Verordnung weitere Einzelheiten festlegen.
PolG; BSG 551.1
Art. 7 Zuständigkeit
Der Gemeinderat bezeichnet die zuständige Behörde in den Ausführungsbestimmungen zu diesem Reglement.
Die zuständige Behörde orientiert den Gemeinderat rechtzeitig über:
die beabsichtigte Verweigerung einer Bewilligung;
beabsichtigte Einschränkungen des Kundgebungsrechts bezüglich Zeiten und Gebieten.
Art. 8 Strafbestimmungen
Mit Busse bis zum Höchstmass gemäss der kantonalen Gesetzgebung 11 12 wird bestraft,
wer als Organisierende oder Organisierender einer bewilligungspflichtigen Kundgebung: 1. keine Bewilligung einholt (Art. 2 Abs. 1; Art. 4 Bst. a), 2. namentlich von der Gesuchseinreichung bis zum Ende der Kundgebung nicht Ansprechperson für die zuständige Behörde ist und den Kontakt mit dieser nicht aufrecht erhält (Art. 4 Bst. b), 3. die erteilte Bewilligung nicht einhält (Art. 5 Abs. 1), 4. keinen angemessenen Organisationsdienst sicherstellt (Art. 5 Abs. 1).
wer zu einer Spontankundgebung aufruft und: 1. diese nicht spätestens mit dem Aufruf dazu der zuständigen Behörde meldet (Art. 3 Abs. 3) oder falsche Angaben macht,13 2. von der Meldung bis zum Ende der Kundgebung nicht Ansprechperson für die zuständige Behörde ist und den Kontakt mit dieser nicht aufrecht erhält (Art. 5 Abs. 2).
Das Verfahren richtet sich nach Artikel 50 ff. der Gemeindeverordnung vom 16. Dezember 1998 14 .
Art. 915 Rechtspflege
Verfügungen der zuständigen Behörde unterliegen der Verwaltungsbeschwerde an das Regierungsstatthalteramt.
Art. 10 Übergangsrecht
Bereits erteilte Bewilligungen behalten ihre Gültigkeit. Bei Inkrafttreten dieses Reglements hängige Gesuche werden nach bisherigem Recht beurteilt.
Art. 11 Aufhebung bisherigen Rechts
Das Reglement vom 26. November 1995 über Kundgebungen auf öffentlichem Grund ist aufgehoben.
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Art. 58 ff. des Gemeindegesetzes vom 16. März 1998 (GG; BSG 170.11 )
geändert gemäss Stadtratsbeschluss 260/2008 vom 15. Mai 2008 GV; BSG 170.111
geändert gemäss Stadtratsbeschluss 260/2008 vom 15. Mai 2008
Art. 12 Inkrafttreten
Der Gemeinderat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens.
Bern, 20. Oktober 2005 NAMENS DES STADTRATS Der Präsident: Philippe Müller Das Ratssekretariat: Jürg Stampfli Inkraftsetzung In Kraft getreten am 1. März 2006. 16
Gemeinderatsbeschluss Nr. 0037/2006 vom 18. Januar 2006 Änderungen Datum Erlass / Beschluss Geänderte Artikel Inkrafttreten / Änderung Stand ab 15. Mai 2008 8, 9 1. September 2008 28. Oktober 2021 Stadtratsbeschluss Art. 2 2 1. Juli 2022 Nr. 2021-350 Art. 3 3
Art. 5a 5a (neu)
Art. 6 6
Art. 8 8
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