144.1

Reglement über die Mitwirkung von Kindern und Jugendlichen (Mitwirkungsreglement; MWR)

Der Stadtrat von Bern, gestützt auf Artikel 33 der Gemeindeordnung vom 3. Dezember 19981, beschliesst: In der Absicht, Kinder und Jugendliche aktiv am öffentlichen Leben teilnehmen zu lassen, ihnen zu ermöglichen, die eigene Meinung einzubringen, zu aktuellen Themen Stellung zu beziehen und das Zusammenspiel in der Wahrnehmung von Rechten und Pflichten sowie sozialer Verantwortung zu üben.

1. Kapitel: Gemeinsame Bestimmungen

Art. 1 Gegenstand

Dieses Reglement legt die Voraussetzungen, die Organisation und die Zuständigkeiten fest, welche Kindern und Jugendlichen die Mitwirkung am öffentlichen Leben ermöglicht

Die Mitwirkungsrechte nach diesem Reglement stehen zu allen

  1. Kindern vom 8.–14. Geburtstag;

  2. Jugendlichen vom 14.–25. Geburtstag;3 soweit sie in der Stadt Bern (Stadt) die Schule besuchen, ihren Ausbildungs-, Arbeitsplatz oder Wohnsitz haben.

Art. 2 Mitwirkungsrechte und Veranstaltungen

Kinder nehmen ihre Mitwirkungsrechte durch Einsitznahme im Kinderparlament wahr, Jugendliche durch die Einsitznahme im Jugendparlament4.

Familie & Quartier Stadt Bern ist verpflichtet, in Zusammenarbeit mit dem Schulamt 5, die Kinder und Jugendlichen über ihre Mitwirkungsmöglichkeiten zu informieren. 6

...7

Kinder und Jugendliche werden soweit als möglich in der Umsetzung bei den von ihnen initiierten Projekten eingebunden.

Art. 38

GO; SSSB 101.1

SSSB 101.1 geändert gemäss Gemeinderatsbeschluss Nr. 2019-103 vom 30. Januar 2019 aufgehoben gemäss Stadtratsbeschluss Nr. 2023-295 vom 29. Juni 2023 2. Kapitel: Kinderparlament9

1. Abschnitt: Kinderparlament

Art. 4 Grundsatz

In der Stadt besteht ein Kinderparlament.

Art. 5 Zulassungsbedingungen

Im Kinderparlament können alle Kinder Einsitz nehmen.

Kinder, die Mitglied des Kinderparlaments werden wollen, müssen sich anmelden. Die Anmeldung gilt jeweils für das folgende Schuljahr.

Art. 6 Zusammensetzung und Beschlussfassung

Die Mitgliederzahl des Kinderparlaments ist nach oben offen.

Das Kinderparlament ist beschlussfähig, wenn mindestens 30 Mitglieder anwesend sind.

Das Kinderparlament fasst seine Beschlüsse mit Mehrheitsentscheid der Anwesenden.

Art. 7 Sitzungen

Das Kinderparlament tritt mindestens zweimal pro Jahr zu einer Sitzung zusammen.

Art. 8 Organisation

Das Kinderparlament ist autonom und organisiert seinen Betrieb selbst.

Das Co-Präsidium besteht nach Möglichkeit aus zwei Personen mit unterschiedlichen Geschlechtsidentitäten.10

Es kann Arbeitsgruppen einsetzen. 11

Dem Kinderparlament steht ein Ratsbüro zur Seite.

Jeweils zu Beginn der 1. Sitzung des Schuljahres wählt das Kinderparlament das Co- Präsidium und das Ratsbüro.12

Die Direktion für Bildung, Soziales und Sport13 unterstützt und begleitet das Kinderparlament. Sie ist im Ratsbüro vertreten und führt im Auftrag des Ratsbüros das Sekretariat.14

Art. 9 Aufgaben

Das Kinderparlament entscheidet über Anträge, Postulate und Projekte. Es genehmigt den Voranschlag und die Rechnung.

geändert gemäss Gemeinderatsbeschluss 0432/2005 vom 30. März 2005

Es bestimmt die Aufgaben des Ratsbüros, soweit sie nicht in Artikel 11 festgelegt sind.

3 und 4 ...16

Art. 10 Co-Präsidium

Das Co-Präsidium beruft die Sitzungen ein und leitet sie. Die Präsidentin und der Präsident teilen sich gleichgestellt die Leitungsaufgaben 17.

Die gleiche Person darf dem Co-Präsidium höchstens während zweier Jahre angehören.

Die Co-Präsidentin und der Co-Präsident vertreten das Kinderparlament nach aussen.

Art. 11 Ratsbüro

Das Ratsbüro setzt sich zusammen aus:

  1. dem Co-Präsidium;

  2. drei weiteren Mitgliedern des Kinderparlaments;

  3. einer Vertretung der Direktion für Bildung, Soziales und Sport 18 ohne Stimm- und Antragsrecht.

Das Ratsbüro entscheidet über Traktanden, unterstützt das Co-Präsidium bei der Durchführung von Abstimmungen und Wahlen und delegiert die administrativen Arbeiten an das Sekretariat.19

Es gewährleistet den Geschäftsverkehr.

Es pflegt einen jährlichen Austausch mit den Mitgliedern des Stadtrats. 20

Zur Verwendung des Ratskredits findet jährlich ein Austausch zwischen dem Ratsbüro und der Direktion für Finanzen, Personal und Informatik statt. Die Direktion für Finanzen, Personal und Informatik prüft die rechtskonforme Verwendung der Mittel. 21

Art. 12 Postulat

Das Kinderparlament kann ein Postulat zur Behandlung und Beantwortung an den Gemeinderat überweisen.

Der Gemeinderat nimmt das Postulat entgegen und legt dem Kinderparlament innert sechs Monaten den Prüfungsbericht vor.

aufgehoben gemäss Stadtratsbeschluss Nr. 2023-295 vom 29. Juni 2023 geändert gemäss Gemeinderatsbeschluss 0432/2005 vom 30. März 2005

2. Abschnitt: Finanzen

Art. 13 Ratskredit

Dem Kinderparlament stehen jedes Jahr 30 000 Franken zur Verfügung. Wird der Kredit in einem Jahr nicht voll ausgeschöpft, kann er auf das nächste Jahr übertragen werden.22

Der Kredit dient zur Finanzierung von Projekten des Kinderparlaments und des Ratsbetriebs.23

Für den Ratskredit wird eine Spezialfinanzierung gebildet. Ihr werden die im Voranschlag der Erfolgsrechnung eingestellten Mittel des Ratskredits zugewiesen. Über Entnahmen aus der Spezialfinanzierung entscheidet das Kinderparlament. 24 3. Kapitel: Jugendparlament25 Art. 13a26 Grundsatz In der Stadt Bern besteht ein Jugendparlament.

Art. 13b27 Zulassungsbedingungen

Im Jugendparlament können alle Jugendliche zwischen 14 und 25 Jahren Einsitz nehmen.28

Jugendliche, die Mitglied des Jugendparlaments werden wollen, haben die Möglichkeit, sich laufend anzumelden. Nimmt ein Mitglied während zwei Jahren nicht an den Versammlungen des Jugendparlaments teil oder ist die Altersgrenze erreicht, erlischt die Mitgliedschaft automatisch.29 Art. 13c30 Zusammensetzung und Beschlussfassung

Die Mitgliederzahl des Jugendparlaments ist nach oben offen.

Das Jugendparlament ist beschlussfähig, wenn mindestens 20 Mitglieder anwesend sind.31

Das Jugendparlament fasst seine Beschlüsse mit Mehrheitsentscheid der Anwesenden.

Art. 13d32 Vollversammlung Das Jugendparlament tritt mindestens zweimal pro Jahr zu einer Vollversammlung zusammen.

Art. 13e33 Organisation

Das Jugendparlament organisiert seinen Betrieb selbst.

Das Co-Präsidium besteht nach Möglichkeit aus zwei Personen mit unterschiedlichen Geschlechtsidentitäten.34

Dem Jugendparlament steht ein Vorstand zur Seite.

Es kann dauerhafte Kommissionen und Projektgruppen einsetzen. Vorsitz hat ein Vorstandsmitglied.

Jeweils zu Beginn der 1. Sitzung des Kalenderjahres wählt das Jugendparlament das Co-Präsidium und den Vorstand.35

Die Direktion für Bildung, Soziales und Sport begleitet das Jugendparlament.

Art. 13f36 Aufgaben

Das Jugendparlament bestimmt die Aufgaben des Vorstands, soweit sie nicht in

Artikel 13h festgelegt sind.

Das Jugendparlament pflegt einen jährlichen Austausch mit den Mitgliedern des Stadtrats.37

Zur Verwendung des Ratskredits findet jährlich ein Austausch zwischen dem Co- Präsidium, der zuständigen Person der Sekretariatsstelle des Jugendparlaments und der Direktion für Finanzen, Personal und Informatik statt. Die Direktion für Finanzen, Personal und Informatik prüft die rechtskonforme Verwendung der Mittel. 38 Art. 13g39 Co-Präsidium

Das Co-Präsidium beruft die Sitzungen ein und leitet sie. Die zwei Mitglieder des Co- Präsidiums teilen sich gleichgestellt die Leitungsaufgaben.

Die gleiche Person darf dem Co-Präsidium höchstens während vier Jahren angehören.

Das Co-Präsidium vertritt das Jugendparlament nach aussen.

Art. 13h40 Vorstand

Der Vorstand setzt sich zusammen aus dem Co-Präsidium und fünf bis acht weiteren Mitgliedern des Jugendparlaments.

Der Vorstand führt eine Geschäftsstelle und unterstützt das Co-Präsidium bei der Durchführung von Abstimmungen und Wahlen.41

Er gewährleistet den Geschäftsverkehr, entscheidet über Traktanden und delegiert die administrativen Arbeiten (Finanzen, Sekretariat) des Jugendparlaments an die Geschäftsstelle.42 Art. 13i43 Vorstösse Jedes Mitglied des Jugendparlaments sowie seine Kommissionen haben das Recht, beim Vorstand des Jugendparlaments Motionen oder Postulate schriftlich einzureichen.

Art. 14 Jugendmotion

...44

Die Jugendmotion muss einen Gegenstand betreffen, der im Zuständigkeitsbereich des Stadtrats oder der Stimmberechtigten liegt. Soweit der Gegenstand der Motion im Bereich der gemeinderätlichen Zuständigkeit liegt, kommt der Motion der Charakter einer Richtlinie zu.

Der Motionstext enthält einen Antrag und eine Begründung. Er ist von den Einreichenden eigenhändig zu unterschreiben.45

Art. 1546 Verfahren

Der Vorstand nimmt die Jugendmotion entgegen und leitet diese an den Gemeinderat weiter.

Der Gemeinderat hat die Motion innerhalb von drei Monaten zuhanden des Jugendparlaments mit Antrag zu verabschieden.

Der Vorstand traktandiert die Jugendmotion für die nächstfolgende Sitzung des Jugendparlaments unter Einhaltung der gegebenen Fristen. Wird die Motion vom Gemeinderat oder aus der Mitte des Jugendparlaments bestritten, ist die Diskussion offen. Nach Schluss der Diskussion entscheidet das Jugendparlament, ob es die Jugendmotion an den Stadtrat zur ordentlichen Behandlung überweisen will. Bleibt die Jugendmotion unbestritten, wird ohne Diskussion entschieden.

Der Vorstand ernennt eine Sprecherin oder einen Sprecher zur Vertretung der Jugendmotion im Stadtrat. Der Stadtrat entscheidet unter Anhörung der Vertretung des Jugendparlaments über die Erheblicherklärung.

Wird eine Jugendmotion erheblich erklärt, so hat ihr der Gemeinderat innert zwölf Monaten Folge zu geben oder es ist dem Stadtrat ein begründeter Antrag auf Erstreckung der Frist oder auf Abschreibung zu stellen. Der Stadtrat hört den Vorstand des Jugendparlaments beziehungsweise dessen Sprecherin oder Sprecher vor der Beschlussfassung an.

Im Übrigen gilt Artikel 59 ff. des Geschäftsreglements des Stadtrats von Bern vom 12. März 200947.

Wenn sich bei der Umsetzung keine Jugendlichen beteiligen wollen, kann die Jugendmotion durch den Stadtrat unter Anhörung des Sprechers oder der Sprecherin des Jugendparlaments ohne Erfüllung abgeschrieben werden.

Das Jugendparlament wird im Anschluss durch den Gemeinderat mit einem Schlussbericht informiert.

GRSR; SSSB 151.21 Art. 15a48 Jugendpostulat

Das Jugendparlament kann ein Postulat zur Behandlung und Beantwortung an den Gemeinderat überweisen.

Der Gemeinderat nimmt das Postulat entgegen und legt dem Jugendparlament innert sechs Monaten den Prüfungsbericht vor.

Art. 15b49 Ratskredit

Dem Jugendparlament stehen jedes Jahr 30 000 Franken zur Verfügung. Wird der Kredit in einem Jahr nicht voll ausgeschöpft, kann er auf das nächste Jahr übertragen werden.

Der Kredit dient zur Finanzierung von Projekten des Jugendparlaments und des Ratsbetriebs.50

Für den Ratskredit wird eine Spezialfinanzierung gebildet. Ihr werden die im Voranschlag der Erfolgsrechnung eingestellten Mittel des Ratskredits zugewiesen. Über Entnahmen aus der Spezialfinanzierung entscheidet das Jugendparlament. 51

Art. 16

...52

4. Kapitel: Schlussbestimmungen

Art. 17 Ausführungsbestimmungen

Der Gemeinderat erlässt die zum Vollzug dieses Reglements erforderlichen Ausführungsbestimmungen.

Art. 18 Inkrafttreten

Der Gemeinderat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens.

Bern, 24. April 2003 NAMENS DES STADTRATS Der Präsident: Beat Schori Der Ratssekretär: Jürg Stampfli Inkraftsetzung Das Reglement ist auf den 1. Oktober 2003 in Kraft getreten53.

Gemeinderatsbeschluss Nr. 1190/2003 vom 20. August 2003 Änderungen Datum Erlass / Beschluss Geänderte Artikel Inkrafttreten / Änderung Stand ab 30. März 2005 8, 11 1. Juni 2005 12. Februar 2015 1, 2, 3, 10, 13, 13a– 1. Oktober 2015 (neu), 16 30. Januar 2019 Gemeinderatsbe- 2 Abs. 2, 3 Abs. 4 1. März 2019 schluss Nr. 2019-103 29. Juni 2023 Stadtratsbeschluss Art. 1 1. Oktober 2023 Nr. 2023-295 Art. 3 (aufgehoben)

Art. 8

Art. 9

Art. 11

Art. 13

Art. 13b

Art. 13c

Art. 13e

Art. 13f

Art. 13h

Art. 15b

8